Abfallbehandlung Musterklauseln

Abfallbehandlung. 15.1 GU und NU sind verpflichtet, Abfälle soweit möglich zu vermeiden, anfallende Abfälle stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (“Abfälle zur Ver- wertung”) sowie Abfälle zur Wahrung des Allgemeinwohls zu beseitigen, wenn sie nicht auf andere Weise verwertet werden können (“Abfälle zur Beseitigung”). 15.2 Bezüglich auf der Baustelle anfallender Abfälle vereinbaren GU und NU Folgendes: 15.2.1 🞎 Der NU ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften selbst verantwortlich. Entsorgung in diesem Sinne bedeutet sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Ab- fällen. Die VOB/C bleibt unberührt (ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1.11 und 4.1.12). Soweit einschlägig, hat der NU gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfäl- len (Nachweisverordnung – NachwV) ▪ Registerpflichten zu erfüllen und ▪ Nachweispflichten einzuhalten, das heißt betreffend der nachweispflichtigen Abfälle den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Entsorgungsnachweis) sowie den Nachweis über die durchgeführte Entsor- gung (beispielsweise Übernahmeschein, Begleitschein) zu führen. Die ein- schlägigen Nachweisdokumente sind dem GU 🞎 im Original vorzulegen. 🞎 in Kopie zu übergeben. 🞎 in elektronischer Form zu übermitteln. Der NU ist Entsorgungsfachbetrieb gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt- verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (§ 53) 🞎 ja 🞎 nein oder 15.2.2 🞎 Der GU organisiert die Abfallentsorgung. Er erstellt das Entsorgungskonzept. a. Der GU übernimmt die Entsorgung folgender Abfälle: (genaue Bezeichnung der Abfälle und Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit gemäß Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallver- zeichnis-Verordnung - AVV)) �� nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung / Beseitigung …………………………………………………………………….………… ………………………………………………………………….…………… ………………………………………………………………….…………… 🞎 gefährliche Abfälle zur Verwertung / Beseitigung ……………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………….. b. An den Entsorgungskosten wird der NU wie folgt beteiligt 🞎 % der geprüften NU-NettoschlussrechnungssummeVI 🞎 pauschal Euro, in Worten ………………..………………………………………………….. Die Kostenbeteiligung wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht (siehe 13.4 d...
Abfallbehandlung. Im Sauerland gelten sehr strikte Regeln zur Abfalltrennung. Der Mieter muss den Anweisungen in der Hausordnung folgen. Der Mieter haftet in vollem Umfang, ohne gerichtliche Intervention, für jegliche Bußgelder / Kosten / Schäden, die durch den Mieter entstanden sind, indem er nicht den Anweisungen zur Abfallbehandlung folgte.