ÜBERSTUNDENPAUSCHALIEN. Die Überstunden- und Mehrarbeitspauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, in welchem das Monatsgehalt gemäß Art I und II erhöht wird. Hier- bei sind die Bestimmungen der Neuregelung der Mehrarbeit (siehe § 4b) zu beachten. ANHANG II
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ÜBERSTUNDENPAUSCHALIEN. Die Überstunden- und Mehrarbeitspauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, in welchem das Monatsgehalt gemäß Art I und II erhöht wird. Hier- Hie- bei sind die Bestimmungen der Neuregelung der Mehrarbeit (siehe § 4b) zu beachten. ANHANG II
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