Änderung der Anleihebedingungen Musterklauseln

Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Die Anleihegläubiger können insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Absatz 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, mit den in dem nachstehenden Ziffer 11.2 genannten Mehrheiten zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldver- schreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) findet auf die Schuldverschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. 12.1 Amendments to the Terms and Condi- tions. Sections 5 to 22 of the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) are applicable to the Note and these Terms and Conditions. As a result the Note- holders may agree to amendments of these Infolgedessen können die Anleihegläubi- ger Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuld- verschreibungsgesetzes - durch Mehr- heitsbeschluss zustimmen und einen ge- meinsamen Vertreter für die Wahrneh- mung ihrer Rechte bestellen. Terms and Conditions - including all or indi- vidual actions according to Section 5 para 5 SchVG - by majority vote and appoint a joint representative to exercise their rights.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschreibun- gen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) findet auf die Teilschuldver- schreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihe- gläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.
Änderung der Anleihebedingungen. Diese Anleihebedingungen können von der Emittentin jederzeit einseitig geändert werden, soweit es sich um redaktionelle Änderungen handelt, welche nicht wesentlich in die Stellung der Anleihensgläubiger eingreifen oder diese wesentlich verschlechtern. Diese Änderungen bedürfen keiner Zustimmung der Anleihegläubiger.
Änderung der Anleihebedingungen. Der Gläubiger kann vorbehaltlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Schuldverschreibung als zusätzliches Kernkapital eine Änderung der Anleihebedingungen mit der Emittentin vereinbaren.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) findet auf die Schuldverschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des SchVG - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen. 12.1 Amendments to the Terms and Conditions. §§ 5 to 22 SchVG is applicable to the Notes in bearer form and these terms and conditions. As a result, the Noteholders may vote for amendments of these terms and conditions by majority vote and pick out a collective representative for their representation.
Änderung der Anleihebedingungen. 13.1 Die Gläubiger können gemäß den Bestimmungen des SchVG durch einen Beschluss mit der in Ziffer 13.2 bestimmten Mehrheit über einen im SchVG zugelasse­ nen Gegenstand einer Änderung der Anleihebedingun­ gen durch die Emittentin zustimmen. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbe­ schluss nicht begründet werden. Nachträglich kann die Laufzeit nicht verkürzt werden. Die Mehrheitsbe­ schlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger dieser Schuldverschreibungen gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung zu.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (Schuldver- schreibungsgesetz - SchVG) findet auf die Schuldverschreibung und diese Anleihebe- dingungen Anwendung. Infolgedessen kön- nen die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der ein- zelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgesetzes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahr- nehmung ihrer Rechte bestellen.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) findet auf die Schuldverschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgesetzes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen. 9.1 Amendments to the Terms and Conditions. §§ 5 to 22 of the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz) are applicable to the Notes in bearer form and these Terms and Conditions. As a result, the noteholders may vote for amendments of these Terms and Conditions – including all or individual actions according to § 5 subsection (5) of the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz) - by majority resolution and appoint a joint representative to exercise their rights. 9.2 Abstimmungen ohne Versammlungen. Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der 9.2 Vote without assembly. All votes following the Schuld- verschreibungsgesetz shall be held exclusively as votes without assembly unless the Issuer decides otherwise. A creditors' assembly takes place if the election supervisor conscribes such an assembly according to § 18 subsection (4)

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.