Common use of Abnahme und Gewährleistung Clause in Contracts

Abnahme und Gewährleistung. Der Lieferant garantiert, dass die jeweiligen Liefergegenstände und Leistungen frei von Mängeln sind. Ein Mangel besteht, wenn der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand oder die Leistung nicht die in der jeweiligen Bestellung bzw. Beauftragung beschriebenen Beschaf- fenheit hat, insbesondere die erforderlichen Funktionen und Leistungsanforderungen nicht erfüllt sowie nicht die vorgeschriebenen Materialeigenschaften aufweist oder hinsichtlich der Eigenschaften nicht den im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bei allen nicht in Fahrzeugen verbauten Liefer-/Leistungsgegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe gemäß vereinbartem Incoterm an den Besteller. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem Besteller frei, zwischen Austausch, Ver- besserung oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und der Besteller macht von diesem Gebrauch. Transportkosten oder deren Nebenkosten ge- hen, ebenso wie Aus- und Einbaukosten, Prüfkosten sowie alle sonstigen Kosten zur Män- gelbeseitigung, zu Lasten des Lieferanten. Die Rücksendung beanstandeter Waren ge- schieht, soweit eine Rücksendungspflicht überhaupt besteht, auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht in der vom Besteller vorgegebenen angemessenen Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, eine Ersatzvor- nahme (auf Kosten des Lieferanten) vorzunehmen. Auch in zeitkritischen Fällen (z.B. ein Fahrzeug ist im Feld nicht mehr einsatzbereit) ist der Besteller berechtigt, einen mangelhaf- ten Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass vom Besteller generell Verände- rungen der gesetzlichen Beweislast zulasten des Bestellers, Verkürzungen der Fristen etc. oder auch der Ausschluss des Regressanspruches gemäß § 933b ABGB nicht akzeptiert werden. Eine Mängelrüge kann per se auch dann noch erhoben werden, wenn der Liefer-/Leistungs- umfang bereits bearbeitet oder unmittelbar an den Endabnehmer/Auftraggeber des Bestel- lers geliefert worden ist. Bei systematischen Fehlern der Liefer-/Leistungsgegenstände ist der Lieferant verpflich- tet, alle Liefer-/Leistungsgegenstände nach Xxxx des Bestellers nachzubessern oder zu ersetzen, einschließlich solcher, bei denen der systematische Fehler noch nicht zu Tage getreten ist und unabhängig davon, ob die Gewährleistung für die betroffenen Liefer-/Leis- tungsgegenstände bereits abgelaufen ist. Ein systematischer Fehler liegt vor, wenn an 5% Prozent der bereits an den Besteller gelieferten Vertragsgegenstände ähnliche oder identi- sche Fehler auftreten. Ein systematischer Fehler liegt auch dann vor, wenn der Besteller dem Lieferanten nachweist, dass eine die Erfüllung der Forderungen und Leistungsmerk- male verhindernde Abweichung von den mitgeltenden Unterlagen vorliegt. Es liegt kein sys- tematischer Fehler vor, wenn die Fehlerhäufung auf Fehlbedienung, Fehlbehandlung oder Verwendung außerhalb der in den mitgeltenden Unterlagen beschriebenen Nutzungspara- metern beruht. Die Gewährleistungsfrist für systematische Fehler beträgt 48 (achtundvierzig) Monate ab Auslieferung des letzten Vertragsgegenstandes der jeweiligen Beauftragung an den Bestel- ler. Die Inanspruchnahme von Unterlieferanten, die durch den Besteller vorgeschrieben sind bzw. über einen Abschluss vom Besteller verhandelt werden, entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung, Mängel bei dem Unterlieferanten und dem Besteller anzuzei- gen. Reklamationen erfolgen durch den Lieferanten unverzüglich direkt gegenüber den Un- terlieferanten. Auf Anfrage unterrichtet der Lieferant den Besteller über den jeweils aktuel- len Stand der Reklamationsbearbeitung. Stellt der Lieferant Mängel bei einem vom Bestel- ler beigestellten Produkt fest, stimmt er unverzüglich die zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Besteller ab. Somit sind Beistellungen des Bestellers bei dem Lieferanten ebenfalls