Bestimmungen Der Europäischen Gemeinschaft Musterklauseln

Bestimmungen Der Europäischen Gemeinschaft. Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung pflan- zengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/36/EG Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz, Anhang 4 Teil B (AS 2001 1191), zuletzt geändert am 16. Mai 2007 (AS 2007 2369) 30 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. Xxxx 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 3981). Anlage 531 Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen handelt es sich um Folgende: – die Notifizierung der Beanstandung von Sendungen oder Schaderregern aus Drittländern oder aus einem Teilgebiet der Parteien, die eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit gemäss der Richtlinie 94/3/EG darstellen; – die Notifizierung gemäss Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG. 31 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. Xxxx 2004 (AS 2004 2227).
Bestimmungen Der Europäischen Gemeinschaft. Falls diese Software in einem Land der Europäischen Gemeinschaft erworben wurde, darf keine Bestimmung dieses Lizenzvertrags so ausgelegt werden, dass sie die in der EG-Software-Richtlinie (91/250/EWG) gewährten Rechte einschränkt.
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