Abkommen mit anderen Ländern. (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Frei- handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.
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Abkommen mit anderen Ländern. (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Frei- handelszonen Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.
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Abkommen mit anderen Ländern. (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Frei- handelszonen Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen Grenz verkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.
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