Überleitung. Für die Systemumsetzung gilt der Grundsatz, dass durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltssystems keine zusätzlichen Erhö- hungen entstehen sollen, soweit sie nicht durch die Überleitung kollektivvertraglich begründet sind. Ebenso sollen auch keine Verschlechterungen hin- sichtlich Xxxx/Gehalt gegenüber der Situation vor der Überleitung eintreten. Anlässlich der Überleitung erhalten alle Arbeitnehmer einen Dienstzettel ausge- stellt. E.1. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer werden in die mit den jeweiligen Dienstgruppen und Verwendungsgruppen vergleichbaren Beschäfti- gungsgruppen eingereiht (siehe Überleitungstabelle Anhang 3). Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Überleitungszeitpunkt in Verwendungsgruppe IVa eingestuft sind und eine Führungsfunktion aus- üben, die der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäfti- gungsgruppe 11 entspricht, können für maximal 24 Monate ab dem Überleitungszeitpunkt in Beschäf- tigungsgruppe 10 verbleiben; der Vorrückungszeit- punkt bleibt gleich. E.1.1 Die vor dem 01.02.2019 beschäftigten Arbeit- nehmer haben Anspruch auf alle Zeitvorrückungen sowohl der Anzahl als auch der Höhe nach, die sie bei Verbleib in den bis 31.01.2019 geltenden kollektiv- vertraglichen Lohn- und Gehaltstabellen erhalten hätten. Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Die dadurch gegen- über den Entgeltansätzen des KV neu entstehende Überzahlung wird als Bestandsschutzüberzahlung be- zeichnet. Die Bestandsschutzüberzahlung gilt als kol- lektivvertraglicher Mindestansatz. Die Valorisierung der bis 31.01.2019 geltenden Lohn- und Gehaltstabellen wird im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen mitverhandelt und im Anhang des Lohn- und Gehaltsabschlusses abge- bildet. Bestehende individuelle Überzahlungen der kollektiv- vertraglichen Mindestansätze bleiben erhalten, sofern sie nicht in innerbetrieblichen Lohn- und Gehaltssyste- men begründet sind. E.1.2 Bei Überleitung von vor dem 01.02.2019 beschäf- tigten Angestellten gilt: von der Verwendungsgruppe II in die Beschäftigungs- gruppe 5, von der Verwendungsgruppe III in die Be- schäftigungsgruppen 7 und 8 werden deren kollektiv- vertragliche Ansätze um eine Überzahlung (Überlei- tungsausgleich) erhöht. In der Beschäftigungsgruppe 5 beträgt der Überlei- tungsausgleich € 140,– und in der Beschäftigungs- gruppe 7 beträgt der Überleitungsausgleich € 150,–. Der Überleitungsausgleich entspricht in der Beschäfti- gungsgruppe 8 dem für diese Beschäftigungsgruppe vorgesehenen Biennalsprung (Biennalsprung 2018 Beschäftigungsgruppe 8: € 114,60. Bei Angestellten, die vor dem 01.01.1998 eingetreten sind, werden im Fall der Überleitung in die Beschäftigungsgruppen 5, 7 und 8 50 % des jeweils anwendbaren Überleitungs- ausgleichs gewährt. Der Überleitungsausgleich gilt als kollektivvertraglicher Mindestansatz. Bestehende innerbetriebliche Lohn- und Gehaltssysteme können auf den Überleitungsausgleich angerechnet werden.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Überleitung. Für (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Systemumsetzung Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflichten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Überlassungsvereinbarung zwischen der GrundsatzBundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), dass der Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom 18./21. August 1980,
2. den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rundfunkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin, handelnd durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- den Intendanten, vom 25. Januar/23. Februar/16. Xxxx 1977 und Gehaltssystems keine zusätzlichen Erhö- hungen entstehen sollenseine Nachträge.
(3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, soweit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden der Körperschaft zur Verfügung gestellt.
(4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht durch verpflichtet, die Bezeichnungen „Deutschlandfunk“ und „RIAS Berlin“ zu führen.
