Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47
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Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47143 Rechtsvorschriften44
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Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung Verpflich- tung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle Kon- formitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47.
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Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47136
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Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den FällenFäl- len, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen ge- troffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47.
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Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47.
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