Common use of Übergangsrecht Clause in Contracts

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch pflichtversi- cherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a VBL-Satzung*) bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mern, die am 01.01.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

Appears in 5 contracts

Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren abbau- baren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebautabge- baut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 1.1.2002 noch pflichtversi- cherten pflichtver- sicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1.1.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 Alter von 63 (xxx Xxxxxxxxxxx bei Be- hinderten Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Satzung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen persönli- chen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die BesitzstandsrenteBesitz- standsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell Punktemo- dell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mernArbeit- nehmern, die am 01.01.2002 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare unver- fallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Versiche- rungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

Appears in 3 contracts

Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahltweiterge- zahlt. Die abbauba- ren abbaubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 1.1.2002 noch pflichtversi- cherten pflichtversicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnetberech- net: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungs- punkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1.1.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden gel- tenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Satzung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die BesitzstandsrenteBe- sitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften Anwartschaf- ten von Arbeitneh- mernArbeitnehmern, die am 01.01.2002 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert pflichtversi- chert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Versicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestelltfest- gestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren abbaubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils je- weils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 1.1.2002 noch pflichtversi- cherten pflichtversicher- ten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestell- te Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungs- punkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1.1.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte be- stimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher ge- setzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Satzung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche gesetzli- che Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen Bemes- sungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell Punk- temodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die BesitzstandsrenteBesitz- standsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mern, die am 01.01.2002 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Versicherungsrentenberech- nung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 31. Dezember 2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren abbau- baren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebautabge- baut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.71. Juli eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 31. Dezember 2001 schon und am 01.01.2002 1. Januar 2002 noch pflichtversi- cherten pflichtversicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung Berück- sichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell Punkte- modell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 Xxx xxx Xxxxxxxxx xxx xx 00. Dezember 2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Satzung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche gesetz- liche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 31. Dezember 2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten In-Kraft-Treten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mernArbeit- nehmern, die am 01.01.2002 1. Januar 2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Ver- sicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren abbaubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.v. H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 1.1.2002 noch pflichtversi- cherten pflichtversicher- ten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer Zif- fer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1.1.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung Zusatzversor- gung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges trans- ferierenden Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter un- ter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Satzung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche gesetzli- che Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerech- net und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit Alters- teilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mern, die am 01.01.2002 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Arbeitsvertragsordnung

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestelltfest- gestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren abbaubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils je- weils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.v. H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch pflichtversi- cherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. Absatz 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollen- det haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung Mindest- gesamtversorgung und des § 44a VBL-Satzung*) bzw. Satzung beziehungsweise entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnenanzurech- nen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenab- zuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. bezie- hungsweise Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mernArbeitnehmern, die am 01.01.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft Anwart- schaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Versicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestelltfest- gestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren abbaubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils je- weils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.v. H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 1.1.2002 noch pflichtversi- cherten pflichtversicher- ten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer Zif- fer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1.1.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 Alter von 63 (xxx Xxxxxxxxxxx bei Be- hinderten Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Satzung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen persönli- chen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die BesitzstandsrenteBesitz- standsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell Punktemo- dell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit Altersteil- zeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mern, die am 01.01.2002 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft An- wartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Versicherungsrentenberech- nung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Arbeitsvertragsordnung

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren ab- baubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 1.1.2002 noch pflichtversi- cherten pflicht- versicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1.1.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung Zusatzversor- gung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges trans- ferierenden Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher RentenversicherungRenten- versicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Satzung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche gesetzli- che Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umge- rechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit Alters- teilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mernAr- beitnehmern, die am 01.01.2002 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Ver- sicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge Ausgleichs- beträge wird zum 31.12.2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten Besitzstandsren- ten weitergezahlt. Die abbauba- ren Ausgleichsbeträge abbaubaren Ausgleichsbe- träge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.701.07. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. Prozent jährlich dynamisiertdyna- misiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 1.1.2002 noch pflichtversi- cherten pflichtversicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung Dynamisie- rung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende BesitzstandsregelungBesitzstands- regelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert für die Bemessung des in das Punktemodell Punkte- modell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher RentenversicherungRen- tenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung Min- destgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Sat- zung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnenanzu- rechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende erwerben- de Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche ArbeitnehmerAr- beitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mernArbeitnehmern, die am 01.01.2002 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare unver- fallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Versicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Tarifvertrag Altersversorgung

Übergangsrecht. 3.1 3.1. Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt. 3.2 3.2. Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren ab- baubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebautab- gebaut. 3.3 3.3. Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.v. H. jährlich dynamisiert. 3.4 3.4. Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 1.1.2002 noch pflichtversi- cherten pflicht- versicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 3.4.1. Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 3.4.2. Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1.1.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung Zusatzversor- gung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges trans- ferierenden Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter un- ter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a 44 a VBL-Satzung*) Sat- zung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen Bemessungs- größen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 3.4.3. Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 3.5. Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mernArbeit- nehmern, die am 01.01.2002 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare unver- fallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Versiche- rungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 31. Dezember 2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren abbau- baren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebautabge- baut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.71. Juli eines Jahres bis 2007 mit 1 v.v. H. jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 31. Dezember 2001 schon und am 01.01.2002 1. Januar 2002 noch pflichtversi- cherten pflichtversicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung Berück- sichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell Punkte- modell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 Xxx xxx Xxxxxxxxx xxx xx 00. Dezember 2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung Be- messung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente Versorgungs-rente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a VBL-Satzung*) 44 a VBL- Satzung bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 31. Dezember 2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten In-Kraft-Treten des Tarifvertrages Tarifver- trages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mernArbeit- nehmern, die am 01.01.2002 1. Januar 2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Ver- sicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 31. Dezember 2001 festgestellt. 3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren abbaubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut. 3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.71. Juli eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. vom Hundert jährlich dynamisiert. 3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 31. Dezember 2001 schon und am 01.01.2002 1. Januar 2002 noch pflichtversi- cherten pflichtversicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet: 3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. Absatz 2 BetrAVGBetriebsrentengesetz. Der danach festge- stellte festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil. 3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll- endet vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 Xxx xxx Xxxxxxxxx xxx xx 00. Dezember 2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx: Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a VBL-Satzung*) bzw. VBLSatzung beziehungsweise entsprechende Ver- sorgungsregelungVersorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 31. Dezember 2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehenabzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. beziehungsweise Vorruhestand vereinbart haben. 3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mernArbeitnehmern, die am 01.01.2002 1. Januar 2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung Versicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

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Samples: Versorgungsordnung