mindestens einer Wareneingangsprüfung zu unterziehen, um Fehler so früh wie möglich aufdecken und bearbeiten zu können. Der Lieferant wird von der Verpflichtung zur Nachbesserung an Vertragsgegenständen, an denen der Fehler noch nicht zutage getreten ist, befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Fehler nur bei Teilen eines bestimmten Produktionsloses (Charge) oder nur bei be- stimmten Produktionslosen auftritt. In diesen Fällen beschränkt sich die Nachbesserungs- bzw. Ersatzpflicht auf dieses Produktionslos bzw. diesen Teil eines Produktionsloses, dar- über hinaus auf diejenigen Vertragsgegenstände, bei denen dieser Fehler tatsächlich vor- liegt. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit Beginn der Lieferung dem Besteller seine zent- rale Ansprechstelle für Gewährleistungsfälle zu nennen sowie eine entsprechende Pro- zessanbindung des Bestellers und zu benennender Partner vorzunehmen. Partner in die- sem Sinne sind vertraglich an den Besteller angebundene Servicebetriebe, die die 1st Line of Service des Bestellers für den Endkunden bilden. Die kaufmännische Abwicklung der Gewährleistungsvorgänge zwischen Besteller und Lieferant wird hiervon nicht berührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Abnahme und Gewährleistung. Die Überprüfung der Lieferung durch NAEF auf Mängel ist an keine bestimmte Frist gebunden, sie wird jedoch nach den Umständen möglichst rasch nach der Ablieferung erfolgen. Der Lieferant garantiertverzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Sofern bei der Überprüfung der Lieferung durch NAEF keine Mängel zu Tage treten, so gilt die Lieferung hinsichtlich der offen zu Tage tretenden Mängel als genehmigt und abgenommen. Die NAEF behält sich die Geltendmachung verdeckter und nicht offen zu Tage tretender Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist vor. Allfällige bei der Überprüfung der Lieferung zu Tage tretende Mängel werden von der NAEF beim Lieferanten schriftlich gerügt. Ansprüche der NAEF wegen Mängel an der Lieferung verjähren mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Lieferung (Gewährleistungsdauer). Der Lieferant leistet der NAEF im vollen Umfang Gewähr für die gelieferte Ware. Er gewährleistet der NAEF insbesondere, dass die jeweiligen Liefergegenstände Lieferung keine offenen oder verdeckten Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit in Bezug auf den vorgesehenen Gebrauch beeinträchtigen, dass sie die der NAEF zugesicherten Eigenschaften erfüllt, den von NAEF vorgeschriebenen Spezifikationen jeder Art entspricht und Leistungen frei von mit den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und allfälligen weiteren relevanten Bestimmungen konform ist. Leidet die Lieferung an Mängeln sindoder weicht sie so massgeblich vom Vertrag ab, dass sie für die NAEF unbrauchbar ist, oder dass die Abnahme nicht zugemutet werden kann, so steht es der NAEF zu, die Abnahme der Lieferung zu verweigern und die Lieferung zurückzuweisen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten und vom Lieferanten Schadenersatz zu fordern. Ein Mangel besteht, wenn der Liefer- bzwVon NAEF zurückgewiesene Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten aussortiert und zurückgesendet. Leistungsgegenstand oder die Leistung nicht die in der jeweiligen Bestellung bzw. Beauftragung beschriebenen Beschaf- fenheit hat, insbesondere die erforderlichen Funktionen und Leistungsanforderungen nicht erfüllt sowie nicht die vorgeschriebenen Materialeigenschaften aufweist oder hinsichtlich der Eigenschaften nicht den im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bei allen nicht in Fahrzeugen verbauten Liefer-/Leistungsgegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe gemäß vereinbartem Incoterm an den BestellerDer Lieferant hat für zurückgewiesene Ware unverzüglichen Ersatz zu leisten. Im Falle eines Vertragsrücktritts der NAEF hat der Lieferant der NAEF allfällige bereits geleistete Zahlungen oder Anzahlungen unverzüglich