ÜBERNAHME, GEFAHRTRAGUNG, SACHGEFAHR Musterklauseln

ÜBERNAHME, GEFAHRTRAGUNG, SACHGEFAHR. 8.1 Der Kunde übernimmt das Fahrzeug am vereinbarten Ort der Übernahme gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung einer ggf. vereinbarten Mietsonderzahlung statt. 8.2 Wird die Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden zum vereinbarten Abholtermin am vereinbarten Übernahmeort für Mobility Concept unmöglich oder unzumutbar (z.B. wegen bei Vertragsschluss unvorhersehbarer Überlastung/fehlender Lagermöglichkeiten für das Fahrzeug), kann Mobility Concept den Übernahmeort bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an einen alternativen Ort, innerhalb eines Radius von 50 km vom vereinbarten Übernahmeort, verlegen; Mobility Concept wird dabei als Alternative einen anderen Ort auswählen, der für den Kunden mit dem geringsten zusätzlichen Aufwand verbunden ist. Die Verlegung des Übernahmeortes wird Mobility Concept dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, spätestens jedoch drei Werktage vor dem vereinbarten Abholtermin in Textform mitteilen. 8.3 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Kunde ab Besitzübergang auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden von Mobility Concept.‌ Die monatlichen Raten sind daher auch zu zahlen für die Dauer von Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des Fahrzeugs. Mobility Concept tritt dem Kunden alle Rechte gegenüber Dritten, einschließlich Versicherern, wegen des Nutzungsausfalls ab. Das Kündigungsrecht nach Ziffer 14.9 bleibt unberührt. 8.4 Erfolgt die Übernahme des Fahrzeugs auf Verlangen des Kunden an einem anderen als dem vereinbarten Übernahmeort, so trägt der Kunde, sofern nicht in Textform zuvor etwas anderes vereinbart ist, auch das in Ziffer 8.3 beschriebene Risiko während der Überführung des Fahrzeuges zum Übernahmeort. 8.5 [Für Unternehmer] Den Kunden treffen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (siehe § 377 HGB). Hiernach ist der Kunde verpflichtet, die bei Lieferung vorhandenen offensichtlichen Mängel dem Lieferanten bzw. bei Gebrauchtwagen Mobility Concept gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Lieferanten bzw. bei Gebrauchtwagen Mobility Concept anzuzeigen.
ÜBERNAHME, GEFAHRTRAGUNG, SACHGEFAHR. 8.1. Der Leasingnehmer übernimmt das Fahrzeug an dem vereinbarten Ort der Übernahme gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung einer ggf. vereinbarten Mietsonderzahlung statt. 8.2. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer Xxxxxx ab Besitzübergang auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden von Xxxxxx. 8.3. Die Leasingraten sind daher auch zu zahlen für die Dauer von Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des Fahrzeugs. Xxxxxx tritt dem Leasingnehmer alle Rechte gegenüber Dritten, einschließlich Versicherern, wegen des Nutzungsausfalls ab. Das Kündigungsrecht nach Ziffer 13.8 bleibt unberührt. 8.4. Erfolgt die Übernahme des Fahrzeugs auf Anforderung des Leasingnehmers an einem anderen als den vereinbarten Übernahmeort, so trägt der Leasingnehmer, sofern nicht in Textform zuvor etwas anderes vereinbart ist, auch das in Ziffer 8.2 beschriebene Risiko während der Überführung des Fahrzeuges zum Übergabeort.
ÜBERNAHME, GEFAHRTRAGUNG, SACHGEFAHR. 8.1 Der Leasingnehmer übernimmt das Fahrzeug an dem vereinbarten Ort der Übernahme gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung einer ggf. vereinbarten Mietsonderzahlung statt. 8.2 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer Sixt ab Besitzübergang auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden von Sixt. 8.3 Erfolgt die Übernahme des Fahrzeugs auf Anforderung des Leasingnehmers an einem anderen als den vereinbarten Übernahmeort, so trägt der Leasingnehmer, sofern nicht in Textform zuvor etwas anderes vereinbart ist, auch das in Ziffer 8.2 beschriebene Risiko während der Überführung des Fahrzeuges zum Übergabeort.
