Common use of Abnahme und Gewährleistung Clause in Contracts

Abnahme und Gewährleistung. 5.1. Der Kunde prüft die von der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung und teilt der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirkt. 5.2. Liegt ein Mangel vor, so ist die Firma berechtigt, den Mangel innert angemessener Frist und auf eigene Kosten zu beheben (mehr- fache Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossen. 5.3. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • im Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • Mängel, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für die Firma nicht erkennbar waren • Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht zu vertreten hat, etwa dann, wenn der Kunde Installationen, Geräte, inkl. Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind. • normalen Verschleiss. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. 5.4. Ist wegen eines Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6. 5.5. Für Drittleistungen und Drittprodukte (etwa Geräte, Material aber auch Software), die von der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert werden, richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Bestimmungen. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Gewährleistungsdauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters oder der Dienstleistung eines Drittanbieters zu zusätzli- chem Aufwand seitens der Firma (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehrauf- wand vom Kunden zu tragen, sofern der Mehraufwand vom Kunden nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kann.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme und Gewährleistung. 5.1. Der Kunde prüft die von 8.1 Es wird ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart, welche der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung und teilt der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber der Firma umgehend nach deren Entdeckung AN schriftlich zu rügenbeantragen hat. Andernfalls Als Tag der Abnahme durch den AG gilt das Datum des Endabnahmeprotokolls. 8.2 Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistungsfrist ist die ordnungsgemäße Erfüllung durch den AN und die Übergabe der Gesamtleistung an den AG. Für den Beginn ist das Datum des Endabnahmeprotokolls maßgeblich. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 (drei) Jahre und 1 (ein) Monat. 8.3 Der AN leistet Gewähr für eine mangelfreie Ausführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistungspflicht des AG gegenüber dem Bauherren. 8.4 Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Beseitigung aller Schäden, die auf nicht fachgerechte Arbeit oder die Verwendung nicht einwandfreier Materialien zurückzuführen sind. Im übrigen gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirktgesetzlichen Bestimmungen. Nach Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistungen die neue Gewährleistungsfrist ab förmlicher, vom AN schriftlich beantragter Abnahme. 5.2. Liegt ein Mangel vor8.5 Sollte der AN seiner Mängelbehebungsverpflichtung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommen, so ist die Firma der AG berechtigt, Mängelbehebungsarbeiten von einem Dritten nach seiner Xxxx auf Kosten des AN durchführen zulassen, ohne dabei an bestimmte Preise gebunden zu sein und ohne dass dadurch die weitere Dauer der Gewährleistungs- oder Garantiepflicht des ANs erlischt. Der AG ist weiters berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln, auch wenn diese nicht wesentlich sind oder nur das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen sollten, nach seiner Xxxx die Beseitigung der nicht entsprechenden Lieferung oder Leistung bzw. den Mangel innert angemessener Frist und Nachtrag des Fehlenden zu begehren oder ohne entsprechenden Preisnachlass zu fordern. Der AN verzichtet somit auf eigene Kosten zu beheben (mehr- fache Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) den Einwand der allfälligen Unangemessenheit des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossenMängelbehebungsaufwandes. 5.3. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • im Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • 8.6 Für versteckte Mängel, das sind solche, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für Anlieferung bzw. Fertigstellung und Übergabe des Werkes nicht ohne weiteres erkennbar sind, beginnt die Firma nicht erkennbar waren • MängelGewährleistungsfrist ebenso wie die Schadenersatzfrist erst mit dem Hervorkommen derselben zu laufen und beträgt jeweils 3 (drei) Jahre. 8.7 Der AN ist verpflichtet, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht Baustelle nach Beendigung der Arbeiten zu vertreten hat, etwa dann, wenn der Kunde Installationen, Geräte, inkl. Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt räumen und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind. • normalen Verschleiss. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. 5.4. Ist wegen eines Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6. 5.5. Für Drittleistungen und Drittprodukte (etwa Geräte, Material aber auch Software), die von der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert werden, richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Bestimmungen. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Gewährleistungsdauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordertsauberen Zustand zu hinterlassen. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung Allfällige Material- und Müllbeseitigungskosten werden an den Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters oder der Dienstleistung eines Drittanbieters zu zusätzli- chem Aufwand seitens der Firma (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehrauf- wand vom Kunden zu tragen, sofern der Mehraufwand vom Kunden nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kannAN weiterverrechnet.

