Common use of Übertragung von Nutzungsrechten Clause in Contracts

Übertragung von Nutzungsrechten. (1) An den Texten/Fotos/Infografiken/animierten Grafiken/Videos/Werken (im Fol- genden: Werken), die aus der Tätigkeit des Mitarbeiters für die AFP entstanden sind und entstehen, räumt der Mitarbeiter der AFP ein ausschließliches und unbeschränk- tes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, seien sie bekannt oder noch unbe- kannt, rückwirkend zum Beginn der Anstellung, jetzt und zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Werke zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentli- chen, öffentlich zugänglich zu machen und zu verwerten. AFP ist ferner ohne geson- derte Zustimmung des Mitarbeiters für jeden Einzelfall befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräu- men. (2) Zudem räumt der Mitarbeiter der AFP das Recht zur Verfolgung von nicht- lizenzierten Nutzungen ein. Hieraus resultierende bereits bestehende und künftige Ansprüche gegen Dritte tritt der Mitarbeiter an AFP ab. (3) Alle Ansprüche des Mitarbeiters für die Einräumung der Rechte nach den Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen an AFP sind durch die vereinbarte Vergütung nach Pa- ragraph 3 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags bzw. Paragraph 3 des Anstellungsvertrags abgegolten. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 1 dieses Paragraphen sowie des Rechts auf Verfolgung von nicht-lizenzierten Nutzungen nach Ziffer 2 die- ses Paragraphen behalten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gül- tigkeit, ohne dass ein weiterer Vergütungsanspruch entsteht.

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Samples: Manteltarifvertrag

Übertragung von Nutzungsrechten. (1) An den Texten/Fotos/Infografiken/animierten Grafiken/Videos/Werken (im Fol- gendenFolgenden: Werken), die aus der Tätigkeit des Mitarbeiters für die AFP entstanden sind und entstehen, räumt der Mitarbeiter der AFP ein ausschließliches und unbeschränk- tes unbeschränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, seien sie bekannt oder noch unbe- kanntunbekannt, rückwirkend zum Beginn der AnstellungAn- stellung, jetzt und zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Werke zu bearbeiten, zu verändernverän- dern, zu vervielfältigen, zu veröffentli- chenveröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen und zu verwertenverwer- ten. AFP ist ferner ohne geson- derte gesonderte Zustimmung des Mitarbeiters für jeden Einzelfall befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräu- meneinzuräumen. (2) Zudem räumt der Mitarbeiter der AFP das Recht zur Verfolgung von nicht- nicht-lizenzierten Nutzungen ein. Hieraus resultierende bereits bestehende und künftige Ansprüche gegen Dritte tritt der Mitarbeiter an AFP ab. (3) Alle Ansprüche des Mitarbeiters für die Einräumung der Rechte nach den Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen an AFP sind durch die vereinbarte Vergütung nach Pa- ragraph Paragraph 3 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags bzw. Paragraph 3 des Anstellungsvertrags abgegolten. Die Einräumung Einräu- mung der Nutzungsrechte nach Ziffer 1 dieses Paragraphen sowie des Rechts auf Verfolgung von nicht-lizenzierten Nutzungen nach Ziffer 2 die- ses dieses Paragraphen behalten auch nach Beendigung Been- digung des Arbeitsverhältnisses ihre Gül- tigkeitGültigkeit, ohne dass ein weiterer Vergütungsanspruch entsteht.

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Übertragung von Nutzungsrechten. (1) An den Texten/Fotos/Infografiken/animierten Grafiken/Videos/Werken (im Fol- gendenFolgenden: Werken), die aus der Tätigkeit des Mitarbeiters für die AFP entstanden sind und entstehen, räumt der Mitarbeiter der AFP ein ausschließliches und unbeschränk- tes unbe- schränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, seien sie bekannt oder noch unbe- kanntunbekannt, rückwirkend zum Beginn der Anstellung, jetzt und zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Werke zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentli- chenveröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen und zu verwerten. AFP ist ferner ohne geson- derte gesonderte Zustimmung des Mitarbeiters für jeden Einzelfall befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräu- menNutzungs- rechte einzuräumen. (2) Zudem räumt der Mitarbeiter der AFP das Recht zur Verfolgung von nicht- lizenzierten Nutzungen ein. Hieraus resultierende bereits bestehende und künftige Ansprüche gegen Dritte tritt der Mitarbeiter an AFP ab. (3) Alle Ansprüche des Mitarbeiters für die Einräumung der Rechte nach den Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen an AFP sind durch die vereinbarte Vergütung nach Pa- ragraph Paragraph 3 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags bzw. Paragraph 3 des Anstellungsvertrags Anstellungs- vertrags abgegolten. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 1 dieses Paragraphen sowie des Rechts auf Verfolgung von nicht-lizenzierten Nutzungen nach Ziffer 2 die- ses dieses Paragraphen behalten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses ihre Gül- tigkeitGültigkeit, ohne dass ein weiterer Vergütungsanspruch entsteht.

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Übertragung von Nutzungsrechten. (1) An den Texten/Fotos/Infografiken/animierten Grafiken/Videos/Werken (im Fol- gendenFolgenden: Werken), die aus der Tätigkeit des Mitarbeiters für die AFP entstanden sind und entstehen, räumt der Mitarbeiter der AFP ein ausschließliches und unbeschränk- tes unbe- schränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, seien sie bekannt oder noch unbe- kanntunbekannt, rückwirkend zum Beginn der Anstellung, jetzt und zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Werke zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentli- chenveröf- fentlichen, öffentlich zugänglich zu machen und zu verwerten. AFP ist ferner ohne geson- derte gesonderte Zustimmung des Mitarbeiters für jeden Einzelfall befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräu- meneinzuräumen. (2) Zudem räumt der Mitarbeiter der AFP das Recht zur Verfolgung von nicht- lizenzierten Nutzungen ein. Hieraus resultierende bereits bestehende und künftige Ansprüche gegen Dritte tritt der Mitarbeiter an AFP ab. (3) Alle Ansprüche des Mitarbeiters für die Einräumung der Rechte nach den Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen an AFP sind durch die vereinbarte Vergütung nach Pa- ragraph Paragraph 3 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags bzw. Paragraph 3 des Anstellungsvertrags Anstellungsver- trags abgegolten. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 1 dieses Paragraphen Para- graphen sowie des Rechts auf Verfolgung von nicht-lizenzierten Nutzungen nach Ziffer 2 die- ses dieses Paragraphen behalten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis- ses ihre Gül- tigkeitGültigkeit, ohne dass ein weiterer Vergütungsanspruch entsteht.

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