zurückzuerstatten. Sind die Mängel oder Abweichungen minder erheblich, so gewährt die NAEF dem Lieferanten eine angemessene Frist, innert welcher der Lieferant die Mängel und Abweichungen auf eigene Kosten nachbessern oder ersetzen kann. Die Gewährleistungsfrist für vom Lieferanten nachgebesserte oder ersetzte Teile der Lieferung läuft vom Zeitpunkt der Abnahme der Nachbesserung oder des Auftretens von Mängeln Ersatzes für zwei Jahre. Werden die Mängel und Abweichungen vom Lieferanten innert der angesetzten Nachbesserungsfrist nicht erfolgreich behoben, so steht es dem Besteller freiNAEF zu, zwischen Austausch, Ver- besserung oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und der Besteller macht von diesem Gebrauch. Transportkosten oder deren Nebenkosten ge- hen, ebenso wie Aus- und Einbaukosten, Prüfkosten sowie alle sonstigen Kosten zur Män- gelbeseitigung, zu Lasten des Lieferanten. Die Rücksendung beanstandeter Waren ge- schieht, soweit eine Rücksendungspflicht überhaupt besteht, auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht in der vom Besteller vorgegebenen angemessenen Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, eine Ersatzvor- nahme (auf Kosten des Lieferanten) vorzunehmen. Auch in zeitkritischen Fällen (z.B. ein Fahrzeug ist im Feld nicht mehr einsatzbereit) ist der Besteller berechtigt, einen mangelhaf- ten Liefergegenstand entweder auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern die Mängelbeseitigung selbst auszuführen resp. durch einen Dritten ausführen zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass vom Besteller generell Verände- rungen der gesetzlichen Beweislast zulasten des Bestellers, Verkürzungen der Fristen etc. oder auch der Ausschluss des Regressanspruches gemäß § 933b ABGB nicht akzeptiert werden. Eine Mängelrüge kann per se auch dann noch erhoben werden, wenn der Liefer-/Leistungs- umfang bereits bearbeitet oder unmittelbar an für den Endabnehmer/Auftraggeber des Bestel- lers geliefert worden ist. Bei systematischen Fehlern der Liefer-/Leistungsgegenstände ist der Lieferant verpflich- tet, alle Liefer-/Leistungsgegenstände nach Xxxx des Bestellers nachzubessern oder zu ersetzen, einschließlich solcher, bei denen der systematische Fehler noch nicht zu Tage getreten ist und unabhängig davon, ob die Gewährleistung für die betroffenen Liefer-/Leis- tungsgegenstände bereits abgelaufen ist. Ein systematischer Fehler liegt vor, wenn an 5% Prozent der bereits an den Besteller gelieferten Vertragsgegenstände ähnliche oder identi- sche Fehler auftreten. Ein systematischer Fehler liegt auch dann vor, wenn der Besteller dem Lieferanten nachweist, dass eine die Erfüllung der Forderungen und Leistungsmerk- male verhindernde Abweichung von den mitgeltenden Unterlagen vorliegt. Es liegt kein sys- tematischer Fehler vor, wenn die Fehlerhäufung auf Fehlbedienung, Fehlbehandlung oder Verwendung außerhalb der in den mitgeltenden Unterlagen beschriebenen Nutzungspara- metern beruht. Die Gewährleistungsfrist für systematische Fehler beträgt 48 (achtundvierzig) Monate ab Auslieferung des letzten Vertragsgegenstandes der jeweiligen Beauftragung an den Bestel- ler. Die Inanspruchnahme von Unterlieferanten, die durch den Besteller vorgeschrieben sind bzw. über einen Abschluss vom Besteller verhandelt werden, entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung, Mängel bei dem Unterlieferanten und dem Besteller anzuzei- gen. Reklamationen erfolgen durch den Lieferanten unverzüglich direkt gegenüber den Un- terlieferanten. Auf Anfrage unterrichtet der Lieferant den Besteller über den jeweils aktuel- len Stand der Reklamationsbearbeitung. Stellt der Lieferant Mängel bei einem vom Bestel- ler beigestellten Produkt fest, stimmt er unverzüglich die zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Besteller ab. Somit sind Beistellungen des Bestellers bei dem Lieferanten ebenfalls mindestens einer Wareneingangsprüfung zu unterziehen, um Fehler so früh wie möglich aufdecken und bearbeiten zu können. Der Lieferant wird von der Verpflichtung zur Nachbesserung an Vertragsgegenständen, an denen der Fehler noch nicht zutage getreten ist, befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Fehler nur bei Teilen eines bestimmten Produktionsloses (Charge) oder nur bei be- stimmten Produktionslosen auftritt. In diesen Fällen beschränkt sich die Nachbesserungs- bzw. Ersatzpflicht auf dieses Produktionslos bzw. diesen Teil eines Produktionsloses, dar- über hinaus auf diejenigen Vertragsgegenstände, bei denen dieser Fehler tatsächlich vor- liegt. