Common use of Abnahme und Gewährleistung Clause in Contracts

Abnahme und Gewährleistung. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der Werkstoffe und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen trifft. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

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Abnahme und Gewährleistung. Sofern der Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Abnahmeverlangen Stellung nimmt, bzw. er die Abnah- me ohne Benennung von Mängeln verweigert, gilt die Abnahme als durchgeführt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Werkleistungen Verjährungsfrist beträgt für elektrische, mechanische und bewegliche Teile 24 Monate. Der Besteller hat, sofern er Unternehmer ist, offensichtliche Mängel am Werk innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Andern- falls ist eine Rüge hinsichtlich dieser Mängel ausgeschlossen. Sofern der Besteller Unternehmer ist, müssen nicht offen- sichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entde- ckung schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als abgenommen und genehmigt. Ein Besteller, der Verbraucher ist, muss nicht offensichtliche Mängel am Werk innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber der Auftragnehme- rin rügen. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers gilt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese vorgenannten Regelungen nicht berufen. Die durch unberech- tigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Besteller, sofern sein Verhalten schuldhaft ist. Nicht in den Gewährleistungsbereich des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt fallen Zuleitungen, Steuerleitungen und abgenommenelektrische Anschlüs- se außerhalb der Rollläden bzw. Fenster. Wenn im Altbau neue Fenster eingebaut, wenn die vorhandenen Rollläden hingegen belassen werden, können an den einwandfreien Lauf der Auftraggeber Rollläden nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeitgleich strenge Qualitätsmaßstäbe angelegt werden, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werdenwie beim Einbau neuer Rollläden. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung Selbstmontage durch den Auftragnehmer. Kommt Besteller haftet der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme Auftrag- nehmer nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und für Schäden, die darauf auf Fehler bei der Montage zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der Werkstoffe und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen trifft. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

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Abnahme und Gewährleistung. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Der Lieferant garantiert, dass die jeweiligen Liefergegenstände und Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommenfrei von Mängeln sind. Ein Mangel besteht, wenn der Auftraggeber Liefer- bzw. Leistungsgegenstand oder die Leistung nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebtdie in der jeweiligen Bestellung bzw. ZeitBeauftragung beschriebenen Beschaf- fenheit hat, Ort, Art insbesondere die erforderlichen Funktionen und Umfang Leistungsanforderungen nicht erfüllt sowie nicht die vorgeschriebenen Materialeigenschaften aufweist oder hinsichtlich der Eigenschaften nicht den im Zeitpunkt des Mangels müssen dabei genau beschrieben werdenGefahrübergangs geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt allen nicht in Fahrzeugen verbauten Liefer-/Leistungsgegenständen beträgt die Abnahme – ggfGewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe gemäß vereinbartem Incoterm an den Besteller. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem Besteller frei, zwischen Austausch, Ver- besserung oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und der Fertigstellung durch den AuftragnehmerBesteller macht von diesem Gebrauch. Transportkosten oder deren Nebenkosten ge- hen, ebenso wie Aus- und Einbaukosten, Prüfkosten sowie alle sonstigen Kosten zur Män- gelbeseitigung, zu Lasten des Lieferanten. Die Rücksendung beanstandeter Waren ge- schieht, soweit eine Rücksendungspflicht überhaupt besteht, auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Kommt der Auftraggeber Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht in der Aufforderung zur Abnahme nicht vom Besteller vorgegebenen angemessenen Frist nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtetBesteller berechtigt, eine Ersatzvor- nahme (auf Kosten des Lieferanten) vorzunehmen. Für Mängel Auch in zeitkritischen Fällen (z.B. ein Fahrzeug ist im Feld nicht mehr einsatzbereit) ist der Besteller berechtigt, einen mangelhaf- ten Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass vom Besteller generell Verände- rungen der gesetzlichen Beweislast zulasten des Bestellers, Verkürzungen der Fristen etc. oder auch der Ausschluss des Regressanspruches gemäß § 933b ABGB nicht akzeptiert werden. Eine Mängelrüge kann per se auch dann noch erhoben werden, wenn der Liefer-/Leistungs- umfang bereits bearbeitet oder unmittelbar an den Endabnehmer/Auftraggeber des Bestel- lers geliefert worden ist. Bei systematischen Fehlern der Liefer-/Leistungsgegenstände ist der Lieferant verpflich- tet, alle Liefer-/Leistungsgegenstände nach Xxxx des Bestellers nachzubessern oder zu ersetzen, einschließlich solcher, bei denen der systematische Fehler noch nicht zu Tage getreten ist und Schädenunabhängig davon, ob die Gewährleistung für die betroffenen Liefer-/Leis- tungsgegenstände bereits abgelaufen ist. Ein systematischer Fehler liegt vor, wenn an 5% Prozent der bereits an den Besteller gelieferten Vertragsgegenstände ähnliche oder identi- sche Fehler auftreten. Ein systematischer Fehler liegt auch dann vor, wenn der Besteller dem Lieferanten nachweist, dass eine die Erfüllung der Forderungen und Leistungsmerk- male verhindernde Abweichung von den mitgeltenden Unterlagen vorliegt. Es liegt kein sys- tematischer Fehler vor, wenn die Fehlerhäufung auf Fehlbedienung, Fehlbehandlung oder Verwendung außerhalb der in den mitgeltenden Unterlagen beschriebenen Nutzungspara- metern beruht. Die Gewährleistungsfrist für systematische Fehler beträgt 48 (achtundvierzig) Monate ab Auslieferung des letzten Vertragsgegenstandes der jeweiligen Beauftragung an den Bestel- ler. Die Inanspruchnahme von Unterlieferanten, die darauf zurückzuführen sinddurch den Besteller vorgeschrieben sind bzw. über einen Abschluss vom Besteller verhandelt werden, entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung, Mängel bei dem Unterlieferanten und dem Besteller anzuzei- gen. Reklamationen erfolgen durch den Lieferanten unverzüglich direkt gegenüber den Un- terlieferanten. Auf Anfrage unterrichtet der Lieferant den Besteller über den jeweils aktuel- len Stand der Reklamationsbearbeitung. Stellt der Lieferant Mängel bei einem vom Bestel- ler beigestellten Produkt fest, stimmt er unverzüglich die zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Besteller ab. Somit sind Beistellungen des Bestellers bei dem Lieferanten ebenfalls mindestens einer Wareneingangsprüfung zu unterziehen, um Fehler so früh wie möglich aufdecken und bearbeiten zu können. Der Lieferant wird von der Verpflichtung zur Nachbesserung an Vertragsgegenständen, an denen der Fehler noch nicht zutage getreten ist, befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Auftraggeber wichtige Informationen Fehler nur bei Teilen eines bestimmten Produktionsloses (Charge) oder nur bei be- stimmten Produktionslosen auftritt. In diesen Fällen beschränkt sich die Nachbesserungs- bzw. Ersatzpflicht auf dieses Produktionslos bzw. diesen Teil eines Produktionsloses, dar- über Art hinaus auf diejenigen Vertragsgegenstände, bei denen dieser Fehler tatsächlich vor- liegt. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit Beginn der Lieferung dem Besteller seine zent- rale Ansprechstelle für Gewährleistungsfälle zu nennen sowie eine entsprechende Pro- zessanbindung des Bestellers und Beschaffenheit der Werkstoffe und Gegenstände nicht zu benennender Partner vorzunehmen. Partner in die- sem Sinne sind vertraglich an den Auftragnehmer weitergegeben hatBesteller angebundene Servicebetriebe, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen trifft. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die 1st Line of Service des Bestellers für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werdenEndkunden bilden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist kaufmännische Abwicklung der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 MonateGewährleistungsvorgänge zwischen Besteller und Lieferant wird hiervon nicht berührt.

