Durchführungsbestimmungen Musterklauseln

Durchführungsbestimmungen. Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschrän- kung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amt- lich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26). – Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststel- lung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Ver- schlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG der Kommission (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50). – Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Be- schränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/376/EWG der Kommission (ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108). – Entscheidung 86/110/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 über Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von EWG-Etiketten zur Neueti- kettierung oder Wiederverschliessung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1996, S. 23). – Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Geneh- migung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 155 vom 16.6.1987, S. 26), zu- letzt geändert durch die Entscheidung 97/125/EG der Kommission (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35). – Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom 17. Xxxx 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 88 vom 3.4.1992, S. 59), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/203/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 41). – Entscheidung 94/650/EG der Kommission, vom 9. September 1994 über ei- nen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letzt- verbraucher (ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/174/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 3). – Entscheidung 95/232/EG der Kommission, vom 27. Juni 1995 zur Durchfüh- rung eines befristeten Versuchs gemäss der Richtlinie 69/208/EWG des Ra- tes zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rüb- sen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten...
Durchführungsbestimmungen. 1. Der von der EKD für 2009 zu zahlende Betrag in Höhe von EUR XX.XXX,- berück- sichtigt, dass zwei Landeskirchen, verschiedene Gemeinden und Verbände der EKD für die unter Abs. I. genannte Vertragserweiterung Lizenzverträge mit der VG Mu- sikedition besitzen und für 2009 bereits Lizenzgebühren bezahlt haben. 2. Die VG Musikedition wird sämtliche Landeskirchen, Gemeinden und Verbände der EKD, die Zusatzverträge über die hier vereinbarte Vertragserweiterung informieren und die bestehenden Lizenzverträge zum 31.12.2009 auflösen - unabhängig von evtl. anders lautenden Laufzeiten oder Kündigungsfristen.
Durchführungsbestimmungen. 15 Grundstücksbenutzung (1) Der Benutzer hat für Zwecke der Abwasserentsorgung das Verlegen von Abwasseranlagen zur Durch-und Ableitung von Abwasser über sein Grundstück, ferner das Anbringen von sonstigen Einrichtungen und von Zubehör sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerung angeschlossen sind oder die vom Benutzer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Abwasserbeseitigung genutzt werden oder für die Möglichkeit der Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Benutzer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Die Rechte an dem Grundstück können durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch auf Kosten der DESWA sichergestellt werden. (2) Der Benutzer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Benutzer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die DESWA zu tragen, dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes dienen (4) Wird die Abwassereinleitung eingestellt, so hat der Benutzer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der DESWA noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragrafen gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. Bei Abbruch eines mit einem Grundstücksanschluss versehenen Gebäudes wird der Grundstücksanschluss durch die DESWA verschlossen oder beseitigt, es sei denn, dass der Anschluss für ein neu zu errichtendes Gebäude wieder verwendet werden soll und nach seinem Zustand dazu geeignet ist. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen eines Anschlusses hat der Benutzer zu tragen. Der Entwässerungsbetrieb ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlage sowie an deren Betreib festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) entsprechen. (1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen der Ans...
Durchführungsbestimmungen. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, für die Durchführung des gesetzlichen Arbeits- schutzes Sorge zu tragen. Geeignete Aufenthaltsräume und sanitäre Anlagen sind durch den Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an die für den Arbeitsschutz getroffenen Maß- nahmen zu halten.
Durchführungsbestimmungen. 15 Grundstücksbenutzung § 16 Beseitigung alter Anlagen § 17 Technische Bedingungen § 18 Anzeige- und Auskunftspflicht § 19 Indirekteinleiterkataster § 20 Haftung § 21 Verjährung § 22 Vertragsstrafe
Durchführungsbestimmungen. Der Aufsichtsrat hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 AktG vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen (§ 87a Absatz 2 Satz 1 AktG). Die nicht im Vergütungssystem bestimmten Einzelheiten zur Regelung, Berechnung und Auszahlung der Vergütungsbestandteile und ihrer Anpassung wegen außerordentlicher Entwicklungen vereinbart der Aufsichtsrat in den Vorstandsdienstverträgen oder Nachträgen hierzu.
Durchführungsbestimmungen a) Die/Der Arbeitnehmer*in hat bis zur Höchstbei- tragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Ge- haltsausgleich von mindestens 50 % des Unter- schiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeit- beginn ab 01. 01. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig ge- leisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden – ent- sprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. b) Die/Der Arbeitgeber*in hat die Sozialversiche- rungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Ar- beitslosenversicherung) entsprechend der Beitrags- grundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeits- zeit zu entrichten. c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit vorzunehmen. f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.
Durchführungsbestimmungen. TVN-Wettspielordnung gültig ab 01.04.2022
Durchführungsbestimmungen. 1 Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse a. von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgese- henen Fällen; b. von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vor- schriften des Gesetzes; c. von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden. 2 Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören. 76 Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.). 77 Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.). 78 Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).