Common use of 00000.xxx Leistungen Clause in Contracts

00000.xxx Leistungen. 1.1. Übersicht. 00000.xxx stellt ihren Kunden Unternehmenssoftware, die sie in Rechenzentren betreibt, zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Einzelheiten zum Leistungsumfang der gebuchten 00000.xxx Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. 1.2. SaaS. 00000.xxx stellt dem Kunden die Software der jeweils gebuchten 00000.xxx Leistung zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Die 00000.xxx Leistung wird auf Computern eines von 00000.xxx genutzten Rechenzentrums betrieben. Der Kunde erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht, auf die jeweils gebuchte 00000.xxx Leistung mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z. B. JavaScript) auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers zeitweise zu speichern (z. B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. 1.3. Widgets. 00000.xxx stellt ihren Kunden Programmcodes zur Einbindung bestimmter Funktionen eines Services Moduls in bestimmten Webauftritten der Kunden (z. B. Webseiten auf Basis von WordPress oder Facebook Fanpages) ("Widgets") zur Verfügung. 00000.xxx räumt dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze das einfache, nicht-übertragbare und nicht-unterlizenzierbare und zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht ein, die Widgets zur Integration der jeweils gebuchten 00000.xxx Leistung in Webauftritte des Kunden (z. B. Firmenwebseite, Facebook Fanpage) zu nutzen, insbesondere diese auf Servern des Kunden oder einem von diesem genutzten Hoster zu installieren und dort ablaufen zu lassen. Für die Nutzung einzelner Widgets können ergänzende Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller der jeweiligen Content Management Systeme oder Betreiber der sozialen Netzwerke (z. B. Facebook) gelten. Daneben können die Widgets Komponenten Dritter enthalten, die sogenannten Open Source Lizenzbedingungen unterliegen. Diese haben im Kollisionsfalle Vorrang vor diesem Vertrag.

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