Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten Musterklauseln

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Sofern der Käufer ein Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, setzen seine Mängel- ansprüche voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB pflichtgemäß nachgekommen ist.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. 12.1 Ungeachtet der vom LIEFERANTEN gem. Ziffer 4.4 durchzuführenden Endkon- trolle führt der AUFTRAGGEBER regelmäßig gem. ISO 2859-1 (AQL- Stichprobensystem) eine Untersuchung der Ware durch. Im Hinblick auf die vom AUFTRAGGEBER durchzuführende Untersuchung gemäß § 377 HGB ist der LIEFERANT einverstanden, dass nur offensichtliche Mängel unverzüglich gerügt werden; im Übrigen ist die Mängelrüge rechtzeitig, wenn der AUFTRAGGEBER diese innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels anzeigt.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. 7.1 Der Lieferant hat die Ware 100%ig geprüft zu liefern. Der Auftraggeber prüft nach Eingang der Lieferungen lediglich, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Ferner nimmt der Auftraggeber Prüfungen nach dem Stichprobenverfahren vor. Der Lieferant verzichtet insoweit auf etwaige weiterge- hende gesetzliche Anforderungen an die Wareneingangskontrolle.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. 8.1 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflich- ten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), wobei sich die Rügepflicht für Libri auf Mängel beschränkt, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Be- gutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. augenfällige Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung).
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Für die kaufmännischen Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten von DEKRA gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) und die Regelungen in diesem Absatz.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. 5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Anlieferung oder als Selbstabholer bei Übernahme unverzüglich auf seine Kosten zu untersu- chen; und zwar
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Zur Konkretisierung der Rügeobliegenheiten des Käufers aus § 377 HGB gilt:
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Soweit zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht, ist diese maßgeblich für die von uns geschuldeten Mängeluntersuchungs- und Rügepflichten. Ohne eine solche Vereinbarung sind wir verpflichtet, die Ware nach ihrem Eingang bei uns auf Identität, Vollständigkeit und Transportschäden zu prüfen soweit und sobald dies im ordentlichen Geschäftsgang üblich ist. Mängelrügen gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Tagen nach Entdeckung eines Mangels abgesandt wurden. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn Mitteilungen in gleicher Weise innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten abgesandt werden.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Lieferant hat die Ware 100%ig geprüft zu liefern. Wir prüfen nach Eingang der Lieferun- gen lediglich, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf etwaige weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Wareneingangskontrolle. Sofern wir im Rahmen einer etwaigen Stichprobenprüfung Mängel feststellen, sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurück zu weisen oder die gesamte Lieferung zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen und den dadurch entstehenden Prüfaufwand dem Lieferanten zu berechnen. Die Rügefrist für Mängel beträgt 10 Werktage. Die Rügefrist beginnt bei offensichtlichen Mängeln mit der Übergabe, bei nicht offensichtlichen Mängeln mit der Entdeckung des Mangels.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. B.15.1. Die Leistungen von Schönberg Label GmbH, insbeson- dere Warenlieferungen, Zeichnungen, Muster, Ausführungsvor- schläge und dergleichen, sind vom Auftraggeber bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßig- keit zu prüfen. Der Auftraggeber muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen.