Einschränkungen des Versicherungsschutzes a) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen sowie Mobiltelefone je- weils samt Zubehör sind bis zu 250,– Euro versichert;
b) EDV-Geräte (z. B. Laptops, Tablets, Smartphones etc.) und Software ein- schließlich des jeweiligen Zubehörs sind als aufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 500,– Euro je Versicherungsfall versichert;
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Wir leisten nicht, wenn Sie − arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen des Versicherungsschutzes der einzelnen Versicherungen im Teil B. − den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsbeginn besteht kein Versicherungsschutz bei Selbsttötung der versicher- ten Person bzw. für die Folgen einer versuchten Selbsttötung. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme gilt diese Einschränkung jeweils auch für den neu versicherten Anteil. Während der gesamten Laufzeit besteht kein Versicherungsschutz für Leistungsfälle, welche in Zusammenhang mit absoluten und relativen Wagnissen, insbesondere in Zusammenhang mit gefährlichen Sportarten und Tätigkeiten stehen. elipsLife stützt sich dabei auf die Einschätzung der Suva (xxx.xxxx.xx). Weiter besteht kein Leistungsschutz in den folgenden Situationen:
a) für Leistungsfälle, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen stehen. Diese Einschränkung gilt nicht für Ereignisse, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen stehen, denen die versicherte Person während ihres Aufenthalts außerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Bestimmung bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krisengebiet.
b) für Leistungsfälle die sich in einer Region ereignen, in welche sich die versicherte Person trotz Vorliegen einer Reisewarnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) begeben hat bzw. welche die versicherte Person nicht innert 14 Tagen nach Erlass einer entsprechenden Warnung verlassen hat. (xxx.xxx.xxxxx.xx)
c) für Leistungsfälle, die sich durch die Beteiligung der versicherten Person an Verbrechen oder allfälligen Vorbereitungshandlungen dazu ergeben.
d) für Leistungsfälle, welche eine direkte Folge von Atomkernwandlungen, wie Spaltung oder Verschmelzung darstellen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Folgen einer medizinischen Behandlung oder bei einem Zusammenhang mit der beruflichen Betätigung der versicherten Person. Während einer Pandemie können Todesfallleistungen als monatlich vorschüssige Renten ausgerichtet werden. Mass- gebend sind die Verlautbarungen der schweizerischen und liechtensteinischen Aufsichtsbehörden sowie der Welt- gesundheitsbehörde WHO.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes a) Als mitgeführtes Reise-/Gepäck sind Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert;
b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z.B. Safe) ein- geschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden;
c) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Zahnspangen und Prothesen sowie Mobiltelefone jeweils samt Zubehör sind bis zu 250 EUR versichert;
d) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu 300 EUR;
e) Versicherungsschutz für Schäden am Reise-/Gepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind Schäden
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. 4.1 Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach den Ziffern 2.5 (Zahnbehand- lungen) und 2.7 (Zahnersatzmaßnahmen) sind je versicherter Person in den ersten vier Versicherungsjahren begrenzt. Die Versicherungsleistungen betragen je versicherter Person: - im ersten Versicherungsjahr höchstens 1.000,00 EUR, - innerhalb der ersten beiden Versicherungsjahre zusammen höchstens 2.000,00 EUR, - innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zusammen höchstens 3.000,00 EUR, - innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre zusammen höchstens 4.000,00 EUR. Ab dem fünften Versicherungsjahr entfallen die Leistungsbegrenzungen.
4.2 Wurden die Aufwendungen wegen eines Unfalls erforderlich, so entfallen die genannten Leistungsbegrenzungen. Eine Erstattung für solche Aufwen- dungen wird auf die Leistungsbegrenzungen nicht angerechnet. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von au- ßen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschä- digung erleidet.
4.3 Die erstattungsfähigen Aufwendungen für kieferorthopädische Behand- lungen werden nicht auf die Leistungsbegrenzungen nach Ziffer 4.1 ange- rechnet.
4.4 Erstattet eine GKV oder ein sonstiger Dritter eine kieferorthopädische Be- handlung nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 2 nicht, so werden die erstattungsfähigen kieferorthopädischen Aufwen- dungen bis zu 100 % erstattet.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. 5.1 Zusammentreffen von Unfällen mit vorhandenen Krankheiten und Gebrechen
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind:
a) Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Pandemie, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
b) Schäden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages und/oder Buchung der Reise vorhersehbar waren.
c) Schäden, die entstehen, weil der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Wir leisten nicht, wenn Sie − arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. − den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Keine Leistungspflicht besteht, wenn:
a) das Gepäck nicht ordnungsgemäß aufgegeben wurde;
b) das Gepäck vom Zoll oder von einer anderen Behörde beschlagnahmt wurde;
c) das Gepäckstück normale, für einen Transport typische Beschädigung wie z. X. Xxxxxxx, Flecken etc. aufweist, die die Nutzung des Gepäckstücks selbst aber nicht beeinflussen.