Übertragung von Anteilen Musterklauseln

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesel...
Übertragung von Anteilen. Vorbehaltlich der nachstehend ausgeführten Beschränkungen können die Anteile eines Anteilsinhabers durch ein schriftliches Dokument in einer gebräuchlichen oder üblichen Form oder in einer anderen, vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden. Anspruch auf Rücknahme Ein Anteilsinhaber hat das Recht, die Rücknahme seiner Anteile von der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Satzung zu beantragen. Ausschüttungen Die Satzung gestattet dem Verwaltungsrat, diejenigen Ausschüttungen in Bezug auf Anteilsklassen zu beschließen, wie dies der Verwaltungsrat durch die Gewinne des jeweiligen Fonds für gerechtfertigt hält. Der Verwaltungsrat kann Ausschüttungsansprüche seitens des Anteilsinhabers ganz oder teilweise durch Sachausschüttung von Vermögenswerten des betreffenden Fonds und insbesondere von Anlagen, auf die der jeweiligen Fonds Anspruch hat, befriedigen. Ein Anteilsinhaber kann vom Verwaltungsrat statt einer dinglichen Übertragung von Fonds Die Verwaltungsratsmitglieder müssen für die einzelnen von der Gesellschaft aufgelegten Fonds jeweils ein gesondertes Vermögensportfolio wie folgt einrichten:
Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Namensanteilen kann in der Regel durch die Aushändigung einer entsprechenden Übertragungsurkunde an die Register- und Transferstelle erfolgen. Beim Eingang des Übertragungsantrags kann die Register- und Transferstelle nach der Prüfung des Indossaments fordern, dass Unterschriften von zugelassenen Banken, Börsenmaklern oder Notaren garantiert werden. Anteilinhabern wird empfohlen, sich vor der Beantragung einer Übertragung an die Register- und Transferstelle zu wenden, um zu gewährleisten, dass sie über alle erforderlichen Dokumente für die Transaktion verfügen.
Übertragung von Anteilen. Eine Übertragung ist eine Transaktion, bei der der Bestand eines Anlegers auf einen anderen Anleger übertragen wird. Eine Anweisung zur Anteilsübertragung ist schriftlich oder mit einem ordnungsgemäß unterzeichneten Anteilsübertragungsformular zusammen mit den ggf. ausgestellten Anteilszertifikaten, die entwertet werden sollen, oder, so dies ausdrücklich genehmigt wurde, per Telefon, per Telefax oder auf elektronischem Weg zu erteilen. Die Anweisung ist von dem/den Übertragenden und, sofern von der Gesellschaft und/oder der Verwaltungsgesellschaft verlangt, auch von dem/den Übertragungsempfänger(n) oder von Personen, die mit entsprechenden diesbezüglichen Vollmachten ausgestattet sind, zu datieren und zu unterzeichnen. Die Verwaltungsgesellschaft akzeptiert eine solche Übertragung unter der Voraussetzung, dass der/die Übertragungsempfänger einen von der Gesellschaft akzeptierten Antrag vorlegen kann/können und alle Anforderungen des Fonds und der Anteilsklasse erfüllt/erfüllen. Ein Antrag auf Übertragung von Anteilen wird erst dann ausgeführt, wenn alle vorherigen Transaktionen hinsichtlich der zu übertragenden Anteile abgeschlossen wurden und alle Zahlungen für diese Anteile vollständig eingegangen sind. Bei Übertragungsanweisungen, die dazu führen würden, dass der Bestand unter den Betrag von 1.000 EUR (oder den Gegenwert in einer anderen Währung) fällt, kann die Gesellschaft und/oder die Verwaltungsgesellschaft diesen Restbestand zurücknehmen und den Erlös an den Anleger auszahlen. Die Übertragung notierter Anteile wird gemäß den Vorschriften der Luxemburger Börse vorgenommen. Die Anteile sind frei übertragbar. Die Satzung sieht vor, dass der Verwaltungsrat dazu befugt ist, Beschränkungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, um sicherstellen zu können, dass Anteile nicht von (a) einer Person erworben oder gehalten werden, die gegen die geltenden Gesetze oder Verordnungen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstößt, oder
