Abnahme von Leistungen Musterklauseln

Abnahme von Leistungen. Die Bauherrin nimmt die Leistungen der Unternehmer nach technischer Abnahme und Beratung durch den Ingenieur rechtsgeschäftlich ab, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
Abnahme von Leistungen. Wenn eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, gelten die folgenden Bestimmungen: 11.1 Die Abnahme muss unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung, auch von Teilleistungen, erfolgen. Bei der Abnahme sind die abzu- nehmenden Leistungen vom Kunden oder seinen benannten Vertre- tern in Anwesenheit des Vertreters von BARTEC zu überprüfen. Et- waige Mängel sind BARTEC unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Män- gel zu verweigern. 11.2 Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde. 11.3 Von einer konkludenten Abnahme des Kunden ist insbesondere dann auszugehen, wenn und soweit der Kunde die Lieferungen in Betrieb genommen, getestet oder sonst genutzt hat und innerhalb von vier
Abnahme von Leistungen. 4.1 KCH wird zum Zweck der Abnahme von Leistungen deren Fertigstellung dem Kunden mitteilen und diese für die Durchführung der Abnahmetests bereitstellen. 4.2 Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die erfolgreiche Abnahme in einem Abnahmeprotokoll zu erklären. Im Rahmen der Abnahme festgestellte Mängel (insbesondere Fehlerklasse 3+4), aufgrund derer der Kunde die Abnahme nicht verweigern kann, werden im Abnahmeprotokoll vermerkt und von KCH beseitigt. Bei vorbehaltloser Abnahme verliert der Kunde sämtliche Rechte (inklusive Schadensersatzansprüche) wegen der ihm bekannten Mängel. 4.3 Die Leistungen gelten dann nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, wenn während des Abnahmetests Fehler (vgl. IV. 5.) der Fehlerklasse 1 oder mehr als 3 Fehler der Fehlerklasse 2 auftreten. In diesem Fall ist der Kunde nach freiem Ermessen berechtigt, den Abnahmetest vorzeitig abzubrechen und gem. IV. 4.6 zu verfahren. Die bei der Abnahme festgestellten Fehler werden in einer für KCH nachvollziehbaren Weise (z.B. Bug Tracking System) dokumentiert. 4.4 Erachtet der Kunde die Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er KCH seine Beanstandungen binnen zwei Wochen nach Bereitstellung der Leistungen durch KCH (IV. 4.1) schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Dokumentation (IV. 4.3) mitzuteilen. 4.5 Soweit der Kunde innerhalb der zwei Wochenfrist gemäß IV. 4.4 keine Beanstandungen mitgeteilt hat oder die Leistungen bereits kommerziell durch den Kunden genutzt werden, gelten die Leistungen als abgenommen. 4.6 Beanstandet der Kunde die Leistungen fristgemäß, wird KCH hierzu unverzüglich Stellung nehmen und die berechtigten Beanstandungen beseitigen. Daran anschließend wird KCH die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen. Für die erneute Abnahme gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Wird die Nachbesserung von KCH nicht erbracht oder schlägt die Nachbesserung mehrfach (mindestens dreimal) fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Das Recht Schadensersatz zu fordern, bleibt unberührt. 4.7 Sind für einzelne Leistungen oder in sich abgeschlossene Teile der Leistungen unterschiedliche Zeitpunkte für die Fertigstellung vereinbart, beschränkt sich der Abnahmetest jeweils auf die Teilleistung (Teilabnahme). Sofern es für den Erfolg der geschuldeten Leistungen auf das Zusammenwirken einzelner Teilleistungen ankommt, wird bei der Abnahme der letzten Teilleistung durch einen...
Abnahme von Leistungen. Nach der Mitteilung der ESO über den Abschluss der in Auftrag gegebenen Arbeiten hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach dieser Mitteilung, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überprüfen und auf Verlangen zu bescheinigen. Etwaige Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Findet eine fristgerechte Überprüfung nicht statt oder werden Mängel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, so kann die ESO eine angemessene Frist für die Abnahme setzen. Nimmt der Vertragspartner die Arbeiten nicht innerhalb der Nachfrist ab, gelten die Arbeiten als unbeanstandet abgenommen.
