Abfallbehandlung Musterklauseln

Abfallbehandlung. 15.1 GU und NU sind verpflichtet, Abfälle soweit möglich zu vermeiden, anfallende Abfälle stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (“Abfälle zur Ver- wertung”) sowie Abfälle zur Wahrung des Allgemeinwohls zu beseitigen, wenn sie nicht auf andere Weise verwertet werden können (“Abfälle zur Beseitigung”). 15.2 Bezüglich auf der Baustelle anfallender Abfälle vereinbaren GU und NU Folgendes: 15.2.1 🞎 Der NU ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften selbst verantwortlich. Entsorgung in diesem Sinne bedeutet sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Ab- fällen. Die VOB/C bleibt unberührt (ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1.11 und 4.1.12). Soweit einschlägig, hat der NU gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfäl- len (Nachweisverordnung – NachwV) ▪ Registerpflichten zu erfüllen und ▪ Nachweispflichten einzuhalten, das heißt betreffend der nachweispflichtigen Abfälle den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Entsorgungsnachweis) sowie den Nachweis über die durchgeführte Entsor- gung (beispielsweise Übernahmeschein, Begleitschein) zu führen. Die ein- schlägigen Nachweisdokumente sind dem GU 🞎 im Original vorzulegen. 🞎 in Kopie zu übergeben. 🞎 in elektronischer Form zu übermitteln. Der NU ist Entsorgungsfachbetrieb gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt- verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (§ 53) 🞎 ja 🞎 nein oder 15.2.2 🞎 Der GU organisiert die Abfallentsorgung. Er erstellt das Entsorgungskonzept. a. Der GU übernimmt die Entsorgung folgender Abfälle: (genaue Bezeichnung der Abfälle und Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit gemäß Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallver- zeichnis-Verordnung - AVV)) �� nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung / Beseitigung …………………………………………………………………….………… ………………………………………………………………….…………… ………………………………………………………………….…………… 🞎 gefährliche Abfälle zur Verwertung / Beseitigung ……………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………….. b. An den Entsorgungskosten wird der NU wie folgt beteiligt 🞎 % der geprüften NU-NettoschlussrechnungssummeVI 🞎 pauschal Euro, in Worten ………………..………………………………………………….. Die Kostenbeteiligung wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht (s...
Abfallbehandlung. Im Sauerland gelten sehr strikte Regeln zur Abfalltrennung. Der Mieter muss den Anweisungen in der Hausordnung folgen. Der Mieter haftet in vollem Umfang, ohne gerichtliche Intervention, für jegliche Bußgelder / Kosten / Schäden, die durch den Mieter entstanden sind, indem er nicht den Anweisungen zur Abfallbehandlung folgte.

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  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Bestellung 1. Bestellungen/Lieferpläne, die nicht vom Einkauf, dem Shared Services Center (SSC) oder der Logistik erteilt werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Einkauf des Bestellers. 2. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferplaneinteilungen und Bestätigungen oder Genehmigungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und zwar entweder per Brief, Telefax oder Datenübertragung. 3. Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferplan nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. 4. Die den Lieferplaneinteilungen vorangehende Initialbestellung (erstmaliger Lieferplan) hat der Lieferant schriftlich zu bestätigen. Lieferplaneinteilungen des Bestellers sind verbindlich, sofern der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen seit Zugang ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen wird auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet. Sollte der Lieferant den Lieferplaneinteilungen form- und fristgerecht widersprechen, werden sich der Lieferant und der Besteller einigen, welche Mengen in welchem Zeitraum geliefert werden können, um den Anforderungen des Kunden des Bestellers zu entsprechen. Entstehen dem Besteller dadurch Mehrkosten, hat der Lieferant diese Kosten dem Besteller aufgrund seiner generellen Lieferverpflichtung zu ersetzen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine EDI oder webEDI Verbindung mit dem Besteller gemäß XXX Xxxxxxxxxx und EDI oder webEDI AGB (siehe xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- de/download/vertragsdokumente) einzurichten. 6. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Besteller vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung, Menge und Termin verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. 7. Der Besteller hat das Recht, Termine und Mengen jederzeit seinem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 8. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von der jeweiligen Einzelvereinbarung zurückzutreten.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Erfüllung Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing System oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.