Übertrittsrecht. Jede in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhafte versicherte Person kann ohne Gesundheitsprüfung in die Einzel- versicherung übertreten: a) mit Ausscheiden aus dem Versichertenkreis der Kollektivversicherung, b) mit Ende des Leistungsbezuges oder c) mit Ende des Versicherungsvertrages. Die versicherte Person hat das Übertrittsrecht innert Nachdeckungsfrist gemäss UVG/UVersG nach Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis schriftlich geltend zu machen. Das Übertrittsrecht beschränkt sich inhaltlich auf den prüfungsfreien Eintritt in die Einzelversicherung. Die Versicherung wird unter Berücksichtigung der individuellen Situa- tion als Einzelversicherung weitergeführt oder in eine selbständige Unfallversicherung umgewandelt. Im Rahmen des Übertritts können höchstens Leistungen versichert werden, die bisher schon versichert waren. Die Einzelunfallversiche- rung kann gegenüber dem Leistungskatalog der Kollektivversicherung sowohl in der Höhe als auch in der Laufzeit be- schränkt sein.
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Samples: Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)