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit Beginn Minderwert der Lieferung dem Besteller seine zent- rale Ansprechstelle für Gewährleistungsfälle einen entsprechenden Preisabzug zu nennen sowie eine entsprechende Pro- zessanbindung des Bestellers und zu benennender Partner vorzunehmen. Partner in die- sem Sinne sind vertraglich an den Besteller angebundene Servicebetriebe, die die 1st Line of Service des Bestellers für den Endkunden bilden. Die kaufmännische Abwicklung der Gewährleistungsvorgänge zwischen Besteller und Lieferant wird hiervon nicht berührtmachen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Abnahme und Gewährleistung. Der Lieferant garantiertSofern der Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Abnahmeverlangen Stellung nimmt, dass bzw. er die jeweiligen Liefergegenstände und Leistungen frei Abnah- me ohne Benennung von Mängeln sindverweigert, gilt die Abnahme als durchgeführt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist beträgt für elektrische, mechanische und bewegliche Teile 24 Monate. Der Besteller hat, sofern er Unternehmer ist, offensichtliche Mängel am Werk innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Andern- falls ist eine Rüge hinsichtlich dieser Mängel ausgeschlossen. Sofern der Besteller Unternehmer ist, müssen nicht offen- sichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entde- ckung schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als abgenommen und genehmigt. Ein Besteller, der Verbraucher ist, muss nicht offensichtliche Mängel am Werk innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber der Auftragnehme- rin rügen. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers gilt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Auftragnehmer den Mangel bestehtarglistig verschwiegen, wenn so kann er sich auf diese vorgenannten Regelungen nicht berufen. Die durch unberech- tigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Liefer- Besteller, sofern sein Verhalten schuldhaft ist. Nicht in den Gewährleistungsbereich des Auftragnehmers fallen Zuleitungen, Steuerleitungen und elektrische Anschlüs- se außerhalb der Rollläden bzw. Leistungsgegenstand oder die Leistung nicht die in der jeweiligen Bestellung bzwFenster. Beauftragung beschriebenen Beschaf- fenheit hat, insbesondere die erforderlichen Funktionen und Leistungsanforderungen nicht erfüllt sowie nicht die vorgeschriebenen Materialeigenschaften aufweist oder hinsichtlich der Eigenschaften nicht den Wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprichtAltbau neue Fenster eingebaut, die vorhandenen Rollläden hingegen belassen werden, können an den einwandfreien Lauf der Rollläden nicht gleich strenge Qualitätsmaßstäbe angelegt werden, wie beim Einbau neuer Rollläden. Bei allen nicht in Fahrzeugen verbauten Liefer-/Leistungsgegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe gemäß vereinbartem Incoterm an den Besteller. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem Besteller frei, zwischen Austausch, Ver- besserung oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und der Besteller macht von diesem Gebrauch. Transportkosten oder deren Nebenkosten ge- hen, ebenso wie Aus- und Einbaukosten, Prüfkosten sowie alle sonstigen Kosten zur Män- gelbeseitigung, zu Lasten des Lieferanten. Die Rücksendung beanstandeter Waren ge- schieht, soweit eine Rücksendungspflicht überhaupt besteht, auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht in der vom Besteller vorgegebenen angemessenen Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, eine Ersatzvor- nahme (auf Kosten des Lieferanten) vorzunehmen. Auch in zeitkritischen Fällen (z.B. ein Fahrzeug ist im Feld nicht mehr einsatzbereit) ist der Besteller berechtigt, einen mangelhaf- ten Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass vom Besteller generell Verände- rungen der gesetzlichen Beweislast zulasten des Bestellers, Verkürzungen der Fristen etc. oder auch der Ausschluss des Regressanspruches gemäß § 933b ABGB nicht akzeptiert werden. Eine Mängelrüge kann per se auch dann noch erhoben werden, wenn der Liefer-/Leistungs- umfang bereits bearbeitet oder unmittelbar an den Endabnehmer/Auftraggeber des Bestel- lers geliefert worden ist. Bei systematischen Fehlern der Liefer-/Leistungsgegenstände ist der Lieferant verpflich- tet, alle Liefer-/Leistungsgegenstände nach Xxxx des Bestellers nachzubessern oder zu ersetzen, einschließlich solcher, bei denen der systematische Fehler noch nicht zu Tage getreten ist und unabhängig davon, ob die Gewährleistung für die betroffenen Liefer-/Leis- tungsgegenstände bereits abgelaufen ist. Ein systematischer Fehler liegt vor, wenn an 5% Prozent der bereits an den Besteller gelieferten Vertragsgegenstände ähnliche oder identi- sche Fehler auftreten. Ein systematischer Fehler liegt auch dann vor, wenn der Besteller dem Lieferanten nachweist, dass eine die Erfüllung der Forderungen und Leistungsmerk- male verhindernde Abweichung von den mitgeltenden Unterlagen vorliegt. Es liegt kein sys- tematischer Fehler vor, wenn die Fehlerhäufung auf Fehlbedienung, Fehlbehandlung oder Verwendung außerhalb der in den mitgeltenden Unterlagen beschriebenen Nutzungspara- metern beruht. Die Gewährleistungsfrist für systematische Fehler beträgt 48 (achtundvierzig) Monate ab Auslieferung des letzten Vertragsgegenstandes der jeweiligen Beauftragung an den Bestel- ler. Die Inanspruchnahme von Unterlieferanten, die Selbstmontage durch den Besteller vorgeschrieben sind bzw. über einen Abschluss vom Besteller verhandelt werden, entbindet den Lieferanten haftet der Auftrag- nehmer nicht von der Verantwortung, Mängel bei dem Unterlieferanten und dem Besteller anzuzei- gen. Reklamationen erfolgen durch den Lieferanten unverzüglich direkt gegenüber den Un- terlieferanten. Auf Anfrage unterrichtet der Lieferant den Besteller über den jeweils aktuel- len Stand der Reklamationsbearbeitung. Stellt der Lieferant Mängel bei einem vom Bestel- ler beigestellten Produkt fest, stimmt er unverzüglich die zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Besteller ab. Somit sind Beistellungen des Bestellers bei dem Lieferanten ebenfalls mindestens einer Wareneingangsprüfung zu unterziehen, um Fehler so früh wie möglich aufdecken und bearbeiten zu können. Der Lieferant wird von der Verpflichtung zur Nachbesserung an Vertragsgegenständen, an denen der Fehler noch nicht zutage getreten ist, befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Fehler nur bei Teilen eines bestimmten Produktionsloses (Charge) oder nur bei be- stimmten Produktionslosen auftritt. In diesen Fällen beschränkt sich die Nachbesserungs- bzw. Ersatzpflicht auf dieses Produktionslos bzw. diesen Teil eines Produktionsloses, dar- über hinaus auf diejenigen Vertragsgegenstände, bei denen dieser Fehler tatsächlich vor- liegt. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit Beginn der Lieferung dem Besteller seine zent- rale Ansprechstelle für Gewährleistungsfälle zu nennen sowie eine entsprechende Pro- zessanbindung des Bestellers und zu benennender Partner vorzunehmen. Partner in die- sem Sinne sind vertraglich an den Besteller angebundene ServicebetriebeSchäden, die die 1st Line of Service des Bestellers für den Endkunden bilden. Die kaufmännische Abwicklung auf Fehler bei der Gewährleistungsvorgänge zwischen Besteller und Lieferant wird hiervon nicht berührtMontage zurückzuführen sind.