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Samples: Allgemeine Angebots Und Vertragsbestimmungen Für Subunternehmerleistungen

Abnahme und Gewährleistung. 5.11. Der Kunde prüft die von der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und teilt der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirkt. 5.2. Liegt ein Mangel vor, so ist die Firma berechtigt, den Mangel innert angemessener Frist und auf eigene Kosten zu beheben (mehr- fache Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossen. 5.3. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • im Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • Mängel, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für die Firma nicht erkennbar waren • Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht zu vertreten hat, etwa dannangenommen, wenn der Kunde InstallationenAuftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt. Im Falle begründeter, Gerätekonkreter Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich spätestens mit der nächsten Reinigung beheben. 2. Die Mitteilung der konkreten Reklamation hat in nachprüfbarer Weise gegenüber dem Auftragnehmer unmittelbar schriftlich zu erfolgen, inklwobei jeweils der konkrete Mangel niederzulegen ist. 3. Hard- Für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder Software selbst ändert alterungsbedingt entstanden sind, während der Ausführung der Tätigkeiten auftreten und vorher nicht sichtbar waren, wird eine Haftung nicht übernommen. 4. Vorhandene Schäden an zu bearbeitenden Flächen sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen, erfolgt dies nicht, entfällt die Haftung des Auftragnehmers. 5. Für Xxxxxxx, die beim Erbringen der Leistung entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm oder durch Dritte ändern lässt ihrem Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. In jedem Falle muss der Auftraggeber Gelegenheit zur Nachprüfung der Beanstandungen an Ort und nicht nachweisen kannStelle geben. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. 6. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind. • normalen Verschleiss. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. 5.47. Ist wegen eines Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so Der Auftragnehmer haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6. 5.5. Für Drittleistungen alle Personen- und Drittprodukte (etwa Geräte, Material aber auch Software)Sachschäden, die von schuldhaft durch ihn oder sein Personal bei der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen bzwErfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden; er hat sich dagegen ausreichend zu versichern. Produkte integriert geliefert werden, richtet sich Der Auftraggeber kann die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzwVorlage eines Haftpflichtversicherungsvertrages verlangen. Lizenzgebern gewährten Bestimmungen. Dies gilt Der Auftragnehmer haftet nicht für den Leistungsumfangdurch sein Personal bei Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die Gewährleistungsdauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters oder der Dienstleistung eines Drittanbieters zu zusätzli- chem Aufwand seitens der Firma (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehrauf- wand vom Kunden zu trageneine strafrechtliche Verfolgung bedingen, sofern der Mehraufwand vom Kunden Schaden nicht auf durch mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers werden nicht begründet. 8. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers umfasst nicht den Drittanbieter abgewälzt werden kannErsatz entfernter Folgeschäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns. 9. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme und Gewährleistung. 5.17.1. Der Kunde prüft ist zur Abnahme der Reparatur-/Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa verein- barte Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstands stattgefunden hat, es sei denn, die Reparatur-/Montageleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Verzögert sich die vom Kunden ge- schuldete Abnahme ohne Verschulden von GÜDEL, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung und teilt Beendigung der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mitRepara- tur/Montage als erfolgt. Unterbleibt eine Prüfung Die Abnahme gilt die erbrachte Leistung ebenfalls als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber erfolgt, sobald der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirktKunde den Reparaturgegenstand nutzt. 5.27.2. Liegt GÜDEL leistet bei Reparaturen und bei der Beratung keine Gewähr dafür, dass ein Mangel vor, so ist die Firma berechtigt, den Mangel innert angemessener Frist System oder eine Anlage fehlerfrei und auf eigene Kosten zu beheben (mehr- fache Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossenohne Unterbruch funktioniert. 