(5) 1Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 werden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Abschlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. 2Ergibt sich im nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastungen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich zwischen Bund und Körperschaft.
(6) 1Grundlage für die Überleitung kollektivvertraglich begründet sindnach Absatz 1 zwischen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahresabschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992, bereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. Ebenso sollen auch keine Verschlechterungen hin- sichtlich Xxxx/Gehalt gegenüber der Situation vor 2Ergeben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsabschluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung eintreten. Anlässlich der Überleitung erhalten alle Arbeitnehmer einen Dienstzettel ausge- stellt. E.1. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer werden in die mit den jeweiligen Dienstgruppen und Verwendungsgruppen vergleichbaren Beschäfti- gungsgruppen eingereiht (siehe Überleitungstabelle Anhang 3). Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmernach Absatz 1 Belastungen, die zum Überleitungszeitpunkt in Verwendungsgruppe IVa eingestuft sind und eine Führungsfunktion aus- üben, nicht aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herrühren oder die der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäfti- gungsgruppe 11 entspricht, können für maximal 24 Monate ab dem Überleitungszeitpunkt in Beschäf- tigungsgruppe 10 verbleiben; der Vorrückungszeit- punkt bleibt gleich.
E.1.1 Die vor dem 01.02.2019 beschäftigten Arbeit- nehmer haben Anspruch auf alle Zeitvorrückungen sowohl der Anzahl als auch der Höhe nach, die sie bei Verbleib in den bis 31.01.2019 geltenden kollektiv- vertraglichen Lohn- und Gehaltstabellen erhalten hätten. Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Die dadurch gegen- über den Entgeltansätzen des KV neu entstehende Überzahlung wird als Bestandsschutzüberzahlung be- zeichnet. Die Bestandsschutzüberzahlung gilt als kol- lektivvertraglicher Mindestansatz. Die Valorisierung der bis 31.01.2019 geltenden Lohn- und Gehaltstabellen wird im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen mitverhandelt und im Anhang Haushaltsplan des Lohn- und Gehaltsabschlusses abge- bildet. Bestehende individuelle Überzahlungen der kollektiv- vertraglichen Mindestansätze bleiben erhalten, sofern sie nicht in innerbetrieblichen Lohn- und Gehaltssyste- men begründet sind.
E.1.2 Bei Überleitung von vor dem 01.02.2019 beschäf- tigten Angestellten gilt: von der Verwendungsgruppe II in die Beschäftigungs- gruppe 5, von der Verwendungsgruppe III in die Be- schäftigungsgruppen 7 und 8 werden deren kollektiv- vertragliche Ansätze um eine Überzahlung (Überlei- tungsausgleich) erhöht. In der Beschäftigungsgruppe 5 beträgt der Überlei- tungsausgleich € 140,– und in der Beschäftigungs- gruppe 7 beträgt der Überleitungsausgleich € 150,–. Der Überleitungsausgleich entspricht in der Beschäfti- gungsgruppe 8 dem für diese Beschäftigungsgruppe vorgesehenen Biennalsprung (Biennalsprung 2018 Beschäftigungsgruppe 8: € 114,60. Bei Angestellten, die vor dem 01.01.1998 eingetreten Jahres 1993 berücksichtigt sind, werden im Fall stellt der Überleitung in Bund die Beschäftigungsgruppen 5, 7 und 8 50 % des jeweils anwendbaren Überleitungs- ausgleichs gewährt. Der Überleitungsausgleich gilt als kollektivvertraglicher Mindestansatz. Bestehende innerbetriebliche Lohn- und Gehaltssysteme können auf Körperschaft von den Überleitungsausgleich angerechnet werdensich hieraus ergebenden Verpflichtungen oder Belastungen frei.
