Übertragbarkeit. Der vorliegende VERTRAG wird spezifisch zwischen den Parteien geschlossen. Sofern im vorliegenden VERTRAG nicht anders vereinbart, darf keine Partei ihre Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Parteien übertragen oder abtreten oder entsprechende Unterlizenzen vergeben.
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