5.37.3. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • im Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • MängelSetzt GÜDEL Ersatzteile ein oder leistet GÜDEL ein Upgrade, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung leistet GÜDEL für die Firma nicht erkennbar waren • Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht zu vertreten hat, etwa dann, wenn der Kunde Installationen, Geräte, inklDauer von 12 Monaten nach Lieferdatum Gewähr. Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind. • normalen Verschleiss. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. 5.4. Ist wegen eines Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6. 5.5. Für Drittleistungen und Drittprodukte (etwa Geräte, Material aber auch Software), die von der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert werden, richtet Be- züglich Upgrade bezieht sich die Gewährleistung ausschliesslich auf die durch den Upgrade erfolgte Funktionserweiterung des Systems. 7.4. Im Falle einer Serviceleistung oder Lieferung eines Updates leistet GÜDEL für die Dauer von 12 Monaten nach den Vollendung der jeweiligen Service- leistung bzw. nach Lieferung des Updates Gewähr für fachgemässe und sorgfältige Ausführung. 7.5. Für Verschleissteile leistet GÜDEL keine Gewähr. 7.6. Fehler oder Mängel, die während der Gewährleistungszeit erkannt wer- den, müssen unverzüglich und schriftlich (inkl. Fax und E-Mail) beim GÜDEL Service Call Desk gerügt werden. Mängel werden nach Xxxx von GÜDEL innert angemessener Frist behoben. 7.7. Unter „Fehler“ / „Mangel“ sind (1) bei Lieferung von Hard- oder Soft- ware Abweichungen von den in der jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzwSpezifikation vereinbarten Eigenschaften und (2) bei Serviceleistungen eine nicht fachgemässe oder unsorgfältige Ausführung zu verstehen. 7.8. Lizenzgebern gewährten BestimmungenKann GÜDEL einen Fehler / Mangel auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beheben, ist der Kunde berechtigt, auf die Behebung zu verzichten und eine angemessene Herabsetzung der Servicevergütung zu verlangen. Dies gilt Die angemessene Herabsetzung beträgt maximal 20% der jähr- lichen Vergütung für den Leistungsumfangdiejenige Serviceleistung, für die GÜDEL die Ge- währleistung aus rein von Güdel zu vertretenden Gründen nicht erfolg- reich erbringen konnte. 7.9. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Mängel und Schäden, die Gewährleistungsdauernicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind sowie solche, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung auf un- sachgemässe Bedienung oder Benützung, auf übliche Abnützung oder auf Fremdeinflüsse wie Störungen von Geräten anderer Hersteller oder auf unsachgemässe Eingriffe und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen Änderungen seitens des Kunden einfordertoder nicht von GÜDEL autorisierte Dritte zurückzuführen sind. 7.10. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner Wegen Mängeln / Fehlern in der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden abErfüllung des Servicevertrages (inkl. Führt dieser Bedingungen) hat der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters oder Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser der Dienstleistung eines Drittanbieters zu zusätzli- chem Aufwand seitens der Firma (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehrauf- wand vom Kunden zu tragen, sofern der Mehraufwand vom Kunden nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kannin Ziff. 7.1 bis 7.9 ausdrücklich genannten.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Serviceleistungen

Abnahme und Gewährleistung. 5.114.1 Der NU übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung und Lieferung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag zugesicherten Gebrauch aufheben oder mindern. Er übernimmt die Gewährleistung für die Verträglichkeit der von ihm verwendeten Materialien untereinander sowie mit den Materialien der bauseitigen Vorleistun- gen. 14.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Der Kunde prüft NU hat die von der Firma erbrachte Fertigstellung seiner Leistung unverzüglich nach Vollendung und teilt der Firma die festgestellten Mängel dem HU schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirktanzuzeigen. 5.214.3 Vor der Abnahme hat der NU seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu über- prüfen und ggf. Liegt ein Mangel vorRest- und Nacharbeiten umgehend durchzuführen. Ferner ist dem HU vor der Ab- nahme eine vollständige Bauakte zu übergeben. Sie muss die vom NU zu beschaffenden Zustimmun- gen, Abnahmen, Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Berechnungsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Bestandpläne sowie eine Liste mit den Herstellern der vom NU verwandten Materialen enthal- ten. Bestands- und Revisionspläne sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, in Form von Datenträ- gern und dreifach angelegten Lichtpausen zu übergeben. 