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Abnahme und Gewährleistung. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten Überprüfung der Lieferung durch NAEF auf Mängel ist an keine bestimmte Frist gebunden, sie wird jedoch nach den Umständen möglichst rasch nach der Ablieferung erfolgen. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Sofern bei wiederkehrenden Leistungen der Überprüfung der Lieferung durch NAEF keine Mängel zu Tage treten, so gilt die Lieferung hinsichtlich der offen zu Tage tretenden Mängel als auftragsgerecht erfüllt genehmigt und abgenommen. Die NAEF behält sich die Geltendmachung verdeckter und nicht offen zu Tage tretender Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist vor. Allfällige bei der Überprüfung der Lieferung zu Tage tretende Mängel werden von der NAEF beim Lieferanten schriftlich gerügt. Ansprüche der NAEF wegen Mängel an der Lieferung verjähren mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Lieferung (Gewährleistungsdauer). Der Lieferant leistet der NAEF im vollen Umfang Gewähr für die gelieferte Ware. Er gewährleistet der NAEF insbesondere, wenn dass die Lieferung keine offenen oder verdeckten Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit in Bezug auf den vorgesehenen Gebrauch beeinträchtigen, dass sie die der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebtNAEF zugesicherten Eigenschaften erfüllt, den von NAEF vorgeschriebenen Spezifikationen jeder Art entspricht und mit den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und allfälligen weiteren relevanten Bestimmungen konform ist. ZeitLeidet die Lieferung an Mängeln oder weicht sie so massgeblich vom Vertrag ab, Ortdass sie für die NAEF unbrauchbar ist, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt oder dass die Abnahme – ggfnicht zugemutet werden kann, so steht es der NAEF zu, die Abnahme der Lieferung zu verweigern und die Lieferung zurückzuweisen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten und vom Lieferanten Schadenersatz zu fordern. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung Von NAEF zurückgewiesene Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten aussortiert und zurückgesendet. Der Lieferant hat für zurückgewiesene Ware unverzüglichen Ersatz zu leisten. Im Falle eines Vertragsrücktritts der Fertigstellung durch den AuftragnehmerNAEF hat der Lieferant der NAEF allfällige bereits geleistete Zahlungen oder Anzahlungen unverzüglich zurückzuerstatten. Kommt Sind die Mängel oder Abweichungen minder erheblich, so gewährt die NAEF dem Lieferanten eine angemessene Frist, innert welcher der Auftraggeber Lieferant die Mängel und Abweichungen auf eigene Kosten nachbessern oder ersetzen kann. Die Gewährleistungsfrist für vom Lieferanten nachgebesserte oder ersetzte Teile der Aufforderung zur Lieferung läuft vom Zeitpunkt der Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommender Nachbesserung oder des Ersatzes für zwei Jahre. Werden die Mängel und Abweichungen vom Auftraggeber bei Lieferanten innert der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandetangesetzten Nachbesserungsfrist nicht erfolgreich behoben, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtetsteht es NAEF zu, entweder auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst auszuführen resp. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der Werkstoffe und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der durch einen Dritten ausführen zu bearbeitenden Flächen trifft. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann lassen oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann Minderwert der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 MonateLieferung einen entsprechenden Preisabzug zu machen.

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Samples: naef-flugmechanik.ch