Durchführungsbestimmungen. Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschrän- kung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amt- lich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26). – Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststel- lung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Ver- schlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG der Kommission (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50). – Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Be- schränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/376/EWG der Kommission (ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108). – Entscheidung 86/110/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 über Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von EWG-Etiketten zur Neueti- kettierung oder Wiederverschliessung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1996, S. 23). – Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Geneh- migung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 155 vom 16.6.1987, S. 26), zu- letzt geändert durch die Entscheidung 97/125/EG der Kommission (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35). – Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom 17. Xxxx 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 88 vom 3.4.1992, S. 59), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/203/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 41). – Entscheidung 94/650/EG der Kommission, vom 9. September 1994 über ei- nen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letzt- verbraucher (ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/174/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 3). – Entscheidung 95/232/EG der Kommission, vom 27. Juni 1995 zur Durchfüh- rung eines befristeten Versuchs gemäss der Richtlinie 69/208/EWG des Ra- tes zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rüb- sen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten...
Durchführungsbestimmungen. 1. Der von der EKD für 2009 zu zahlende Betrag in Höhe von EUR XX.XXX,- berück- sichtigt, dass zwei Landeskirchen, verschiedene Gemeinden und Verbände der EKD für die unter Abs. I. genannte Vertragserweiterung Lizenzverträge mit der VG Mu- sikedition besitzen und für 2009 bereits Lizenzgebühren bezahlt haben.
Durchführungsbestimmungen. 8 Zustand der Mietsache § 9 Nutzungsauflagen § 10 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung § 11
Durchführungsbestimmungen. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, für die Durchführung des gesetzlichen Arbeitsschutzes Sorge zu tragen. Geeignete Aufenthaltsräume und sanitäre Anlagen sind durch den Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an die für den Arbeitsschutz getroffenen Maßnah- men zu halten.
Durchführungsbestimmungen. 15 Grundstücksbenutzung § 16 Beseitigung alter Anlagen § 17 Technische Bedingungen § 18 Anzeige- und Auskunftspflicht § 19 Indirekteinleiterkataster § 20 Haftung § 21 Verjährung § 22 Vertragsstrafe
Durchführungsbestimmungen. Der Aufsichtsrat hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 AktG vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen (§ 87a Absatz 2 Satz 1 AktG). Die nicht im Vergütungssystem bestimmten Einzelheiten zur Regelung, Berechnung und Auszahlung der Vergütungsbestandteile und ihrer Anpassung wegen außerordentlicher Entwicklungen vereinbart der Aufsichtsrat in den Vorstandsdienstverträgen oder Nachträgen hierzu.
Durchführungsbestimmungen a) Die/Der Arbeitnehmer*in hat bis zur Höchstbei- tragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Ge- haltsausgleich von mindestens 50 % des Unter- schiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeit- beginn ab 01. 01. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig ge- leisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden – ent- sprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
Durchführungsbestimmungen. 15 Umfang der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung § 16 Beseitigung alter Anlagen § 17 Technische Bedingungen § 18 Anzeige- und Auskunftspflichten, Zutrittsrecht § 19 Haftung § 20 Verjährung
Durchführungsbestimmungen. TVN-Wettspielordnung gültig ab 01.04.2022
Durchführungsbestimmungen. (1) Wenn in der zuständigen Berufsschule keine Fachklasse für die Druckindustrie vorhanden ist, soll der Auszubildende möglichst seinen Fachunterricht in der nächstgelegenen Berufsschule, die eine Fachklasse für die Druckindustrie unter- hält, erhalten.