Präambel Musterklauseln

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie ...
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Aufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie der GKV-Spitzenverband im Xxxx 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst. Mit dem absehbaren Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag laufen diese Sonderregelungen aus. Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im Xxxx 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege– Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren. Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Gleichwohl soll eine Situation vermieden werden, in der aufgrund des Endes der Befristeten Corona- Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag digitale Leistungen kurzfristig nicht mehr erbracht werden könnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wird die vorliegende Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Befristeten ...
Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.
Präambel. Der Vertrag regelt das zukünftige Miteinander zwischen der Stadt Mühlhausen/Thüringen und der Gemeinde Weinbergen, getragen vom Gedanken, dass beide gleichermaßen von einer Eingemeindung profitieren. Auf diese Weise können mittel- und langfristig Strukturen geschaffen werden, die es zukünftig ermöglichen, Potentiale und Stärken gemeinsam zu nutzen mit dem Ziel, sich den verändernden Anforderungen und Herausforderungen einer rückläufigen demografischen Entwicklung zu stellen. Ausgehend von dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Weinbergen zwar in einer souveränen, starken Kreisstadt, jedoch nach wie vor im ländlichen Raum zu leben, tritt die Gemeinde Weinbergen mit ihren Ortsteilen der Stadt Mühlhausen/Thüringen als gleichwertiger Partner bei. Zu diesem Zweck hat der Stadtrat der Stadt Mühlhausen/Thüringen in seiner Sitzung am 15.03.2018 mit Beschluss Drucksache-Nr. 574/2018, ebenso der Gemeinderat der Gemeinde Weinbergen in seiner Sitzung am 07.03.2018 mit Beschluss-Nr. 114/18/18 und in seiner Sitzung am 14.03.2018 mit Beschluss-Nr. 115/19/18 zugestimmt, dass die Gemeinde Weinbergen aufgelöst und in die Stadt Mühlhausen/Thüringen eingegliedert werden soll. In Durchführung der übereinstimmenden Beschlüsse ihrer Gemeinderäte und zur Regelung von hieraus entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen schließen die beteiligten Gemeinden folgenden Vertrag:
Präambel. Die Gesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop und Betriebshof. § 1 Erwerb des Nutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Übungsanlagen und dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des gewählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Übungsbälle, Trainingsstunden, Turnierstartgelder, Garderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages durch die Gesellschaft.. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Jahres wird bei jährlicher Zahlung die volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der ersten Jahresrate fällig. Die Nutzungsgebühr wird im Voraus fällig, erstmals 5 Tage nach dem Vertragsabschluss, als Gesamtbetrag am 05. Januar, bzw....
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die XXX.XXXX das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei im öffentlichen Auftrag, wettbewerbsneutral und setzt das gesamte Spektrum kreditwirtschaftlicher Förderprodukte ein – vom klassischen Kredit bis zur maßgeschneiderten Beratung. Ihre drei Förderfelder sind „Wirtschaft“, „Wohnraum“ sowie „Infrastruktur/Kommunen“. Im Gegensatz zu Geschäftsbanken sind die Kunden der XXX.XXXX in erster Linie Hausbanken und andere Fördermittler. Die XXX.XXXX beachtet dabei strikt das Diskriminierungsverbot im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten. Ihre Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen und privaten Banken sowie den Sparkassen folgt – wettbewerbsneutral – dem Hausbankenverfahren. Das Geschäft der XXX.XXXX fokussiert sich auf den Kanon der Förderbereiche, den die Verständigung II definiert. Wettbewerbsgeschäft (wie die gewerbliche Immobilienfinanzierung sowie die Neuemission von Hypothekenpfandbriefen) wurde schon von der Landesbank NRW, dem Vorgängerinstitut der XXX.XXXX, nicht mehr verfolgt. Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die XXX.XXXX in folgenden Bereichen tätig: • Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen, • staatliche soziale Wohnraumförderung, • Bereitstellung von Risikokapital, • bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden, • Infrastrukturmaßnahmen, • Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum, • Umweltschutz-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen, • Maßnahmen sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Art. Nachhaltigkeit ist für die XXX.XXXX zentrales Leitmotiv und wesentliches Kriterium bei ihren geschäftspolitischen Entscheidungen. Sie beachtet im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten und auch bei der Vergabe von Leistungen ökonomische, ökologische (u. a. Umweltschutz, Energieeffizienz) sowie soziale und ethische Aspekte. Dies berücksichtigend wird auch die Auftragnehmerin darauf achten, dass sich ihr Unternehmen und ihre Nachunternehmer für die Leistungserbringung an • die Einhaltung der Menschenrechte nach Maßgabe der Resolution der UN- Generalversammlung [erstmalig gefasst am 10. Dezember 1948] über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie darauf aufbauend die Menschenrechte gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, • die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit nach der UN- Kinderrechtskonvention (KRK) aus...
Präambel. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist zu Beginn der Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in der jeweiligen Anlage der ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. zu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Als Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der „Union internationale contre le cancer“ (UICC). Die hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und Buchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet: 0 kein Rezidiv vorhanden
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.