Common use of Abnahme und Gefahrübergang Clause in Contracts

Abnahme und Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B) 9.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen. 9.2 Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. 9.3 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an der Aufbaustelle abgenommen. Bei der Abnahme festgestellte Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist. 9.4 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme. 9.5 Die Abnahme erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftragge- bers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegennahme bzw. Annahme einer Lieferung/Leistung ist nicht gleichbedeutend mit deren Abnahme, insbesondere dann nicht, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist. 9.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen, oder - wenn eine Abnahme we- der gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat. 9.7 Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist- auf den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit der Übergabe an der Anlieferungsstelle - bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Hamm Für Die Ausführung Von Leistungen (Zvb Vol)

Abnahme und Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B) 9.1 Eine 1) Über das MVP sowie ggfs. geplante Folge-Releases findet grundsätzlich eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen des Gesamtwerks statt. Sie erfolgt, sobald LEMUNDO die Abnahmereife der LEISTUNGSERGEBNISSE angezeigt hat. Dazu ist das seitens LEMUNDO, vor dem Hintergrund der Leistungsbeschreibung (namentlich der letztlich in SPRINTs gelieferten PRODUCT BACKLOG Items inklusive der dort enthaltenen AKZEPTANZKRITERIEN, der aktuellen DEFINITION OF DONE sowie den allgemeinen Rahmenbedingungen nach 6.1) getestete und abnahmefähige LEISTUNGSERGEBNIS, dem KUNDEN zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt, sofern eine Abnahme entsprechend einer im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen. 9.2 Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen SoW ausdrücklich verabredeten Frist vorgesehen ist. 9.3 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an der Aufbaustelle abgenommen. Bei der (2) Dem PRODUCT OWNER wird das Arbeitsergebnis in einer Testumgebung (i.d.R. Staging System) zur Abnahme festgestellte Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen istzur Verfügung gestellt (Stage Deployment). 9.4 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist (3) Die Parteien erstellen ein Lieferschein Abnahmeprotokoll, aus dem sich ergibt, ob abgenommen wurde oder aus welchen Gründen die Genehmigung gegebenenfalls nicht erteilt werden konnte und welche Anpassungen zur Abnahme noch notwendig sind. Als Abnahmeprotokoll gilt das in einem elektronischen System (z.B. JIRA) gespeicherte Ergebnis. (4) Sind alle im SPRINT AUFTRAG vereinbarten und gelieferten Leistungen abgenommen, gilt das LEISTUNGSERGEBNIS als abgenommen und kann ggf. mit Wiegezettel) beizufügenlive gestellt werden (Deployment des Releases). Ohne diese Unterlagen erfolgt keine AbnahmeEbenso gilt die Nutzung des Releases im Live Betrieb als Abnahme der vereinbarten Leistungen. 9.5 Die Abnahme erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftragge- bers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegennahme bzw. Annahme einer Lieferung/Leistung ist nicht gleichbedeutend mit deren Abnahme, insbesondere dann nicht, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist. 9.6 (5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren LEISTUNGSERGEBNISSE geht erst mit der Abnahme auf den Auftraggeber KUNDEN über, wenn die Empfangsstelle die Leistung . Der KUNDE sorgt jedoch vor diesem Zeitpunkt für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Auftragnehmers abgenommen, oder - wenn eine Abnahme we- der gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hatWirtschaftsgutes (Verwahrpflicht). 9.7 Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist- (6) An die Abnahme schließt sich eine sechs-wöchige HYPERCARE PHASE an, um insbesondere Fehlfunktionen, die sich z.B. nur im produktiven Betrieb zeigen oder auf die Verwendung von Schnittstellen zurückzuführen sind, zu identifizieren. Priorität hat in der HYPERCARE-PHASE die Herstellung der vollfunktionsfähigen, integrierten eCommerce-Plattform für den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit KUNDEN. Daher vereinbaren die Parteien, dass LEMUNDO für die HYPERCARE-PHASE nach Ziffer 11 bzw. dem SoW vergütet wird, gleich ob es sich um Mängel der Übergabe an der Anlieferungsstelle - bei Aufbauleistungen mit der Abnahmewerkvertraglichen Leistungsergebnisse oder um zusätzliche dienst- oder werkvertragliche Leistungen handelt.

