Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- den, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- denwurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt Aus- tritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
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Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- denwurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe Verga- be von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
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Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- denwurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
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Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- denwurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben ausge- schrieben werden.
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Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- denwurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines KalenderjahresKalenderjah- res, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
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Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- denwurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines KalenderjahresKalender- jahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
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Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- denwurden, werden wer- den nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen öf- fentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wirk- sam wird, ausgeschrieben werden.
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Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- deneingelei- tet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines KalenderjahresKalen- derjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
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Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- denwurden, werden nach bisherigem bisheri- gem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen AufträgenAufträ- gen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werdenwer - den.
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