Werkvertragliche Leistungen Musterklauseln

Werkvertragliche Leistungen. Werkvertragliche Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der produktiven Nutzung von werkvertraglichen Leistungen durch den Kunden gilt dies als Abnahme. In einem solchen Fall bedarf es keiner schriftlichen ausdrücklichen Abnahme mehr.
Werkvertragliche Leistungen. Bei werkvertraglichen Leistungen gilt ergänzend Ziffer 13.
Werkvertragliche Leistungen. 3.1 Mit Abschluss eines Vertrags bzw. Einzelauftrags zur Ausführung von Anpassungsleistungen an der gripsware Software oder zur Entwicklung von individuellen Computerprogrammen, Datenbankwerken und Datenbanken verpflichtet sich gripsware zur Erstellung eines entsprechenden Arbeitsergebnisses gemäß den vertraglich vereinbarten Anforderungen des Kunden. gripsware ist für die Steuerung, das Management und die Überwachung der Leistungserbringung sowie die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Die nach den technischen Spezifikationen und dem Leistungsschein zu erbringenden programmier- technischen Softwareentwicklungs- oder Softwareanpassungsleistungen bilden in ihrer Gesamtheit ein „Arbeitsergebnis“ im Sinne dieser Servicebedingungen. 3.2 gripsware ist zur Bereitstellung einer Dokumentation der Anpassungen der gripsware Software bzw. der entwickelten Software nur in dem Umfang verpflichtet, wie dies zur vertragsgemäßen Nutzung des Arbeitsergebnisses (Ziff. 6) erforderlich ist. Insbesondere ist ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Entwicklerdokumentation geschuldet. Die Erstellung der Dokumentation nach Standards des Kunden ist nur dann geschuldet, sofern ausdrücklich vertraglich vereinbart. 3.3 Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abnahme des Arbeitsergebnisses (Ziff. 4.1) jederzeit Änderungen und Ergänzungen der sich aus den jeweiligen technischen Spezifikationen ergebenden Leistungen verlangen, wenn diese für gripsware technisch umsetzbar und zumutbar sind. Der Kunde hat das Änderungsverlangen detailliert zu beschreiben. Das Änderungsverlangen bedarf zumindest der Textform. gripsware prüft unverzüglich und für den Kunden bis zu einem Prüfungsumfang von maximal zwei (2) Arbeitsstunden unentgeltlich, ob gripsware die Umsetzung des Änderungs- verlangens anbieten möchte und zu welchen Konditionen. Ist eine aufwendigere Prüfung erforderlich, teilt gripsware mit, bis wann gripsware ein Änderungsangebot bereitstellen kann. Das Ergebnis teilt gripsware dem Kunden zusammen mit der sich aus der Änderung ergebenden zusätzlichen Vergütung und den zeitlichen Verschiebungen zumindest in Textform mit („Änderungsangebot“). Die Höhe der Vergütung für die geänderte Leistung ermittelt sich aus den Kosten für die Leistungsänderung, insbesondere der erforderliche Zeitaufwände für die Leistungs- änderung. 3.4 Der Kunde wird das Änderungsangebot gemäß Ziff. 3.3 unverzüglich, jedoch längstens innerhalb einer Frist von einer (1) Woche ab Zugang des Angebots, prüfe...
Werkvertragliche Leistungen. 1 Partner Plus erbringt Leistungen mit werkvertraglichem Charakter wie z.B. Programmierungen oder Installationen gemäss den in der Auftragsbestätigung, Produktvertrag und anderen Vertragsbestandteilen vereinbarten Spezifikationen und der dort genannten Qualität.