Übertragung von Anteilen. 19.01 Jeder Anteilsinhaber, der im Register eines Teilfonds eingetragen ist, ist be- rechtigt, alle oder einzelne Anteile, die von ihm gehalten werden, durch eine Übertragungsurkunde in der üblichen von der Verwaltungsgesellschaft vorge- sehen Form oder in einer sonstigen Form, die von der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls genehmigt wird, an eine andere Person zu übertragen. 19.02 Jede Übertragungsurkunde muss vom Übertragenden unterzeichnet werden, der solange der Inhaber der zu übertragenden Anteile bleibt, bis der Name des Übertragungsempfängers in das entsprechende Register eingetragen wird. Die Übertragungsurkunde muss kein Vertrag sein; es müssen jedoch Bestäti- gungen und Erklärungen zu dem Status, der Ansässigkeit und der Identität nach Unter-Klausel 5.05 dieses Vertrags und/oder im Hinblick auf die Quali- fikation des Übernehmenden andere Erklärungen beigefügt sein, die die Ver- waltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen bestimmen kann. 19.03 Jede Übertragungsurkunde ist gemeinsam mit dem Anteilsschein oder den Anteilscheinen für die zu übertragenden Anteile (sofern solche ausgestellt wurden) sowie den sonstigen Nachweisen oder Dokumenten, die von Ver- waltungsgesellschaft zur Überprüfung des Anspruchs des Übertragenden oder seines Rechtes, die Anteile zu übertragen, benötigt werden, der Verwaltungs- gesellschaft zur Registrierung zu auszuhändigen. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf die Vorlage von Anteilscheinen, die verloren gegangen sind, gestoh- len oder zerstört wurden, verzichten, wenn der Übertragenden die bei dem Antrag auf Ersatz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 19.04 Alle zu registrierenden Übertragungsurkunden können von der Verwaltungs- gesellschaft einbehalten werden. 19.05 Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Registrierung einer Übertragung und die Ausstellung eines neuen Anteilscheins, sofern dieser im Namen des Übertragungsempfängers beantragt wird, und die Ausstellung eines Anteil- scheins für überschüssige Anteile, soweit dies erforderlich ist und im Namen des Übertragenden beantragt wird, eine Gebühr von bis zu € 25 erheben. Sofern die Verwaltungsgesellschaft eine solche Gebühr verlangt, muss sie vor der Registrierung der Übertragung der Anteile gezahlt werden. Die Verwal- tungsgesellschaft hat das Recht, alle Informationen, die nach ihrer Meinung nach für die Feststellung der Identität des Übertragungsempfängers erforder- lich sind und solche Garantien zu verlangen, die der Verwaltungsgesellschaft angemessen e...
Übertragung von Anteilen. Anteile der einzelnen Fonds können unter Verwendung eines von der übertragenden Person unterzeichneten (oder im Falle einer juristischen Person eines in deren Namen unterzeichneten oder mit deren Siegel versehenen) Anteilsübertragungsformulars übertragen werden, sofern der Übertragungsempfänger zuvor ein Kontoeröffnungsformular (mit dem u. a. zertifiziert wird, dass der Übertragungsempfänger alle geltenden Anspruchsvoraussetzungen des Fonds erfüllt) entsprechend den Anforderungen der Verwaltungsstelle ausfüllt und dieser alle geforderten Unterlagen zukommen lässt. Im Todesfall eines der gemeinsamen Anteilsinhaber wird der Überlebende bzw. werden die Überlebenden von der Gesellschaft als einzige Person bzw. Personen anerkannt, die ein Eigentumsrecht oder Anrecht an den auf die Namen dieser gemeinsamen Anteilsinhaber eingetragenen Anteile hat bzw. haben. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen die Eintragung folgender Transaktionen ablehnen:
