Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- sieht; b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen erfüllt; c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten sind; d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen; f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird. 2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- sieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen Kos- tenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern Anbie- tern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine EntschädigungEnt- schädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere insbeson- dere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote Ange- bote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede Wettbewerbs- abrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich erfor- derlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen An- forderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben erlau- ben oder den Kostenrahmen Kos-tenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern Anbie-tern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich erforder- lich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch An- spruch auf eine Entschädigung.,
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden auszureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen Kosten- rahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforde- rungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote Angebo- te zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben er- lauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede Wettbewerbsab- rede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich erforder- lich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch An- spruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforde- rungen erfüllt;
c) c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten er- warten sind;
d) d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter un- ter den Anbietern bestehen;
f) f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtGrün- den absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen An- forderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben erlau- ben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch An- spruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforde- rungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten er- warten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter un- ter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere insbesonde- re wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben er- lauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede Wettbewerbsab- rede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich erfor- derlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch An- spruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen An- forderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote Angebo- te zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben erlau- ben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede Wettbewerbsabre- de unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich erforder- lich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch An- spruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere günstigere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Abbruch. 1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- siehtabsieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen Kos‐ tenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern Anbie‐ tern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine EntschädigungEnt‐ schädigung.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)