Übertragung von Sicherheiten Musterklauseln

Übertragung von Sicherheiten. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Derivaten geht der Fonds Vereinbarungen mit Kontrahenten ein, die ggf. die Zahlung von Sicherheiten oder Einschusszahlungen aus dem Vermögen eines Fonds erforderlich machen, um Risiken des Kontrahenten in Bezug auf den Fonds abzudecken. Sofern das Eigentum an diesen übertragenen Sicherheiten oder Einschüssen auf den Kontrahenten übergeht, werden diese zu Vermögenswerten des Kontrahenten und können von diesem im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwendet werden. Auf diese Weise übertragene Sicherheiten werden nicht von der Verwahrstelle verwahrt, jedoch werden diese Positionen von der Verwahrstelle überwacht und abgestimmt. Wurden Sicherheiten vom Fonds zugunsten des jeweiligen Kontrahenten verpfändet, darf dieser Kontrahent die Vermögenswerte ohne Zustimmung des Fonds nicht seinerseits als Sicherheit weiterverpfänden.
Übertragung von Sicherheiten. Um Derivate einsetzen zu können, muss der Teilfonds Vereinbarungen mit Gegenparteien treffen, was die Zahlung einer Sicherheit oder einer Einschuss-Marge aus dem Vermögen des Teilfonds erfordern kann, die das Risiko der Gegenpartei gegenüber dem Teilfonds decken soll. Falls der Anspruch auf solch eine Sicherheit oder Einschuss-Xxxxx auf die Gegenpartei übertragen wird, wird diese Teil der Vermögenswerte dieser Gegenpartei und kann von ihr im Rahmen ihrer Geschäfte verwendet werden. Eine so übertragene Sicherheit wird nicht von der Verwahrstelle zwecks sicherer Aufbewahrung ver- wahrt. Die Verwahrstelle wird jedoch Sicherheitenpositionen überwachen und abgleichen.