Übertragung des Fahrzeugs an einen zusammenlebenden Miterben Musterklauseln

Übertragung des Fahrzeugs an einen zusammenlebenden Miterben. Falls das Eigentum des versicherten Fahrzeugs aufgrund einer Nachfolge von Todes wegen übertragen wird, wird die auf dem Fahrzeug herangereifte CU-Klasse denjenigen zuerkannt, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes zusammenlebten und das Fahrzeug im Wege der Erbschaft erworben haben. Falls der Erbe, der mit dem Erblasser zusammenlebte, oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, Eigentümer eines anderen versicherten Fahrzeugs ist, kann das im Wege der Erbfolge erworbene Fahrzeug dieselbe USF-Klasse des sich bereits in seinem Eigentum befindenden Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss die Versicherungsgesellschaft, die den Versicherungsschutz für das im Wege der Erbfolge erworbene Fahrzeugs leistet, auf Anfrage des Versicherungsnehmers diesem Fahrzeug die neue USF-Klasse zuweisen; Im Falle eines Eigentumsübergangs des Fahrzeugs mit Übertragung des Versicherungsvertrags ist der Übernehmer berechtigt, die USF-Klasse, die sich aus dem letzten Bescheinigung des Schadenverlaufs ergibt, bis zum Ablauf des übertragenen Vertrags zu behalten. Der neue Vertrag bezüglich des Fahrzeugs muss der USF- Klasse 14 zugewiesen werden, mit Ausnahme der im sogenannten „Bersani-Dekret“ (Gesetzesdekret 31. Januar 2007. Nr. (7) vorgesehen Fälle; der Übertragende ist berechtigt, die USF-Klasse für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beizubehalten; Falls der vorangehende Vertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen wurde, der die Übernahme neuer Geschäfte verboten wurde oder die unter Zwangsliquidation im Verwaltungswege gestellt wurde und die Bescheinigung des Schadenverlaufs nicht in der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf vorhanden ist, wird dem neuen Vertrag die entsprechende USF-Klasse auf der Grundlage einer Ersatzerklärung der Bescheinigung zugewiesen, die von der Gesellschaft oder vom Insolvenzverwalter auf Antrag des Versicherungsnehmers ausgestellt wird. Fehlt die vorgenannte Ersatzerklärung, wird der Vertrag auf der Grundlage der Schadenfreiheitsklasse ausgestellt, die sich aus der letzten in der Datenbank enthaltenen Bescheinigung ergibt, oder, falls eine brauchbare Bescheinigung in der Datenbank völlig fehlt und es nicht möglich ist, die Bescheinigung auf elektronischem Wege anderweitig zu beschaffen, wird der neue Vertrag der höchsten USF- Klasse zugeordnet. Im Falle einer Übertragung des Eigentums am Fahrzeug:
Übertragung des Fahrzeugs an einen zusammenlebenden Miterben. Falls das Eigentum des versicherten Fahrzeugs aufgrund einer Nachfolge von Todes wegen übertragen wird, wird die auf dem Fahrzeug herangereifte CU-Klasse denjenigen zuerkannt, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes zusammenlebten und das Fahrzeug im Wege der Erbschaft erworben haben. Falls der Erbe, der mit dem Erblasser zusammenlebte, oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, Eigentümer eines anderen versicherten Fahrzeugs ist, kann das im Wege der Erbfolge erworbene Fahrzeug dieselbe USF-Klasse des sich bereits in seinem Eigentum befindenden Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss die Versicherungsgesellschaft, die den Versicherungsschutz für das im Wege der Erbfolge erworbene Fahrzeugs leistet, auf Anfrage des Versicherungsnehmers diesem Fahrzeug die neue USF-Klasse zuweisen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.