Überprüfungsrecht Musterklauseln

Überprüfungsrecht. Der Lizenzgeber ist berechtigt, zum Zwecke der Missbrauchskontrolle, entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen einzusetzen, um sowohl den Nutzungsumfang als auch die ordnungs- und vertragsgemäße Nutzung der Softwarelizenzen mittels Datenvalidierung zu überprüfen. Weiterhin ist der Lizenzgeber berechtigt, technische Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Nutzung über den vertraglich zulässigen Umfang hinaus verhindert wird, insbesondere entsprechende Zugangssperren zu installieren. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die zur Überprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Überprüfungsrecht. Während regulärer Geschäftszeiten und zu jeglichem Zeitpunkt während des Einsatzes der Software oder Dokumentation haben Data Innovations bzw. deren befugte Vertreter oder Lizenzgeber das Recht, nach angemessener Vorwarnung Ihre Nutzung der Software zu überprüfen und zu inspizieren, um die Befolgung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu bestätigen. Sollte sich herausstellen, dass Sie Ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen, müssen Sie die angemessenen Ausgaben übernehmen, die Data Innovations im Zusammenhang mit einer solchen Überprüfung entstanden sind, und umgehend Maßnahmen treffen, damit die Befolgung der betreffenden Bestimmungen in Zukunft gewährleistet ist.
Überprüfungsrecht. Der Kunde wird es uns auf unser Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm gemäß der eingeräumten Software-User-Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde uns Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren und Kopien davon anfertigen bzw. anfertigen oder speichern lassen sowie eine Vor-Ort-Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu üblichen Geschäftszeiten ermöglichen. Wir werden darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch unsere Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
Überprüfungsrecht. SECUREX hat das Recht, das versicherte Risiko sowie die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Zu diesem Zweck erlaubt der Versicherungsnehmer den Beauftragten von SECUREX alle Verwaltungs-, Buchführungs- und sonstigen Unterlagen seines Unternehmens einzusehen.
Überprüfungsrecht. 1. Der Kunde wird es uns auf unser Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm gemäß den vorgenannten Software-Lizenzbestimmungen im Rahmender von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde uns Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren und Kopien davon anfertigen bzw. anfertigen oder speichern lassen sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. Dazu gehört es insbesondere auch, dass der Kunde uns während einer Vor-Ort Prüfung erlaubt, anhand eines eigenen, beim Kunden einzuspielendenSQL-Skripts eine dafür geeignete Datenbank und entsprechendeTabellen aus den Nutzungsdaten beim Kunden zu erzeugen und diese bei uns abzuspeichern, um eine Grobauswertung vor Ort und eine abschließende Auswertung bei uns über die Einhaltung der Software-Lizenzbestimmungen zu erhalten oder auch der online Zugriff zur Abfrage der Nutzungsdaten durch Saatmann. 2. Die betreffenden Daten beim Kunden werden dabei nicht verändert. Auch Inhalte von Geschäftsdaten des Kunden werden dabei nicht erfasst. Wir dürfen die Prüfung wahlweise per Remote-Zugriff oder vor Ort inden Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Wir werden darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch unsere Tätigkeit vor Ort so wenig wiemöglich gestört wird.
Überprüfungsrecht. Bei Zweifeln über die Abrechnung kann der Bildlieferant auf seine Kosten einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) mit der Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in den Geschäftsräumen von imageBROKER beauftragen. Die entsprechende Absicht muss der Bildlieferant imageBROKER mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin mitteilen. Sollte die Überprüfung einen Anspruch auf Nachzahlung von mehr als 8% der Honorare eines Kalenderjahres zugunsten des Bildlieferanten ergeben, wird imageBROKER die angemessenen Kosten der Überprüfung tragen.
Überprüfungsrecht. 20.1 Die NTAG ist berechtigt, vom Kunden einmal jährlich eine schriftliche Bescheinigung anzufordern, welche die im Vertrag festgelegte Nutzung der Software und dessen Umfang bestätigt. 20.2 Die NTAG darf die Nutzung der Software durch den Kunden auf schriftliche Anforderung hin einmal jährlich prüfen. Eine Prüfung wird während der normalen Geschäftszeit beim Kunden durchgeführt und darf den Geschäftsablauf nicht unzumutbar beeinträchtigen. Falls die Überprüfung ergibt, dass die an die NTAG gezahlte Vergütung nicht dem tatsächlichen, höheren Nutzungsumfang entspricht, kann die NTAG vom Kunden den zuwenig entrichteten Betrag nachfordern.

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  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Zurückbehaltungsrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

  • Nutzungsrechte 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T.W.O. Technische Werke Osning GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxx 000, 00000 Xxxxx [Xxxxx.], E-Mail: xxxx@xxx.xx, Tel.: 00000 000-0, Fax: 00000 000-000) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 4.1 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

  • Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

  • Sicherungsrechte 7.1 An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmer- pfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns mit Übergabe der von uns zu bearbei- tenden Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. 7.2 Werden dem Besteller die von uns bearbeiteten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Xxxxx unserer Forderungen zum Wert dieser Teile zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Besteller die Teile für uns ordnungsgemäß verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Bestellers an uns übergebenen Gegen- ständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenden Gegenstände zuvor zur Si- cherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 7.3 Der Besteller darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Siche- rungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus an einen Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Gegenstände durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbind- lichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Ver- hältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Forderungen ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren. 7.4 Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Siche- rungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigen- tumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Eigentumsanteils an der Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich und ordnungsge- mäß zu verwahren. 7.5 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Gegenstände oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Besteller das ihm zustehende be- dingte Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese die Ansprüche aus der Veräußerung voll bezahlt haben. Darüber hinaus hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. 7.6 Der Auftraggeber tritt hiermit zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen alle auch künftig ent- stehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Ware mit Nebenrechten in Höhe des Warenwerts unseres Eigentumsanteils mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. unser Verlangen hat der Besteller die Forderungen jedoch einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen, mit der Aufforderung bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Dritterwerber von der Abtretung zu benachrichti- gen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon aber keinen Gebrauch machen und die For- derung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.