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Samples: Allgemeine Geschäfts , Liefer Und Montagebedingungen

Abnahme und Gewährleistung. Der Lieferant garantierta) Die Leistungen des Vertragspartners werden nach vollständiger Fertigstellung förmlich abgenommen. Auch Teilabnahmen, dass sofern vereinbart, erfolgen förmlich. Die Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgt ebenfalls förmlich. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt unberührt. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die jeweiligen Liefergegenstände JPM schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Leistungen frei von Mängeln sindProto- kolle stellen keine Teilabnahme dar; soweit die protokollierte Leistung nicht beanstandet wird, führt dies zur Umkehr der Beweislast. Ein Mangel bestehtDie bei der Abnahme festgestellten Mängel sind unverzüglich und in angemessener Frist vom Vertragspartner zu beseitigen. JPM kann Mängel auch vor Abnahme auf Kosten des Vertragspartners beseitigen lassen, wenn der Liefer- bzwVertragspartner von JPM angezeigte Mängel trotz angemessener Nachfristsetzung nicht beseitigt. Leistungsgegenstand oder Einer (Teil-) Kündigung bedarf es hierzu nicht. b) Mängelansprüche verjähren in den gesetzlichen Fristen des BGB für Werk- und Werklieferungsverträge. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung, die Leistung nicht die im Auftrag als solche beschrieben sind, beginnt sie mit der Teilabnahme. Die Verjährungsfrist beginnt in beiden Fällen erst mit der jeweiligen Bestellung bzwAbnahme durch den Endkunden, spätestens jedoch 12 Monate nach der jeweiligen Abnahme durch JPM. Beauftragung beschriebenen Beschaf- fenheit hat, insbesondere JPM setzt den Vertragspartner unverzüglich über die erforderlichen Funktionen und Leistungsanforderungen nicht erfüllt sowie nicht die vorgeschriebenen Materialeigenschaften aufweist oder hinsichtlich der Eigenschaften nicht erfolgte Abnahme durch den im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bei allen nicht Endkunden in Fahrzeugen verbauten Liefer-/Leistungsgegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe gemäß vereinbartem Incoterm an den Besteller. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem Besteller frei, zwischen Austausch, Ver- besserung oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und der Besteller macht von diesem Gebrauch. Transportkosten oder deren Nebenkosten ge- hen, ebenso wie Aus- und Einbaukosten, Prüfkosten sowie alle sonstigen Kosten zur Män- gelbeseitigung, zu Lasten des Lieferanten. Die Rücksendung beanstandeter Waren ge- schieht, soweit eine Rücksendungspflicht überhaupt besteht, auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht in der vom Besteller vorgegebenen angemessenen Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, eine Ersatzvor- nahme (auf Kosten des Lieferanten) vorzunehmen. Auch in zeitkritischen Fällen (z.B. ein Fahrzeug ist im Feld nicht mehr einsatzbereit) ist der Besteller berechtigt, einen mangelhaf- ten Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffenKenntnis. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass vom Besteller generell Verände- rungen der gesetzlichen Beweislast zulasten des Bestellers, Verkürzungen der Fristen etc. oder auch der Ausschluss des Regressanspruches gemäß § 933b ABGB nicht akzeptiert werden. Eine Mängelrüge kann per se auch dann noch erhoben werden, wenn der Liefer-/Leistungs- umfang bereits bearbeitet oder unmittelbar an den Endabnehmer/Auftraggeber des Bestel- lers geliefert worden ist. Bei systematischen Fehlern der Liefer-/Leistungsgegenstände ist der Lieferant verpflich- tet, alle Liefer-/Leistungsgegenstände nach Xxxx des Bestellers nachzubessern oder zu ersetzen, einschließlich solcher, bei denen der systematische Fehler noch nicht zu Tage getreten ist und unabhängig davon, ob die Gewährleistung für die betroffenen Liefer-/Leis- tungsgegenstände bereits abgelaufen ist. Ein systematischer Fehler liegt vor, wenn an 5% Prozent der bereits an den Besteller gelieferten Vertragsgegenstände ähnliche oder identi- sche Fehler auftreten. Ein systematischer Fehler liegt auch dann vor, wenn der Besteller dem Lieferanten nachweist, dass eine die Erfüllung der Forderungen und Leistungsmerk- male verhindernde Abweichung von den mitgeltenden Unterlagen vorliegt. Es liegt kein sys- tematischer Fehler vor, wenn die Fehlerhäufung auf Fehlbedienung, Fehlbehandlung oder Verwendung außerhalb der in den mitgeltenden Unterlagen beschriebenen Nutzungspara- metern beruht. Die Gewährleistungsfrist für systematische Fehler beträgt 48 (achtundvierzig) Monate ab Auslieferung des letzten Vertragsgegenstandes der jeweiligen Beauftragung an den Bestel- ler. Die Inanspruchnahme von Unterlieferanten, die durch den Besteller vorgeschrieben sind bzw. über einen Abschluss vom Besteller