Abnahme/Übergabe Musterklauseln

Abnahme/Übergabe. 1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist. 2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder zu Recht gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
Abnahme/Übergabe. 10.1 Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflich- tet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in beson- deren Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messe- beginn nicht unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer, gemäß Fertigstellungsplanung, festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragnehmers, die der Auftraggeber oder dessen Erfüllungs- gehilfen zu vertreten haben, z.B. im Fall eines verspäteten Ein- treffens des Auftraggebers, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. 10.2 Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Be- seitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Ver- weigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig. 10.3 Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung ge- nommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt. 10.4 Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftrag- nehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden.
Abnahme/Übergabe. 1. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertig- stellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. 2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen. 3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 4. Besteht die Leistung in der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
Abnahme/Übergabe. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig bei Lieferung. Sollte der Auftraggeber kei- ne Person zur Abnahme bzw. Übergabe der Lieferung zur Verfügung stellen, gilt die Depo- nierung der Lieferung am vereinbarten Ort bzw. die Deponierung hinter der ersten ver- schließbaren Tür am Haupteingang als erfolgte Abnahme.
Abnahme/Übergabe. 10.1 Sofern es sich bei den Vertragsleistungen um werkvertragliche Leistungen handelt oder eine Ab- nahme der Vertragsleistungen vereinbart ist, gelten fol- gende Regelungen: 10.1.1 Die Erfüllung der in Ziffer 3, 4 und 7 beschriebe- nen Anforderungen, insbesondere die Vorlage der Do- kumentation gemäß Ziffer 4.2 ist Voraussetzung für die Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme gemäß Zif- fer 10.1.2. 10.1.2 Der AN zeigt die Bereitschaft zur Abnahme der Vertragsleistungen schriftlich an (E-Mail genügt). So- dann stimmen die Parteien Zeitpunkt und Ort der Ent- gegennahme der Vertragsleistungen ab. Falls To- talEnergies hiervon nicht im Einzelfall schriftlich (E-Mail genügt) absieht, wird ein mindestens zwei (2) aufeinan- der folgende Wochen laufender Abnahmetest unter si- mulierten und/oder realen Einsatzbedingungen auf Kosten des AN durchgeführt. TotalEnergies wird in Ab- stimmung mit dem AN die Details und den Zeitraum des Abnahmetests festlegen. TotalEnergies kann den Abnahmetest selbst durchführen, oder von dem AN ver- langen, dass er den Abnahmetest im Beisein von To- talEnergies durchführt. TotalEnergies ist berechtigt, die Erfüllung der insbesondere in Ziffer 3, 4 und 7 beschrie- benen Anforderungen mithilfe geeigneter Tools zu über- prüfen oder durch den AN überprüfen zu lassen. To- talEnergies wird bei dem Abnahmetest auftretende Mängel protokollieren. 10.1.3 Sofern keine oder nur unwesentliche Mängel be- stehen, erklärt TotalEnergies bei einer Abnahme ohne Abnahmetest innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ent- gegennahme der Vertragsleistungen und bei einer Ab- nahme mit Abnahmetest innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abschluss des Abnahmetests schriftlich die Ab- nahme, sofern die Parteien nicht einvernehmlich eine längere Frist vereinbaren. Regelmäßig erfolgt eine Ab- nahme jedoch erst nach vollständiger Erbringung der Vertragsleistungen durch den AN. Die Abnahme von Teilleistungen bleibt zulässig. Durch eine Ab- nahme von Teilleistungen wird TotalEnergies nicht da- rin beschränkt, bei der Gesamtabnahme Män- gel in schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu machen, soweit solche erst durch das Zusammenwir- ken von Systemteilen offenkundig werden. 10.1.4 Der AN ist verpflichtet, Mängel, die die Abnahme hindern, unverzüglich zu beseitigen und seine Leistun- gen erneut zur Abnahme vorzulegen. Die vorstehenden Ziffern gelten für eine erneute Abnahme entsprechend. 10.2 Soweit es sich bei den Vertragsleistungen um kaufvertragliche Leistungen handelt und/oder...
Abnahme/Übergabe. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach der Leistungserbringung bzw. Lieferung. Der Kunde verpflichtet sich, am Abgabetermin selbst anwesend zu sein, oder sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnah- metermin unmittelbar vor dem Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist. Hat der Kunde bereits vor Abnahme die Leistung oder einen Teil der Leistun- gen in Benutzung genommen (z.B. mit dem Verzehr der Speisen begonnen), so gilt die Abnahme mit der Benutzung als erfolgt. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt und berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrs-beeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten der SCA. In diesen Fällen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
Abnahme/Übergabe. 1. Auch wenn eine Abnahme individualvertraglich vorgesehen ist, so gilt die Montageleistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung in Text- oder Schriftform (Telefax, E-Mail oder Schreiben) als mangelfrei abgenommen, wenn nicht der Kunde auf die Mitteilung mit einem Abnahmeverlangen reagiert. Als Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung gilt auch die Schlussrechnung. 2. Die Reinigung der Räumlichkeiten nach Abschluss der Arbeiten übernimmt der Kunde auf eigene Kosten. Das gilt auch für die Entsorgung anfallenden Verpackungsmaterials.
Abnahme/Übergabe. 1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Vorabnahme- und Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. 2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie den Ablauf des Auftraggebers bzw. Standpersonals nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigten sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
Abnahme/Übergabe. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig, förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

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  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.