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Samples: Master Service Agreement

Abnahme und Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B) 9.1 Eine förmliche 1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme von Lieferungen verpflichtet, sobald ihm das Ende der Instandsetzungs- arbeiten oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat die Fertigstellung der Auftragnehmer Arbeiten angezeigt wird, auch wenn die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen. 9.2 Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. 9.3 Lieferleistungen werden an 2. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der AnlieferungsstelleLeistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Auftragnehmerin erfolgen. Die bereits eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen. 3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonals des Auftraggebers von der Auftragnehmerin in der Bedienung der Anlage unterwiesen. Im Geltungsbereich der VOB/B (Bauleistung) gilt die Leistung nach Ablauf von 6 Werktagen nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an auch wenn der Aufbaustelle abgenommenAuftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. 4. Bei Die Auftragnehmerin trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Abnahme festgestellte Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenAnlage oder des Instandsetzungsgegenstandes. Dies gilt auch dann, wenn bereits Wird jedoch die Anlage oder der Instandsetzungsgegenstand vor der Abnahme Leistungen dem durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. 5. Der Auftraggeber übereignet worden sind oder trägt die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber übergegangen istzu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Auftragnehmerin die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers gibt. 9.4 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - 6. Liegt bei der Abnahme ein Mangel vor, so ist ein Lieferschein (ggfdieser nur wenn er wesentlich ist von der Auftragnehmerin zu beseitigen. mit Wiegezettel) beizufügenDer Auftraggeber kann nicht aufgrund eines unwesentlichen Mangels die Abnahme verweigern, sofern die Auftragnehmerin die Pflicht zur Beseitigung dieses Mangels ausdrücklich anerkennt. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine AbnahmeMit der Abnahme entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf eine verschuldensunabhängige Gewährleistung, sofern der Auftraggeber bei einem mangelhaften Werk den Mangel kannte und sich nicht bei der Abnahme seine Rechte vorbehält. Macht der Auftraggeber in diesem Falle Schadenersatzansprüche geltend, so ist die Auftragnehmerin gleichwohl zum Zwecke der Schadensminderung berechtigt, den Mangel nachzubessern und der Auftraggeber verpflichtet, die ihm angebotene Nachbesserung anzunehmen. 9.5 Die Abnahme erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftragge- bers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegennahme bzw. Annahme einer Lieferung/Leistung ist nicht gleichbedeutend mit deren Abnahme, insbesondere dann nicht, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist7. Im Zweifel Übrigen gilt die Abnahme erst bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist§ 12 VOB/B in der jeweils neuesten Fassung. 9.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen, oder - wenn eine Abnahme we- der gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat. 9.7 Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist- auf den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit der Übergabe an der Anlieferungsstelle - bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Instandhaltung, Umbauten Und Vertrieb Von Anlageteilen

Abnahme und Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B) 9.1 Eine förmliche Abnahme von 1) Bei Lieferungen und Lieferungen mit Montageverpflichtung geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die AbnahmeFrachtführer, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen. 9.2 Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. 9.3 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an der Aufbaustelle abgenommen. Bei der Abnahme festgestellte Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen spätestens jedoch mit dem Auftraggeber übereignet worden sind Verlassen des Werks bei MV oder einem bestimmungsmäßigen Dritten die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist. 9.4 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme. 9.5 Die Abnahme erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftragge- bers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegennahme bzw. Annahme einer Lieferung/Leistung ist nicht gleichbedeutend mit deren Abnahme, insbesondere dann nicht, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist. 9.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über. Das Gleiche gilt, wenn die Empfangsstelle Ware dem Auftraggeber durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird. (2) Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt MV die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Gefahr auch vor Abnahme des Liefergegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn MV die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. (3) Vor der vertraglich vereinbarten formellen Abnahme von Lieferungen, Leistungen oder vertraglich vereinbarten Teilleistungen haftet der Auftraggeber für alle Schäden aus deren Benutzung, unabhängig davon, ob diese Schäden von ihm oder von Dritten zu verantworten sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen eines unwesentlichen Mangels die Abnahme des Werkes zu verweigern. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bleibt unberührt, soweit der Auftraggeber sich diese Ansprüche bei Abnahme vorbehält. (4) Die Lieferung / Leistung (auch als solche im Vertrag/Auftrag ausgewiesene Teilleistungen) gilt als vertragsgemäß erbracht, wenn die Leistung des Auftragnehmers abgenommen, nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige schriftlich gerügt wurde oder - wenn eine Abnahme we- Mängel der gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hatLeistung angezeigt worden sind. 9.7 Die Gefahr geht – (5) Sofern eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn nichts anderes vereinbart ist- auf MV den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Übergabe an Abnahme aufgefordert hat. Die Abnahmewirkung tritt zwei Wochen nach Zugang der Anlieferungsstelle - bei Aufbauleistungen mit zweiten Aufforderung ein, es sei denn, der Auftraggeber erklärt ausdrücklich seine Weigerung zur Abnahme. (6) Soweit der Auftraggeber kein Unternehmer ist, ist MV verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die vorgenannte Abnahmeerklärung seines etwaigen Schweigens hinzuweisen.

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Samples: General Terms and Conditions