14.4 Der HU hat das Recht zur Abnahmeverweigerung, solange das Werk des NU noch mit Mängeln behaftet ist. Die mangelfreie Abnahme ist unabdingbare Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergü- tung. 14.5 Eine Abnahme vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist (§ 12 Abs. 1 VOB/B), Teilabnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B und die Abnahmefiktionen nach § 12 Abs. 5 VOB/B und nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB sind ausgeschlossen. 14.6 Der NU ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Schäden oder be- kannt werdenden Mängel nach schriftlicher Aufforderung durch den HU unverzüglich auf seine Kos- ten zu beseitigen. Er ist zur Wiederholung erfolgloser oder unzureichender Nachbesserungen ver- pflichtet. 14.7 Kommt der NU der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom HU gesetzten angemesse- nen Frist nicht oder ungenügend nach, so ist die Firma der HU berechtigt, die Schäden oder Mängel auf Kosten des NU abzustellen oder abstellen zu lassen. Die Gewährleistungsfrist des NU für die instandgesetzte Arbeit wird hierdurch weder aufgehoben noch geschmälert. Darüber hinaus behält sich der HU wei- tergehende Schadensersatzansprüche für Folgeerscheinungen der Schäden vor. 14.8 Ist der HU berechtigt, Schadenersatz vom NU zu verlangen, so ist vereinbart, dass sich die Höhe des Schadenersatzes mindestens auf die notwendigen Kosten der Mängelbeseitigung beläuft. 14.9 Der NU haftet für die unbeschädigte Erhaltung seiner Leistungen und Lieferungen bis zum Tage der Schlussabnahme der gesamten Leistung des HU durch den Mangel innert angemessener Bauherrn. Eine vorläufige Abnahme von Teilleistungen während der Bauzeit entbindet den NU nicht von der Haftung bis zur endgültigen Abnahme. 14.10 Der Anspruch des HU aus dem Werkvertrag wegen eines Mangels eines Bauwerks verjährt frühestens in fünf Jahren und sechs Monaten. Der Anspruch des HU wegen der Lieferung mangelhaf- ter Stoffe oder Materialien, die bestimmungsgemäß zur Herstellung eines Bauwerks verwendet wer- den und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjährt frühestens in fünf Jahren und sechs Monaten. 14.11 Die Gewährleistungszeit beginnt in jedem Fall mit vollständiger, mangelfreier Herstellung des gesamten Bauwerks. Sie beträgt max. zehn Jahre ab Abnahme der Leistung des NU. 14.12 Der Anspruch des HU auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der Frist gemäß Ziffer 14.10, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, nicht jedoch vor Ablauf der ver- einbarten Frist gemäß Ziffern 14.10 und 14.11. 14.13 Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung die Verjährung ge- mäß Ziffer 14.10. 14.14 Der dem HU zustehende Gewährleistungsanspruch kann auch nach Ablauf der in Ziffer 14.10 festgelegten Frist geltend gemacht werden, wenn sich später zeigende Mängel nachweislich auf ver- steckte Material-, Fabrikations- oder Montagefehler zurückzuführen sind. 14.15 Sämtliche Ansprüche des HU, mit Ausnahme der in § 634 a BGB bzw. in § 13 VOB/B genannten Art, verjähren, seien sie vertraglicher oder gesetzlicher Art, entsprechend §§ 196 BGB a. F., 202 Abs. 2 BGB n. F. in 30 Jahren. 14.16 Der NU tritt für den Fall der Auftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer und Lieferanten ergebenden Mängel-, Garantie- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Der HU ermächtigt den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten Rechnung geltend zu beheben (mehr- fache Nachbesserung)machen. Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) Der NU hat die Abtretung der Ansprüche an den HU in den Verträgen mit seinen Subun- ternehmern und Lieferanten vorzusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertragli- chen Leistungen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Abtretung der Män- gelansprüche an den HU zu vereinbaren. Die Mängelhaftung des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossen. 5.3NU bleibt von der Abtretung unbe- rührt. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • iIm Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • Mängel, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für die Firma nicht erkennbar waren • Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht zu vertreten hat, etwa dann, wenn der Kunde Installationen, Geräte, inkl. Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kannFall einer Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind. • normalen Verschleiss. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfülltabgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern und Lieferanten zurück abgetreten werden. 5.4. Ist wegen eines Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6. 5.5. Für Drittleistungen und Drittprodukte (etwa Geräte, Material aber auch Software), die von der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert werden, richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Bestimmungen. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Gewährleistungsdauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters oder der Dienstleistung eines Drittanbieters zu zusätzli- chem Aufwand seitens der Firma (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehrauf- wand vom Kunden zu tragen, sofern der Mehraufwand vom Kunden nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kann.