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Samples: Hörfunk Überleitungsstaatsvertrag
Überleitung. Für die Systemumsetzung gilt der Grundsatz, dass durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltssystems keine zusätzlichen Erhö- hungen entstehen sollen, soweit sie nicht durch die Überleitung kollektivvertraglich begründet sind. Ebenso sollen auch keine Verschlechterungen hin- sichtlich Xxxx/Gehalt gegenüber der Situation vor der Überleitung eintreten. Anlässlich der Überleitung erhalten alle Arbeitnehmer einen Dienstzettel ausge- stellt. E.1. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer werden in die mit den jeweiligen Dienstgruppen und Verwendungsgruppen vergleichbaren Beschäfti- gungsgruppen eingereiht (siehe Überleitungstabelle Anhang 3). Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Überleitungszeitpunkt in Verwendungsgruppe IVa eingestuft sind und eine Führungsfunktion aus- üben, die der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäfti- gungsgruppe 11 entspricht, können für maximal 24 Monate ab dem Überleitungszeitpunkt in Beschäf- tigungsgruppe Beschäfti- gungsgruppe 10 verbleiben; der Vorrückungszeit- punkt bleibt gleich.
E.1.1 Die vor dem 01.02.2019 beschäftigten Arbeit- nehmer haben Anspruch auf alle Zeitvorrückungen sowohl der Anzahl als auch der Höhe nach, die sie bei Verbleib in den bis 31.01.2019 geltenden kollektiv- vertraglichen kollek- tivvertraglichen Lohn- und Gehaltstabellen erhalten hätten. Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Die dadurch gegen- über den Entgeltansätzen des KV neu entstehende Überzahlung wird als Bestandsschutzüberzahlung be- zeichnet. Die Bestandsschutzüberzahlung gilt als kol- lektivvertraglicher Mindestansatz. Die Valorisierung der bis 31.01.2019 geltenden Lohn- und Gehaltstabellen wird im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen mitverhandelt und im Anhang des Lohn- und Gehaltsabschlusses abge- bildet. Bestehende individuelle Überzahlungen der kollektiv- vertraglichen Mindestansätze bleiben erhalten, sofern sie nicht in innerbetrieblichen Lohn- und Gehaltssyste- men Gehaltssys- temen begründet sind.
E.1.2 Bei Überleitung von vor dem 01.02.2019 beschäf- tigten be- schäftigten Angestellten gilt: von der Verwendungsgruppe II in die Beschäftigungs- gruppe 5, von der Verwendungsgruppe III in die Be- schäftigungsgruppen 7 und 8 werden deren kollektiv- vertragliche Ansätze um eine Überzahlung (Überlei- tungsausgleich) erhöht. In der Beschäftigungsgruppe 5 beträgt der Überlei- tungsausgleich € 140,– und in der Beschäftigungs- gruppe 7 beträgt der Überleitungsausgleich € 150,–. Der Überleitungsausgleich entspricht in der Beschäfti- gungsgruppe 8 dem für diese Beschäftigungsgruppe vorgesehenen Biennalsprung (Biennalsprung 2018 Beschäftigungsgruppe 8: € 114,60. Bei Angestellten, die vor dem 01.01.1998 eingetreten sind, werden im Fall der Überleitung in die Beschäftigungsgruppen 5, 7 und 8 50 % des jeweils anwendbaren Überleitungs- ausgleichs gewährt. Der Überleitungsausgleich gilt als kollektivvertraglicher Mindestansatz. Bestehende innerbetriebliche in- nerbetriebliche Lohn- und Gehaltssysteme können auf den Überleitungsausgleich angerechnet werden.
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Samples: Kollektivvertrag
Überleitung. Für (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Systemumsetzung Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflichten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Überlassungsvereinbarung zwischen der GrundsatzBundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), dass der Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom 18./21. August 1980,
2. den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rundfunkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin, handelnd durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- den Intendanten, vom 25. Januar/23. Februar/16. Xxxx 1977 und Gehaltssystems keine zusätzlichen Erhö- hungen entstehen sollenseine Nachträge.
(3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, soweit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden der Körperschaft zur Verfügung gestellt.