Abnahme von Leistungen. 1) Die als Vertragsgegenstand II und III erbrachten Leistungen bedürfen der Ab- nahme durch den Käufer. Der Verkäufer wird ihn informieren, wenn die Leistun- gen abnahmebereit zur Verfügung stehen und mit dem Käufer einen Termin zur Abnahme vereinbaren. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software für die Zwe- cke der Abnahme produktiv einzusetzen. 2) Sofern der Käufer die Abnahme hindernde Mängel rügt, wird der Verkäufer die- se in angemessener Frist beheben und sodann gemäß Absatz 1 verfahren. 3) Die Abnahme ist erklärt, wenn der Verkäufer dem Käufer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Käufer die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Abnahme von Leistungen. 1. Im Falle von vereinbarten Leistungen oder sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart ist, ist der Auftraggeber nach Meldung der Fertigstellung, oder teilweiser Fertigstellung in sich abgeschlossener Teile zu einer unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber. Kommt der Auftraggeber einer Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung als erfolgt, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Angabe des Mangels verweigert wird. Die SE wird den Kunden auf diese Frist gesondert hinweisen. Eine Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel wird beiderseitig ausgeschlossen. 2. Ist eine Abnahme nach Beschaffenheit der Leistung nicht möglich, so tritt die Vollendung des Werkes an diese Stelle.
Abnahme von Leistungen. 10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von ASBS erbrachte Werkleistungen abzunehmen, wenn ASBS dem Auftraggeber eine solche Leistung zur Abnahme bzw. Freigabe vorgelegt hat, es sei denn, die Leistung von ASBS weist wesentliche Mängel auf. 10.2. Die Abnahme hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Bereitstel- lung durch ASBS zu erfolgen. Spätestens am Ende der Abnahmefrist übermittelt der Auftrag- geber ASBS ein Protokoll der in der Leistung enthaltenen Mängel, das zugleich die Erklärung oder die Verweigerung der Abnahme und gegebenenfalls eine Begründung für eine Verweige- rung enthält. Die Abnahme kann auch mündlich erfolgen, ist dann jedoch auf Verlangen von ASBS in Textform durch den Auftraggeber zu bestätigen. Die Leistungen von ASBS gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist erklärt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 10.3. Im Falle von Mängeln hat XXXX diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Abnahme von Leistungen. 15.1 Die TR wird ein ihm vom Unter- nehmen abgeliefertes Werk oder soweit im Einzelfall vereinbart einen anderwei- tige Leistung oder Lieferung unter Mitwirkung des Unternehmens zu Zwecken der Abnahme zu prüfen (Durchführung von Tests, und De- monstrationen etc.). 15.2 Die Erfüllung der Leistungsmerk- male ist nach festgelegten Abnahmekri- terien (Abnahmetest) nachzuweisen. 15.3 Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Über- einstimmung der vereinbarten Leistung bestätigt. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Mängeln wird beigefügt. Nach Abnahme verbleibende Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß eines gemein- sam zu erstellenden Zeitplans beho- ben. 15.4 Die TR wird die werkvertraglichen Leistungen oder soweit im Einzelfall vereinbart eine anderweitige Leistung oder Lieferung nach der Übergabe und/oder erfolgreichem Abnahmetest innerhalb einer Frist von 15 Tagen abnehmen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Mängel, die die zweckmäßige Nutzung nicht oder nur unwesentlich einschränken berechtigen die TR nicht, die Abnahme zu verwei- gern. Die Verpflichtung des Unterneh- mens zur Mangelbeseitigung bleibt davon unberührt. Eine Abnahme vor der endgültigen Mängelbehebung vorzunehmen, steht bei nicht unwesent- lichen Mängeln im Belieben der TR. 15.5 Gelingt es dem Unternehmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, zum Endtermin oder, wenn erforderlich, innerhalb einer angemessenen Nach- frist, die vereinbarten Leistungsmerk- male nachzuweisen, so kann die TR nach dem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktre- ten. 15.6 Arglistig verschwiegene Mängel können während einer Frist von 10 Jahren ab Abnahme geltend gemacht werden. Eine Untervergabe von Aufträgen an Dritte (Sub-Unternehmer) ist nicht gestattet soweit dies nicht in einem Einzelvertrag ausdrücklich abweichend vereinbart ist.

Related to Abnahme von Leistungen

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Nebenleistungen Auskünfte über Nebenleistungen, die Sie als Darlehensnehmer erwerben müssen, um das Darlehen überhaupt oder zu den vorge- sehenen Vertragsbedingungen zu erhalten, hängen von den Umständen der jeweiligen Finanzierung ab. Informationen dazu und zu der Frage, ob diese Nebenleistungen auch von einem anderen Anbieter als dem Darlehensgeber erworben werden können, ergeben sich im Einzelnen aus dem ESIS- Merkblatt sowie dem Verbraucherdarle- hensvertrag. Typische Nebenleistungen sind beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder eine Restschuldversicherung. Diese Begriffe werden im Glossar erklärt.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.