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Samples: Bedingungen Für Die Ausführung Von Nachunternehmerleistungen

Abnahme und Gewährleistung. 5.1. Der Kunde prüft 14.1 Wir behalten uns vor, gegebenenfalls die von der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung und teilt der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich Ware vor Lieferung beim Lieferanten zu rügen. Andernfalls gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirktprüfen. 5.2. Liegt ein Mangel vor14.2 Wenn keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, so ist erfolgt die Firma berechtigt, den Mangel innert angemessener Frist und auf eigene Kosten zu beheben (mehr- fache Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossenAbnahme nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort. 5.3. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • im Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • Mängel, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für die Firma nicht erkennbar waren • Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht zu vertreten hat, etwa dann, wenn der Kunde Installationen, Geräte, inkl. Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann14.3 Der Lieferant garantiert, dass die gerügten Lieferungen/Leistungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sindaufweisen, die zugesicherten Eigenschaften haben, zu denen auch die vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen gehören, sowie den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und anderen Bestimmungen entsprechen. • normalen VerschleissZeigt sich während der Garantiefrist, dass die Lieferungen/Leistungen oder Teile davon die genannten Garantien nicht erfüllen, ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Xxxx die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle unverzüglich zu beheben bzw. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfülltbeheben zu lassen oder uns kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern. 5.414.4 Der Lieferant garantiert, dass er und seine Unterlieferanten bei der Ausführung der Bestellung die Grundsätze der Qualitätssicherung entsprechend den einschlägigen Normen ISO 9000 bis 9004 angewendet hat. 14.5 Ist der Lieferant in der Behebung von Mängeln säumig oder besteht ein dringender Fall, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 14.6 Wir sind von der unverzüglichen Prüfpflicht entbunden. Mängel werden nach ihrer Feststellung gerügt. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede verspäteter Mängelrüge. Gehören Atteste, Prüfberichte und ähnliche Dokumente zum vereinbarten Lieferumfang, so gelten die darin enthaltenen Angaben als zuge-sicherte Eigenschaften auch wenn solche Atteste etc. von Unterlieferanten der Lieferanten stammen. 14.7 Die Garantiefrist dauert 1 Jahr ab Inbetriebsetzung, mindestens jedoch 2 Jahre ab Versanddatum, sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 14.8 Beweisen wir nach Ablauf der Garantiezeit, dass ein Mangel auf einen Fabrikationsfehler zurückzuführen ist. Ist wegen eines der Lieferant zur Behebung des Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstandenbzw. zur kostenlosen Lieferung mangelfreien Ersatzes auch nach Ablauf der Garantiezeit verpflichtet. Als Fabrikationfehler gelten in diesem Zusammenhang Fehler, so haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6welche aufgrund von Abweichungen von unseren Konstruktionsunterlagen entstanden sind. 5.514.9 Materialien, bei denen während der Verarbeitung durch uns oder unseren Kunden Mängel festgestellt werden, sind vom Lieferanten unverzüglich kostenlos zu ersetzen. 14.10 Bei Differenzen bezüglich der Qualitätswerte wird ein Gutachten eingeholt. Für Drittleistungen und Drittprodukte (etwa GeräteKönnen sich die Parteien nicht darüber einigen, Material aber auch Software)wer die Gutachterfunktion wahrnimmt, wird das Gutachten von dem TÜV- Österreich erstellt. Die Parteien verpflichten sich, die von der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen Ergebnisse des einvernehmlich bestellten Gutachters bzw. Produkte integriert geliefert werdendes TÜV-Österreichs zu akzeptiern. Die Kosten des Gutachtens gehen zu lasten der Partei, richtet welche sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Bestimmungenim Unrecht befindet. 