verhandelt werden, entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung, Mängel bei dem Unterlieferanten und dem Besteller anzuzei- gen. Reklamationen erfolgen durch den Lieferanten unverzüglich direkt gegenüber den Un- terlieferanten. Auf Anfrage unterrichtet der Lieferant den Besteller über den jeweils aktuel- len Stand der Reklamationsbearbeitung. Stellt der Lieferant Mängel bei einem vom Bestel- ler beigestellten Produkt fest, stimmt er unverzüglich die zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Besteller ab. Somit sind Beistellungen des Bestellers bei dem Lieferanten ebenfalls mindestens einer Wareneingangsprüfung zu unterziehen, um Fehler so früh wie möglich aufdecken und bearbeiten zu können. Der Lieferant wird von der Verpflichtung zur Nachbesserung an Vertragsgegenständen, an denen der Fehler noch nicht zutage getreten ist, befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Fehler nur bei Teilen eines bestimmten Produktionsloses (Charge) oder nur bei be- stimmten Produktionslosen auftritt. In diesen Fällen beschränkt sich die Nachbesserungs- bzw. Ersatzpflicht auf dieses Produktionslos bzw. diesen Teil eines Produktionsloses, dar- über hinaus auf diejenigen Vertragsgegenstände, bei denen dieser Fehler tatsächlich vor- liegt. Der Lieferant Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens mit Beginn alle während der Lieferung dem Besteller seine zent- rale Ansprechstelle für Gewährleistungsfälle zu nennen sowie eine entsprechende Pro- zessanbindung des Bestellers und zu benennender Partner vorzunehmen. Partner in die- sem Sinne sind vertraglich an den Besteller angebundene ServicebetriebeVerjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu besei- tigen, wenn es JPM vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in zwei (2) Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu ermittelnden Verjährungsfrist oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei (2) Jahren neu, die 1st Line of Service jedoch nicht vor Ablauf der der nach Maßgabe des Bestellers vorstehen- den Absatzes zu ermittelnden Verjährungsfrist oder der an ihrer Stelle individuell vereinbarten Frist endet. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Erfüllungs- und Mängelansprüche, die er gegen seine Auftragnehmer bzw. Lieferanten hat, bereits jetzt an JPM ab. Die Abtretung umfasst auch die künftigen Sicherheiten. JPM nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf ermächtigt und verpflichtet, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Der Widerruf darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Insolvenz des Vertragspartners, die Nichtgeltendmachung der Ansprüche nach Ablauf ei- ner hierzu gesetzten Frist und die Nichtbeseitigung von Mängeln, hinsichtlich derer dem Vertragspartner Erfüllungs- oder Mängelansprüche zustehen, nach Ablauf einer hierzu ge- setzten Frist. Auf schriftliche Aufforderung hat der Vertragspartner dann die den Ansprüchen zugrunde liegenden Vertragsunterlagen sowie die Originalurkunden der für den Endkunden bilden. Die kaufmännische Abwicklung Ver- tragspartner bestellten Bürgschaften sowie alle weiteren zur Geltendmachung der Gewährleistungsvorgänge zwischen Besteller und Lieferant wird hiervon nicht berührtErfüllungs- oder Mängelansprüche erforderlichen Unterlagen an JPM herauszugeben.

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Samples: Allgemeine Bezugsbedingungen

Abnahme und Gewährleistung. Der Lieferant garantiert, dass die jeweiligen Liefergegenstände Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und Leistungen frei von Mängeln sind. Ein Mangel bestehtabgenommen, wenn der Liefer- bzwAuftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Leistungsgegenstand oder die Leistung nicht die in der jeweiligen Bestellung bzw. Beauftragung beschriebenen Beschaf- fenheit hatZeit, insbesondere die erforderlichen Funktionen Ort, Art und Leistungsanforderungen nicht erfüllt sowie nicht die vorgeschriebenen Materialeigenschaften aufweist oder hinsichtlich der Eigenschaften nicht den im Zeitpunkt Umfang des Gefahrübergangs geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprichtMangels müssen dabei genau beschrieben werden. Bei allen nicht in Fahrzeugen verbauten Liefer-/Leistungsgegenständen beträgt einmaligen Werkleistungen erfolgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe gemäß vereinbartem Incoterm an Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Besteller. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem Besteller frei, zwischen Austausch, Ver- besserung oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und der Besteller macht von diesem Gebrauch. Transportkosten oder deren Nebenkosten ge- hen, ebenso wie Aus- und Einbaukosten, Prüfkosten sowie alle sonstigen Kosten zur Män- gelbeseitigung, zu Lasten des Lieferanten. Die Rücksendung beanstandeter Waren ge- schieht, soweit eine Rücksendungspflicht überhaupt besteht, auf Gefahr und Rechnung des LieferantenAuftragnehmer. