Abstimmung ohne Versammlungen Musterklauseln

Abstimmung ohne Versammlungen. Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldverschrei- bungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchge- führt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerver- sammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes einberuft.
Abstimmung ohne Versammlungen. Alle Abstimmungen gemäß dem Schuld- verschreibungsgesetz werden aus- schließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas an- deres entscheidet. Eine Gläubigerver- sammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungs- gesetzes einberuft. 12.2 Voting without assembly. All votings pursu- ant to SchVG shall be conducted exclusively by way of voting without assembly unless the Issuer decides otherwise in individual cases. A creditors' assembly shall also take place if the chairman of the election convenes such an assembly according to Section 18 para. 4 sentence 2 SchVG.
Abstimmung ohne Versammlungen. Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstim- mung ohne Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläu- bigerversammlung findet des Weiteren 11.2 Voting without assembly. All votings pursuant to the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz) - shall be conducted exclusively by way of vot- ing without assembly unless the Issuer decides otherwise in individual cases. A creditors’ assembly shall also take place if the voting leader convenes statt, wenn der Abstimmungsleiter die- se gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes einbe- ruft. such an assembly according to § 18 paragraph 4 sentence 2 of the German Act on Notes (Schul- dverschreibungsgesetz).
Abstimmung ohne Versammlungen. Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldver- schreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung
Abstimmung ohne Versammlungen. Alle Abstimmungen gemäß dem SchVG werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas an- deres entscheidet. Eine Gläubigerver- sammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des SchVG einberuft. 12.2 Voting without assembly. All votings fol- lowing the SchVG will be held exclusively as votings without assembly unless the Is- suer decides something different. An as- sembly of the creditors takes place if the election supervisor conscribes such as- sembly according to § 18 para. 4 sen- tence 2 SchVG
Abstimmung ohne Versammlungen. Alle Abstimmungen gemäß dem SchVG werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des SchVG einberuft. 12.2 Voting without assembly. All votings following the SchVG will be held exclusively as votings without assembly unless the Issuer decides something different. An assembly of the creditors takes place if the election supervisor conscribes such assembly according to § 18 para. 4 sentence 2 SchVG

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  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.