Übertragung von Anteilen. Anteile an einem Teilfonds sind mittels einer von der übertragenden Person unterzeichneten (bzw., im Falle der Übertragung durch ein Unternehmen, mittels einer von einer in seinem Namen handelnden Person) unterzeichneten schriftlichen Urkunde übertragbar, sofern der Übertragungsempfänger zur Zufriedenheit des Administrators ein Antragsformular ausgefüllt und dem Administrator alle weiteren Dokumente vorgelegt hat, die dieser verlangt. Im Falle des Todes eines gemeinsamen Anteilinhabers sind die überlebende(n) Person(en) die einzige(n) Person(en), deren Anspruch auf oder Recht an den auf die Namen dieser gemeinsamen Anteilinhaber eingetragenen Anteilen die Gesellschaft anerkennt. Anteile dürfen nicht an US-Personen übertragen werden (es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten und die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrates hierzu vor). Die Registrierung einer Übertragung kann vom Verwaltungsrat abgelehnt werden, wenn in Folge der Übertragung der Wert der von der übertragenden Person oder vom Übertragungsempfänger gehaltenen Anteile unter den in dem auf den jeweiligen Teilfonds bezogenen Prospektnachtrag angegebenen Mindestbestand (falls vorhanden) fallen würde. Wenn die übertragende Person im Namen einer in Irland steuerpflichtigen Person handelt oder als für eine in Irland steuerpflichtige Person handelnd gilt, kann die Gesellschaft einen Teil der Anteile der übertragenden Person zurücknehmen und annullieren, so dass die Gesellschaft in der Lage ist, die Steuern, die in Bezug auf die Übertragung anfallen, an die irischen Steuerbehörden abzuführen.
Übertragung von Anteilen. Anteile können nach den Satzungsbestimmungen mittels schriftlicher Urkunde in vom Verwaltungsrat genehmigter Form übertragen werden. Übertragungsempfänger müssen ebenfalls die Zusicherungen und Gewährleistungen abgeben, die von Antragstellern für Anteile gefordert werden. Übertragungen unterliegen den Beschränkungen, die unter „Beschränkungen des Eigentums, zwangsweise Rücknahme und Übertragung von Anteilen“ angegeben sind.
Übertragung von Anteilen. Ein Anteilinhaber kann Anteile auf eine oder mehrere Personen übertragen, sofern alle Anteile mit frei verfügbaren Geldern voll eingezahlt wurden und jeder Übertragungsempfänger die Voraussetzungen für einen Anleger in die betreffende Anteilsklasse erfüllt. Vor einer Übertragung muss der Anteilinhaber der Register- und Transferstelle das geplante Datum der Übertragung und die Anzahl der zu übertragenden Anteile mitteilen. Die Register- und Transferstelle akzeptiert nur Übertragungen, deren Datum in der Zukunft liegt. Darüber hinaus muss jeder Übertragungs- empfänger ein Antragsformular ausfüllen. Der Anteilinhaber muss seine Mitteilung und jedes ausgefüllte Antragsformular über die im Antragsformular angegebene Stelle an die Register- und Transferstelle senden. Die Register- und Transferstelle kann von einem Übertragungsempfänger zusätzliche Auskünfte zum Nachweis einer Erklärung, die der Anleger in seinem Antrag abgibt, verlangen. Die Register- und Transferstelle wird jeden Antrag, der nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgefüllt ist, ablehnen. Die Register- und Transferstelle wird eine Übertragung erst ausführen, wenn die Form der Mitteilung für sie zufriedenstellend ist und sie den Zeichnungsantrag jedes Übertragungsempfängers akzeptiert hat. Jeder Anteilinhaber, der Anteile überträgt, und jeder Übertragungsempfänger verpflichtet sich gemeinsam und jeder für sich, den Teilfonds und alle seine Beauftragten von jeglichen Verlusten schadlos zu halten, die einem oder mehreren von ihnen in Verbindung mit einer Übertragung entstehen.
Übertragung von Anteilen. Bei der Übertragung von Anteilen ist zu unterscheiden nach ➔ Unentgeltlich-Eigenübertrag Übertrag auf ein Depot auf Ihren eigenen Namen.