Zwangsweise Rücknahme. Die Verwaltungsgesellschaft ist unter anderem unter den nachstehend genannten Umständen jederzeit zur zwangsweisen Rücknahme einiger oder aller von einem Anteilinhaber gehaltenen Anteile berechtigt (selbst wenn die Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds oder einer Klasse ausgesetzt wurde), sofern die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt geltenden Liquiditätsbeschränkungen eingehalten werden:
Zwangsweise Rücknahme. Wenn (i) der Nettoinventarwert eines Teilfonds an einem Handelstag zu irgendeinem Zeitpunkt unter US$ 50.000.000 (oder US$ 1.000.000 in Bezug auf eine Anteilsklasse des Teilfonds) oder den diesem Betrag entsprechenden Gegenwert in der Währung des betreffenden Teilfonds (oder der betreffenden Anteilsklasse) (oder unter einen anderen Betrag, der im auf den Teilfonds bezogenen Prospektnachtrag festgelegt sein kann) fällt, oder (ii) eine Mitteilung über die Beendigung der Ernennung des Anlageverwalters des Teilfonds eingegangen oder erfolgt ist (oder eine solche Beendigung anderweitig erfolgt ist oder bevorsteht), ist der Verwaltungsrat in Absprache mit dem Verwalter nach eigenem Ermessen berechtigt, alle ausgegebenen Anteile – jedoch nicht weniger – des betreffenden Teilfonds (oder der betreffenden Anteilsklasse) zu dem Rücknahmepreis zurückzunehmen, der am Ablaufdatum (wie im Folgenden definiert) berechnet wird. Die Gesellschaft muss jedoch