Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47143 Rechtsvorschriften44
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Samples: Trade Agreement, Abkommen, Trade Agreement
Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47.
Teil 1 (Gleichstellung der Rechtsvorschriften)
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Samples: Trade Agreement, Abkommen, Freihandelsabkommen
Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47137
Teil 1 (Gleichstellung der Rechtsvorschriften)
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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Trade Agreement
Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung Verpflich- tung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle Kon- formitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47.
Teil 1 (Gleichstellung der Rechtsvorschriften)
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement
Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung Verpflich- tung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle Kon- formitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47.
A. Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft:
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Samples: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47136
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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den FällenFäl- len, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen ge- troffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47.
A. Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft:
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Samples: Trade Agreement
Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47138 Rechtsvorschriften39
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Samples: Abkommen