(4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht durch verpflichtet, die Bezeichnungen „Deutschlandfunk“ und „RIAS Berlin“ zu führen.
(5) 1Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 werden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Abschlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. 2Ergibt sich im Nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastungen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich zwischen Bund und Körperschaft.
(6) 1Grundlage für die Überleitung kollektivvertraglich begründet sindnach Absatz 1 zwischen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahresabschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992, bereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. Ebenso sollen auch keine Verschlechterungen hin- sichtlich Xxxx/Gehalt gegenüber der Situation vor 2Ergeben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsabschluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung eintreten. Anlässlich der Überleitung erhalten alle Arbeitnehmer einen Dienstzettel ausge- stellt. E.1. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmer werden in die mit den jeweiligen Dienstgruppen und Verwendungsgruppen vergleichbaren Beschäfti- gungsgruppen eingereiht (siehe Überleitungstabelle Anhang 3). Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Vor dem 01.02.2019 beschäftigte Arbeitnehmernach Absatz 1 Belastungen, die zum Überleitungszeitpunkt in Verwendungsgruppe IVa eingestuft sind und eine Führungsfunktion aus- üben, nicht aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herrühren oder die der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäfti- gungsgruppe 11 entspricht, können für maximal 24 Monate ab dem Überleitungszeitpunkt in Beschäf- tigungsgruppe 10 verbleiben; der Vorrückungszeit- punkt bleibt gleich.
E.1.1 Die vor dem 01.02.2019 beschäftigten Arbeit- nehmer haben Anspruch auf alle Zeitvorrückungen sowohl der Anzahl als auch der Höhe nach, die sie bei Verbleib in den bis 31.01.2019 geltenden kollektiv- vertraglichen Lohn- und Gehaltstabellen erhalten hätten. Der Vorrückungszeitpunkt wird aus Anlass der Überleitung nicht verändert. Die dadurch gegen- über den Entgeltansätzen des KV neu entstehende Überzahlung wird als Bestandsschutzüberzahlung be- zeichnet. Die Bestandsschutzüberzahlung gilt als kol- lektivvertraglicher Mindestansatz. Die Valorisierung der bis 31.01.2019 geltenden Lohn- und Gehaltstabellen wird im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen mitverhandelt und im Anhang Haushaltsplan des Lohn- und Gehaltsabschlusses abge- bildet. Bestehende individuelle Überzahlungen der kollektiv- vertraglichen Mindestansätze bleiben erhalten, sofern sie nicht in innerbetrieblichen Lohn- und Gehaltssyste- men begründet sind.
E.1.2 Bei Überleitung von vor dem 01.02.2019 beschäf- tigten Angestellten gilt: von der Verwendungsgruppe II in die Beschäftigungs- gruppe 5, von der Verwendungsgruppe III in die Be- schäftigungsgruppen 7 und 8 werden deren kollektiv- vertragliche Ansätze um eine Überzahlung (Überlei- tungsausgleich) erhöht. In der Beschäftigungsgruppe 5 beträgt der Überlei- tungsausgleich € 140,– und in der Beschäftigungs- gruppe 7 beträgt der Überleitungsausgleich € 150,–. Der Überleitungsausgleich entspricht in der Beschäfti- gungsgruppe 8 dem für diese Beschäftigungsgruppe vorgesehenen Biennalsprung (Biennalsprung 2018 Beschäftigungsgruppe 8: € 114,60. Bei Angestellten, die vor dem 01.01.1998 eingetreten Jahres 1993 berücksichtigt sind, werden im Fall stellt der Überleitung in Bund die Beschäftigungsgruppen 5, 7 und 8 50 % des jeweils anwendbaren Überleitungs- ausgleichs gewährt. Der Überleitungsausgleich gilt als kollektivvertraglicher Mindestansatz. Bestehende innerbetriebliche Lohn- und Gehaltssysteme können auf Körperschaft von den Überleitungsausgleich angerechnet werdensich hieraus ergebenden Verpflichtungen oder Belastungen frei.
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Samples: Staatsvertrag