ÜBERNAHME, GEFAHRTRAGUNG, SACHGEFAHR. 8.1 Der Kunde übernimmt das Fahrzeug am vereinbarten Ort der Übernahme gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung einer ggf. vereinbarten Mietsonderzahlung statt. 8.2 Wird die Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden zum vereinbarten Abholtermin am vereinbarten Übernahmeort für Mobility Concept unmöglich oder unzumutbar (z.B. wegen bei Vertragsschluss unvorhersehbarer Überlastung/fehlender Lagermöglichkeiten für das Fahrzeug), kann Mobility Concept den Übernahmeort bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an einen alternativen Ort, innerhalb eines Radius von 50 km vom vereinbarten Übernahmeort, verlegen; Mobility Concept wird dabei als Alternative einen anderen Ort auswählen, der für den Kunden mit dem geringsten zusätzlichen Aufwand verbunden Mobility Concept GmbH E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxxx.xx Sitz der Gesellschaft: Oberhaching Steuer-Nr.: 143/163/41358 Seite 3 von 15 Xxxxxxxxxx Xxx 00 Internet: xxx.xxxxxxxx-xxxxxxx.xx Amtsgericht München: HR B 130788 USt-IdNr.: DE 813336066 X-00000 Xxxxxxxxxxx Geschäftsführer: Bankverbindung: UniCredit Bank AG Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Telefon: +00 00 00 000 - 0 Xxxx-Xxxxxx Xxxxxxx (CEO/CFO) IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 11 Finanzdienstleistungsaufsicht Telefax: + 49 89 63 266 -266 Xxxxxxx Xxxxx (COO) SWIFT (BIC): XXXXXXXXXXX Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx Stand: Mai 2021
ÜBERNAHME, GEFAHRTRAGUNG, SACHGEFAHR. 8.1 Der Leasingnehmer übernimmt das Fahrzeug an dem vereinbarten Ort der Übernahme ge- gen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung einer ggf. vereinbarten Mietsonderzahlung statt. Eine mögliche Vereinbarung von Zusatzleistungen im Bereich der Lieferung lässt den zwischen Sixt und dem Leasingnehmer vereinbarten Übernahmeort unberührt. 8.2 Wird die Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer zum vereinbarten Abholtermin am vereinbarten Übernahmeort für Sixt unmöglich oder unzumutbar (z.B. wegen bei Vertrags- schluss unvorhersehbarer Überlastung/fehlender Lagermöglichkeiten für das Fahrzeug), kann Sixt den Übernahmeort bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an einen alternativen Ort, jeweils innerhalb eines Radius von 50 km vom Übernahmeort, verlegen; Sixt wird dabei Sixt Leasing SE Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx Telefon: +49 89 / 74444 - 0 xxx.xxxx-xxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxx.xxx Bankverbindung: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxx Xxxx Vorsitzender des Vorstands: Xxxxxxx Xxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx als Alternative den alternativen Ort auswählen, der für den Leasingnehmer mit dem gerings- ten zusätzlichen Aufwand verbunden ist. Die Verlegung des Übernahmeortes wird Sixt dem Leasingnehmer unverzüglich nach Kenntnis von der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, spätestens jedoch drei Werktage vor dem vereinbarten Abholtermin in Textform mitteilen. 8.3 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer ab Besitzübergang auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden von Sixt. 8.4 Erfolgt die Übernahme des Fahrzeugs auf Anforderung des Leasingnehmers an einem an- deren als den vereinbarten Übernahmeort, so trägt der Leasingnehmer, sofern nicht in Text- form zuvor etwas anderes vereinbart ist, auch das in Ziffer 8.3 beschriebene Risiko während der Überführung des Fahrzeuges zum Übergabeort. 8.5 Den Leasingnehmer treffen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB). Hier- nach ist der Leasingnehmer verpflichtet, die bei Lieferung vorhandenen offensichtlichen Män- gel dem Lieferanten gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln ist der Leasingnehmer verpflichtet, diese unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Lie- feranten anzuzeigen.

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  • Teilnahme Die Teilnahme an diesem Vertrag ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu beantragen und ist erst mit Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung möglich. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 3 beizufügen.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Aufnahme Das Kind: Name, Vorname Geschlecht m w d Geburtsdatum Klasse Ressourcenauslösen- des Gutachten liegt vor ja nein Anschrift wird in dem Schuljahr 2023/2024 mit Wirkung zum (Monat) im Rahmen des geltenden Kooperations- vertrages zwischen Xxxxxx und Schule und der Bestimmungen des Landesrahmenvertrages für GBS an der Schule Sander Straße betreut. Der vom Xxxxxx zu erbringende Betreuungsumfang (Betreuungszeiten, Ferienwochen) bestimmt sich aus der verbindlichen Anmeldung zur Teilnahme an GBS im Schulbüro und der daraus resultierenden, jeweils aktuellen Buchungsmitteilung für den Kooperationspartner, die Teil dieses Vertrages ist.