Werkvertragliche Leistungen. Sofern und soweit es sich bei den von teccle zu erbringenden Leistungen um werkvertragliche Leistungen handelt oder ausdrücklich die Abnahme einer durch teccle zu erbringenden Leistung vereinbart ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen: 3.9.1. Nach Erbringung der Leistung zeigt teccle dem Kunden die Abnahmereife an. Ergibt die Abnahme- prüfung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist und somit der Leistungsbeschreibung, dem Pflichtenheft oder, in Ermangelung dieser, der üblichen Qualität entspricht oder ausschließlich unwesentliche, die Funktionsfähigkeit insgesamt nicht beeinträchtigende Mängel vorliegen, wird un- verzüglich schriftlich vom Kunden die Abnahme der Leistung erklärt. Wird die Abnahme nicht aus- drücklich erklärt, so gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen, sofern und sobald der Kunde die durch Leistungserbringung geschaffene Systemumgebung oder sonstigen Mittel, Waren oder Leistun- gen in Betrieb nimmt oder nutzt, ohne konkrete Rügen in Betreff auf Mängel uns gegenüber schriftlich mitzuteilen und deren Beseitigung zu ermöglichen (konkludente Abnahme). 3.9.2. Einer Abnahme steht es gleich, wenn die abnahmefähige Leistung nicht innerhalb einer von teccle bestimmten angemessenen Frist, spätestens jedoch nach Ablauf von acht Wochen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft, abgenommen wird. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erklärt und die Fälligkeit der vereinbarten Entgelte tritt mit Fristablauf ein. 3.9.3. Sofern und soweit in der Vereinbarung die Erbringung von selbständig abgrenzbaren Teilleistungen vereinbart ist, kann teccle im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung oder im Rahmen der Zumutbar- keit für die vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in vereinbarter Höhe verlan- gen. Sofern eine Abschlagszahlung der Höhe nach nicht festgelegt ist, gilt eine angemessene Zahlung als vereinbart, deren Höhe dem Anteil der abgenommenen oder abnahmefähigen Teilleistung im Ver- hältnis zur Gesamtleistung entspricht. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 632a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BGB. 3.9.4. Bei einer Abnahme festgestellte Mängel werden durch den Kunden in einer Dokumentation festgehal- ten und uns zur Verfügung gestellt. Die Beseitigung erfolgt im Rahmen der Nachbesserungspflichten. Gleiches gilt im Falle der Abnahme von selbständigen Teilleistungen. Die Abnahme solcher Teilleis- tungen ist eine echte Abnahme i.S.d. § 640 BGB. Sofern und soweit es sich um wesentliche Mängel handelt, wird nach Beseitigung...
Werkvertragliche Leistungen. 13.1. Anwendbarkeit. Soweit es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um werkvertragliche Leistungen handelt und nichts Abweichendes vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, gilt diese Ziffer 13. 13.2. Abnahmefrist und -erklärung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen unverzüglich – soweit nicht anders vereinbart innerhalb von zwei Wochen – ab Bereitstellung zu untersuchen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung binnen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Leistung vorbehaltlos bezahlt oder über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen genutzt wird.
Werkvertragliche Leistungen. 4.1. Erbringt PKF werkvertragliche Leistungen, ist der Kunde verpflichtet, diese abzunehmen, wenn das Werk im Wesentlichen vertragskonform ist. 4.2. Die Abnahme ist vom Kunden nach Aufforderung durch PKF innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Auf Verlangen einer der beiden Parteien wird hierüber ein Abnahmeprotokoll angefertigt. 4.3. Die Abnahmekriterien werden in den Auftragsdokumenten vereinbart. Falls keine entsprechenden Kriterien oder Verfahren festgelegt sind und die Leis- tung von PKF aus Lieferungen besteht (z.B. Berichte, Handbücher, Doku- mentationen, Protokolle usw.), gilt die Leistung nach Lieferung an den Kun- den als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von fünf Werktagen einen Mangel rügt. 4.4. Wenn die Abnahme fehlschlagen sollte, steht PKF das Recht zu, durch ge- eignete Maßnahmen zu versuchen, eine abnahmefähige Leistung herzustel- len. Der Kunde ist sodann verpflichtet, die Leistung in einem weiteren Ab- nahmetermin abzunehmen. 4.5. Eine Leistung gilt in jedem Fall als abgenommen, wenn das Werk vom Kun- den verwendet wird.

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  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.