Übermittlung der Rechnung in Papierform
1. Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen.
2. Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
3. Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die d...
Übermittlung der Rechnung. Anlage 1: Angewendetes Mehr-/Mindermengenverfahren (Variante 4)
1. Verfahren: rollierendes Abrechnungsverfahren Die Ablesung der Zähler findet rollierend statt. Für die Bestimmung der Mehr- Mindermengen werden die für den Ablesezeitraum ermittelten Netznutzungsmengen des einzelnen Kunden den in den Bilanzkreis/ das Sub-Bilanzkonto einzelkundenscharf allokierten Mengen für den analogen Zeitraum gegenübergestellt. Lieferantenwechsel werden tagesscharf in der Allokation und in der Mengenabgrenzung berücksichtigt
2. Abrechnungsart:
3. Abrechnungszeitraum:
4. Preis:
5. Gewichtungsverfahren:
6. Zeitpunkt der Rechnungserstellung: rollierend, innerhalb der Fristen der GeLi Gas
7. Erstellung der Mehr-/Mindermengenabrechnung gemeinsam mit der Netznutzungsab- rechnung:
Übermittlung der Rechnung. Papierform
1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.
2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Aus- speisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.
Übermittlung der Rechnung. Anlage 1: Angewendetes Mehr-/Mindermengenverfahren (Variante 4) [bis 31. Xxxx 2016]
1. Verfahren: rollierendes Abrechnungsverfahren Die Ablesung der Zähler findet rollierend statt. Für die Bestimmung der Mehr- Mindermengen werden die für den Ablesezeitraum ermittelten Netznutzungsmengen des einzelnen Kunden den in den Bilanzkreis/ das Sub-Bilanzkonto einzelkundenscharf allokierten Mengen für den analogen Zeitraum gegenübergestellt. Lieferantenwechsel werden tagesscharf in der Allokation und in der Mengenabgrenzung berücksichtigt
2. Abrechnungsart:
3. Abrechnungszeitraum:
4. Preis:
5. Gewichtungsverfahren:
6. Zeitpunkt der Rechnungserstellung: rollierend, innerhalb der Fristen der GeLi Gas
7. Erstellung der Mehr-/Mindermengenabrechnung gemeinsam mit der Netznutzungsab- rechnung:
8. Übermittlung der Rechnung:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzer...
Übermittlung der Rechnung per INVOIC
1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.
2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Aus- speisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.
Übermittlung der Rechnung in Papierform (gültig ab 01.01.2016)
Übermittlung der Rechnung per INVOIC Anlage 5: Anlage 6: Netze/Erdgasnetz/Netzzugang/Entgelte Anlage 6:
1. Anschlussnutzer
2. Ausspeisenetzbetreiber
Übermittlung der Rechnung in Papierform § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, An- schlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird - 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
Übermittlung der Rechnung. Elektronisch oder per Post Anlage 5 zum LRV (Gas) nach KoV 8 - Preisblatt für den Netzzugang
a) Netznutzung leistungsgemessene Kunden - Preistabelle für Arbeit und Leistung Arbeit von kWh bis kWh Sockelbetrag [in €/Jahr] durch Sockelbetrag abgegoltene Arbeit [in kWh] Arbeitspreis der nicht abgegoltenen Arbeit Ct/kWh
b) Entgelte für Standardlastprofilkunden - netto -
c) Entgelte für Standardlastprofilkunden - Kommunalrabatt - netto - 0 - 1.188 kWh 4,05 1,294 1.189 - 9.505 kWh 4,05 1,294 9.506 - 42.700 kWh 34,08 0,978 42.701 - 300.000 kWh 41,26 0,961 300.001 - 1.000.000 kWh 264,51 0,887 1.000.001 - 1.500.000 kWh 604,13 0,853
d) Entgelte für Messstellenbetrieb / Messung / Abrechnung
Übermittlung der Rechnung. Papier Anlage 5: Preisblatt für den Netzzugang Stadtwerke Burscheid GmbH Kalkulation der Netznutzungsentgelte Gas inkl. vorgelagerter Netzkosten gültig ab 01.01.2012
1. Preistabelle für nicht leistungsgemessene Kunden („geglättetes Stufenmodell“)
2. Leistungsgemessene Kunden (Netzentgeltfunktionen)