14.11 Im Falle der Ersatzlieferung wird uns der Liefergegenstand so lange kostenlos zur Benutzung überlassen, bis einwandfreier Ersatz betriebsbereit zur Verfügung steht. Dies gilt auch im Falle eines vollständigen oder teilweisen Rücktrittes vom Vertrag wegen mangelhafter Lieferung. 14.12 Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen ist in gleichem Umfang Gewähr zu leisten wie für den LeistungsumfangLiefergegenstand selbst, wobei die Gewährleistungsdauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte Garantiefrist für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters reparierte oder der Dienstleistung eines Drittanbieters ersetzte Teile ab neuer Inbetriebsetzung neu zu zusätzli- chem Aufwand seitens der Firma (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehrauf- wand vom Kunden zu tragen, sofern der Mehraufwand vom Kunden nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kannlaufen beginnt. 14.13 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Abnahme und Gewährleistung. 5.11. Der Kunde prüft die von der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und teilt der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirkt. 5.2. Liegt ein Mangel vor, so ist die Firma berechtigt, den Mangel innert angemessener Frist und auf eigene Kosten zu beheben (mehr- fache Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossen. 5.3. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • im Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • Mängel, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für die Firma nicht erkennbar waren • Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht zu vertreten hat, etwa dannangenommen, wenn der Kunde InstallationenAuftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt. Im Falle begründeter, Gerätekonkreter Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich spätestens mit der nächsten Reinigung beheben. 2. Die Mitteilung der konkreten Reklamation hat in nachprüfbarer Weise gegenüber dem Auftragnehmer unmittelbar schriftlich zu erfolgen, inklwobei jeweils der konkrete Mangel niederzulegen ist. 3. Hard- Für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder Software selbst ändert alterungsbedingt entstanden sind, während der Ausführung der Tätigkeiten auftreten und vorher nicht sichtbar waren, wird eine Haftung nicht übernommen. 4. Vorhandene Schäden an zu bearbeitenden Flächen sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen, erfolgt dies nicht, entfällt die Haftung des Auftragnehmers. 5. Für Xxxxxxx, die beim Erbringen der Leistung entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm oder durch Dritte ändern lässt ihrem Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. In jedem Falle muss der Auftraggeber Gelegenheit zur Nachprüfung der Beanstandungen an Ort und nicht nachweisen kannStelle geben. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. 6. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind. • normalen Verschleiss. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. 5.47. Ist wegen eines Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so Der Auftragnehmer haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6. 5.5. Für Drittleistungen alle Personen- und Drittprodukte (etwa Geräte, Material aber auch Software)Sachschäden, die von schuldhaft durch ihn oder sein Personal bei der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen bzwErfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden; er hat sich dagegen ausreichend zu versichern. Produkte integriert geliefert werden, richtet sich Der Auftraggeber kann die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzwVorlage eines Haftpflichtversicherungsvertrages verlangen. Lizenzgebern gewährten Bestimmungen. Dies gilt Der Auftragnehmer haftet nicht für den Leistungsumfangdurch sein Personal bei Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die Gewährleistungsdauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters oder der Dienstleistung eines Drittanbieters zu zusätzli- chem Aufwand seitens der Firma (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehrauf- wand vom Kunden zu trageneine strafrechtliche Verfolgung bedingen, sofern der Mehraufwand vom Kunden Schaden nicht auf durch mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Für Xxxxxxx, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers werden nicht begründet. 8. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers umfasst nicht den Drittanbieter abgewälzt werden kannErsatz entfernter Folgeschäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns. 9. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.

