Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen Musterklauseln

Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. Eine Übermittlung von Daten an Drittländer (d.h. solche, die nicht zur EU oder zum EWR ge- hören) oder an internationale Organisationen findet grundsätzlich nicht statt. Ausnahmswei- se kommen z.B. für Fälle wie eine wissenschaftliche Verwertung im Rahmen internationaler Drittmittelprojekte Übermittlungen in Betracht. Für solche Zwecke werden die Daten anony- misiert oder pseudonymisiert übermittelt.
Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. Jede Übermittlung von Daten durch den Auftrags- verarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Ver- antwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Be- stimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss die Voraussetzungen der Art 44 ff DSGVO erfüllen. Soweit nach Art 46 DSGVO die Standard- vertragsklauseln (Standarddatenschutzklauseln) als Rechtsgrundlage verwendet werden, gelten die jeweils zuletzt von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren gemäß Artikel 93 Abs 2 DSGVO erlassenen Standard- vertragsklauseln.
Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. 1. Jede Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen durch den Datenverarbeiter darf nur auf der Grundlage dokumentierter Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgen und muss stets in Übereinstimmung mit Kapitel V GDPR erfolgen. 2. Falls Übermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen, die der Datenverarbeiter nicht vom für die Verarbeitung Verantwortlichen angewiesen wurde, nach dem Recht der EU oder der Mitgliedstaaten, dem der Datenverarbeiter unterliegt, erforderlich sind, muss der Datenverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen vor der Verarbeitung über diese rechtliche Anforderung informieren, es sei denn, dieses Recht verbietet diese Information aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses. 3. Ohne dokumentierte Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen kann der Datenverarbeiter daher im Rahmen der Klauseln nicht: a. personenbezogene Daten an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder an einen Datenverarbeiter in einem Drittland oder in einer internationalen Organisation übermitteln b. die Verarbeitung personenbezogener Daten an einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland zu übertragen c. die Personendaten durch den Datenverarbeiter in einem Drittland bearbeiten lassen 4. Die Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, gegebenenfalls einschließlich des Übermittlungsinstruments nach Kapitel V DSGVO, auf dem sie beruhen, sind in Anhang C. aufgeführt. 5. Die Klauseln dürfen nicht mit Standarddatenschutzklauseln im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c und d DS-GVO verwechselt werden, und die Klauseln können von den Parteien nicht als Übertragungsinstrument nach Kapitel V DS-GVO herangezogen werden.
Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. 7.1. Eventuelle Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen durch den Auftragsverarbeiter werden nur auf der Grundlage der dokumentierten Anweisungen des Datenverantwortlichen durchgeführt und erfolgen stets im Einklang mit Kapitel V DSGVO. 7.2. Falls Übermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen, zu denen der Auftragsverarbeiter nicht vom Datenverantwortlichen angewiesen wurde, gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, vorgeschrieben sind, teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 7.3. Ohne dokumentierte Anweisungen des Datenverantwortlichen kann der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Klauseln daher Folgendes nicht vornehmen: a. Übermittlung personenbezogener Daten an einen Datenverantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in einem Drittland oder an eine internationale Organisation b. Übertragung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten an einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland c. Veranlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragsverarbeiter in einem Drittland. 7.4. Die Anweisungen des Datenverantwortlichen bezüglich der Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland, gegebenenfalls einschließlich der Verhaltensregeln für die Übermittlung gemäß Kapitel V DSGVO, auf denen sie basieren, werden in Anlage C.6 festgelegt. 7.5. Die Klauseln sind nicht mit den Standard-Datenschutzklauseln im Sinne von Artikel 46(2)(c) und (d) DSGVO zu verwechseln und die Parteien können sich nicht auf die Klauseln als Verhaltensregeln für die Übermittlung gemäß Kapitel V DSGVO berufen.
Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. Eine Übermittlung von Daten an Drittländer (d.h. solche, die nicht zur EU oder zum EWR gehören) oder an internationale Organisationen findet grundsätzlich nicht statt.

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Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.