Abfallberatung Musterklauseln

Abfallberatung. Für die Abfallberatung werden bereits im Jahr 2020 zusätzli che Leistungen erforder- lich, weil schon während der Bestellphase ein Beratungsbedarf für die zusätzliche Bio- abfallsammlung bestehen wird. Seit Juni 2020 läuft eine Bedarfsabfrage des Ab- fallwirtschaftsbetriebes bei allen Grundstückseigentümern bei der sie wählen können, ob sie in Zukunft die Biotonne, das Bringsystem auf den Grünabfallsammelplätzen oder die Kompostierung im eigenen Garten nutzen wollen. Im Xxxxxx 2020 ist die Ausliefe- rung der Biotonnen, Transportbehälter und Bioabfallsäcke für die Nutzung des Bring- systems und das Herstellen und Verteilen der Müllkalender für 2021 geplant. Dazu ist zwar eine Informationskampagne des Abfallwirtschaftsbetriebes geplant, allerdings werden sich viele Interessierte auch an die örtliche Abfallberatung ihrer Stadt oder Ge- meinde wenden. Weiterer Beratungsbedarf entsteht in der anschließenden Nutzungs- phase ab 2021, in der vor allem über die richtige Nutzung der zusätzlichen Bioabfall- sammlung informiert und Hilfen in besonderen Situationen gegeben werden. Auch da- für werden sich manche Nutzer an die örtliche Abfallberatung der Städte und Gemei n- den wenden. Die Beratung soll deshalb in enger Abstimmung zwischen dem Abfallwirt- schaftsbetrieb und den Städten und Gemeinden erfolgen. Vom Landkreis sind dafür künftig folgende Leistungen vorgesehen: - umfangreiche Informationskampagne - Bedarfsabfrage - Anpassung der EDV-Plattform (Gemeindearbeitsplatz) - Schulung des Beratungspersonals der Städte und Gemeinden - Informationsveranstaltungen bei den Rathäusern - Kundenbetreuung im Außendienst. Für die örtliche Abfallberatung ist mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu rechnen: - allgemeine Abfallberatung zur Bioabfallsammlung - persönliche Kundenberatung vor Ort - Bestellannahme für Bioabfallsammlung. Beim Beratungsaufwand muss zwischen der Einführungs- und der anschließenden Nutzungsphase unterschieden werden. In der Einführungsphase in den ersten drei Jah- ren von 2020 bis 2022 wird der Aufwand höher sein als in der Zeit danach, wenn die Sammlung eingeführt sein wird. Die Kosten für den zusätzlichen Beratungsaufwand wurden von der Econum Unter- nehmensberatung GmbH aus Ludwigsburg anhand einer betriebswirtschaftlichen Soll- Kosten-Rechnung für diese beiden Phasen ermittelt. Nachdem heute schwer ab- zuschätzen ist, in welchem Umfang ein Beratungsbedarf entstehen wird, wurden dabei die Ansätze aus der Abfallgebührenkalkulation zugrunde gelegt. Die ...
Abfallberatung. Die ESO SV informiert und berät die Bürger der Stadt Offenbach über die Möglichkeiten der Vermeidung, der Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.