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung Auftraggeber der Aufforderung zur Mängelbehebung Abnahme nicht in nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vom Besteller vorgegebenen angemessenen Frist nachvertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Besteller berechtigtAuftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, eine Ersatzvor- nahme (auf Kosten des Lieferanten) vorzunehmen. Auch in zeitkritischen Fällen (z.B. ein Fahrzeug ist im Feld nicht mehr einsatzbereit) ist der Besteller berechtigt, einen mangelhaf- ten Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Der Vollständigkeit halber wird die darauf hingewiesenzurückzuführen sind, dass vom Besteller generell Verände- rungen der gesetzlichen Beweislast zulasten des BestellersAuftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der Werkstoffe und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, Verkürzungen der Fristen etcwird keine Gewährleistung übernommen. oder auch der Ausschluss des Regressanspruches gemäß § 933b ABGB nicht akzeptiert werden. Eine Mängelrüge kann per se auch dann noch erhoben werdenGleiches gilt, wenn der Liefer-/Leistungs- umfang bereits bearbeitet Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen trifft. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder unmittelbar an für den Endabnehmer/Auftraggeber des Bestel- lers geliefert worden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei systematischen Fehlern der Liefer-/Leistungsgegenstände einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Lieferant verpflich- tet, alle Liefer-/Leistungsgegenstände nach Xxxx Schadenersatz auf die Höhe des Bestellers nachzubessern oder zu ersetzen, einschließlich solcher, bei denen der systematische Fehler noch nicht zu Tage getreten ist und unabhängig davon, ob die Gewährleistung für die betroffenen Liefer-/Leis- tungsgegenstände bereits abgelaufen ist. Ein systematischer Fehler liegt vor, wenn an 5% Prozent der bereits an den Besteller gelieferten Vertragsgegenstände ähnliche oder identi- sche Fehler auftreten. Ein systematischer Fehler liegt auch dann vor, wenn der Besteller dem Lieferanten nachweist, dass eine die Erfüllung der Forderungen und Leistungsmerk- male verhindernde Abweichung von den mitgeltenden Unterlagen vorliegt. Es liegt kein sys- tematischer Fehler vor, wenn die Fehlerhäufung auf Fehlbedienung, Fehlbehandlung oder Verwendung außerhalb der in den mitgeltenden Unterlagen beschriebenen Nutzungspara- metern beruhtvereinbarten Werklohns begrenzt. Die Gewährleistungsfrist für systematische Fehler beträgt 48 (achtundvierzig) Monate ab Auslieferung des letzten Vertragsgegenstandes der jeweiligen Beauftragung an den Bestel- ler. Die Inanspruchnahme von Unterlieferanten, die durch den Besteller vorgeschrieben sind bzw. über einen Abschluss vom Besteller verhandelt werden, entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung, Mängel bei dem Unterlieferanten und dem Besteller anzuzei- gen. Reklamationen erfolgen durch den Lieferanten unverzüglich direkt gegenüber den Un- terlieferanten. Auf Anfrage unterrichtet der Lieferant den Besteller über den jeweils aktuel- len Stand der Reklamationsbearbeitung. Stellt der Lieferant Mängel bei einem vom Bestel- ler beigestellten Produkt fest, stimmt er unverzüglich die zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Besteller ab. Somit sind Beistellungen des Bestellers bei dem Lieferanten ebenfalls mindestens einer Wareneingangsprüfung zu unterziehen, um Fehler so früh wie möglich aufdecken und bearbeiten zu können. Der Lieferant wird von der Verpflichtung zur Nachbesserung an Vertragsgegenständen, an denen der Fehler noch nicht zutage getreten ist, befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Fehler nur bei Teilen eines bestimmten Produktionsloses (Charge) oder nur bei be- stimmten Produktionslosen auftritt. In diesen Fällen beschränkt sich die Nachbesserungs- bzw. Ersatzpflicht auf dieses Produktionslos bzw. diesen Teil eines Produktionsloses, dar- über hinaus auf diejenigen Vertragsgegenstände, bei denen dieser Fehler tatsächlich vor- liegt. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit Beginn der Lieferung dem Besteller seine zent- rale Ansprechstelle für Gewährleistungsfälle zu nennen sowie eine entsprechende Pro- zessanbindung des Bestellers und zu benennender Partner vorzunehmen. Partner in die- sem Sinne sind vertraglich an den Besteller angebundene Servicebetriebe, die die 1st Line of Service des Bestellers für den Endkunden bilden. Die kaufmännische Abwicklung der Gewährleistungsvorgänge zwischen Besteller und Lieferant wird hiervon nicht berührt12 Monate.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen