Einschränkungen des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Einschränkungen des Versicherungsschutzes a) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen sowie Mobiltelefone je- weils samt Zubehör sind bis zu 250,– Euro versichert;
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind:
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Wir leisten nicht, wenn Sie − arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen des Versicherungsschutzes der einzelnen Versicherungen im Teil B. − den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Keine Leistungspflicht besteht, wenn:
Einschränkungen des Versicherungsschutzes a) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Foto- apparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes a) Video­ und Fotoapparate einschließlich Zubehör sind als aufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert;
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. 7 Ansprüche aus Schäden
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. 3.1 Nicht versichert sind Schäden
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. 4.1 Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach den Ziffern 2.5 (Zahnbehand- lungen) und 2.7 (Zahnersatzmaßnahmen) sind je versicherter Person in den ersten vier Versicherungsjahren begrenzt. Die Versicherungsleistungen betragen je versicherter Person: - im ersten Versicherungsjahr höchstens 1.000,00 EUR, - innerhalb der ersten beiden Versicherungsjahre zusammen höchstens 2.000,00 EUR, - innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zusammen höchstens 3.000,00 EUR, - innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre zusammen höchstens 4.000,00 EUR. Ab dem fünften Versicherungsjahr entfallen die Leistungsbegrenzungen.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes. 5.1 Zusammentreffen von Unfällen mit vorhandenen Krankheiten und Gebrechen