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Abnahme und Gewährleistung. 5.1Der AN ist nicht berechtigt, die Abnahme vor Fertigstellung des Gesamtbauwerkes zu fordern. Eine Abnahme erfolgt somit erst zu dem Zeitpunkt, zu welchem auch der AG berechtigt ist, vom Bauherrn die Abnahme zu verlangen. Der Kunde prüft die von AG ist grundsätzlich nach eigener Xxxx berechtigt, eine förmliche Übernahme vom AN zu fordern. Zur Feststellung allenfalls vorhandener Mängel findet zeitgerecht vor Baufertigstellung eine Vorabnahme durch den BL des AG statt. Die Behebung der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung und teilt der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte hierbei aufgezeigten Mängel sind gegenüber vom AN bis zur Übergabe durchzuführen. Die Abnahme der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu rügenLeistung des AN findet gleichzeitig mit der Übergabe des Bauwerkes an den den Bauherrn statt. Andernfalls gelten Der AN garantiert die Mängelrechte des Kunden als verwirkt. 5.2. Liegt ein Mangel vor, so ist die Firma berechtigt, den Mangel innert angemessener Frist sach- und auf eigene Kosten zu beheben (mehr- fache Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossen. 5.3. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • im Zeitpunkt fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • Mängel, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für die Firma nicht erkennbar waren • Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht zu vertreten hat, etwa dann, wenn der Kunde Installationen, Geräte, inkl. Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kannbeauftragten Leistungen; er haftet insbeson- dere dafür, dass die gerügten Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die in diesem Auftrag zugesicherten Eigenschaften haben, sowie den anerkannten Regeln der Technik und den ÖNORMEN entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 3 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der anstandslosen Abnahme des Gesamtpro- jektes durch den Bauherrn. Jedenfalls haftet der AN in jenem Umfang, in welchem der AG gegenüber dem Bauherrn die Haftung übernommen hat. Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel, sowie durch diese Mängel weder insgesamt noch teilweise verursachte Schäden, sind vom AN bei Gefahr in Verzug sofort, ansonsten innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung kostenlos zu beheben. Kosten, die dem AG direkt oder indirekt für die Feststellung von Mängel und für die Überwachung einer Mängelbehebung während der Haftzeit erwachsen, werden dem AN in Rechnung gestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, steht dem Bauherrn bzw. dem AG das Recht zu, diese Mängel ohne weitere Verständigung und ohne Einholung von Konkurrenzangeboten durch solche Änderungen verursacht worden sindDritte auf Kosten und Gefahr des AN beheben zu lassen (Ersatzvornahme). • normalen VerschleissMit dem Tage der Behebung des Mangels beginnt die Gewährleistungsfrist für jene Teile der Leistung neu zu laufen, die an Stelle der mangelhaften Leistung treten. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. 5.4. Ist Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6. 5.5. Für Drittleistungen und Drittprodukte (etwa Geräte, Material aber auch Software), die von der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert werden, richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Bestimmungen. Dies gilt für den Leistungsumfang, das Verschulden die Gewährleistungsdauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung gesetzliche Beweislast. Der AG ist bei Schäden wegen mangelhafter Leistungen des AN schad- und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters oder der Dienstleistung eines Drittanbieters klaglos zu zusätzli- chem Aufwand seitens der Firma (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehrauf- wand vom Kunden zu tragen, sofern der Mehraufwand vom Kunden nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kannhalten.

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