Common use of Abnahmeprüfungen Clause in Contracts

Abnahmeprüfungen. 1. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Lieferer teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Lieferer trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. 2. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung. 3. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer IX.1 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IX.2 nicht nach oder verhindert er sonstwie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Lieferers angegeben ist. 4. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. 5. Der Lieferer erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer IX.1 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten. 6. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß der Ziffern IX.1 - 5 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Und Montage Von Maschinen

Abnahmeprüfungen. 1. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Lieferer Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Lieferer Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. 2. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen Prüfungsvorbereitung erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung. 3. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer IX.1 XI Nr. 1 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IX.2 XI Nr. 2 nicht nach oder verhindert er sonstwie auf andere Weise die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Lieferers Herstellers angegeben ist. 4. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. 5. Der Lieferer Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer IX.1 XI Nr. 1 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten. 6. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß der Ziffern IX.1 - Ziffer XI Nr. 1-5 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

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Samples: Allgemeine Internationale Bedingungen Für Die Lieferung Und Montage

Abnahmeprüfungen. 129.1 Wenn bezüglich der DIENSTLEISTUNGEN eine Abnahme vereinbart ist, so gelten die DIENSTLEISTUNGEN als nicht abgeschlossen, der URSPRÜNGLICHE GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUM beginnt (ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 1.16) nicht, das Recht des BESTELLERS auf Ablehnung gemäß Ziffer 8 bleibt bestehen und die Gefahr des Untergangs der Waren geht (ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 6.3) nicht auf den BESTELLER über, bevor diese Abnahmeprüfungen nicht zur annehmbaren Zufriedenheit des BESTELLERS in Übereinstimmung mit Ziffer 29 erfolgt sind. 29.2 Abnahmeprüfungen, die gemäß den Bestimmungen des VERTRAGES zu erfolgen haben, sind zu einem SCHRIFTLICH mit dem BESTELLER zu vereinbarenden Zeitpunkt mindestens 14 Tage vor dem geplanten Datum solcher Prüfungen zu vereinbaren. 29.3 Wenn die Installation der WAREN abgeschlossen ist und alle vom LIEFERANTEN durchzuführenden Prüfungen zur Zufriedenheit des BESTELLERS erfolgt sind, hat der BESTELLER die WAREN abzunehmen und dies ggf. Nach Beendigung entsprechend zu bescheinigen. 29.4 Wenn der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung LIEFERANT (ohne seine Verpflichtungen zu verletzen) bereit und in der Lage ist, die genannten Abnahmeprüfungen durchzuführen, und der BESTELLER anordnet, dass diese Tests nicht zum ursprünglich im VERTRAG festgelegten Zeitpunkt durchzuführen sind, sind die Tests um einen zu ermittelnvereinbarenden Zeitraum zu verschieben (die Vereinbarung eines neuen Termins ist nicht unzumutbar verzögern). 29.5 Der BESTELLER kann alle Teile der WAREN unabhängig davon abnehmen, ob das Werk alle Abnahmeprüfungen erfolgreich durchlaufen wurden. 29.6 Wenn die WAREN oder Teile von ihnen den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich im VERTRAG vorgeschriebenen Abnahmeprüfungen nicht genügen, teilt der Abnahme entspricht. Der Lieferer teilt BESTELLER dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes LIEFERANTEN dies mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die AbnahmeprüfungenBehebt der LIEFERANT diesen Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, kann der dem Besteller genügend Zeit gibt, BESTELLER sich frei wie folgt entscheiden: 29.6.1 den XXXXXXXXXXX auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle dessen Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Lieferer trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. 2. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung Behebung unterstützen; oder 29.6.2 die WAREN unter der Abnahmeprüfungen erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt Bedingung akzeptieren, dass die für LIEFERANT einer Senkung des vertraglich vereinbarten Preises zustimmt; oder 29.6.3 die Durchführung Annahme der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur VerfügungWAREN gemäß Xxxxxx 8 ablehnen. 3. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer IX.1 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IX.2 nicht nach oder verhindert er sonstwie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Lieferers angegeben ist. 4. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. 5. Der Lieferer erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer IX.1 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten. 6. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß der Ziffern IX.1 - 5 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Abnahmeprüfungen. 1. Nach Beendigung Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so ist der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um Termin der Abnahmeprüfung vorher durch den Auftragnehmer anzukün- digen und die Prüfung in Gegenwart beider Parteien zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Lieferer teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Lieferer trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsenim Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen. 2. Der Besteller stellt hat zur Vornahme der Abnahmeprüfung sowie zur betriebsfertigen Einstellung des Liefergegenstandes auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. insbeson- dere die erforderlichen Hilfs- und alle sonstigen Materialien Betriebsstoffe und das not- wendige Personal zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur VerfügungVerfügung zu stellen. 3. Hat Zeigen sich bei der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer IX.1 erhalten Abnahmeprüfung Mängel, so beseitigen wir diese im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtungen. Nach Beseitigung der Mängel sind wir berechtigt und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IX.2 nicht nach oder verhindert er sonstwie auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Lieferers angegeben istAbnahmeprüfung zu wiederholen. 4. Die Abnahmeprüfungen werden während Der Besteller hat uns eine Bescheinigung über die ordnungsge- mäße Beendigung der normalen Arbeitszeit durchgeführtMontage mit dem Ergebnis und dem Tag der Abnahme auszuhändigen. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die Unwesentliche Mängel entbin- den den Besteller nicht von seiner Verpflichtung zur Abnahme und zur Aushändigung eines Abnahmeprotokolls; sie sind aber im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblichProtokoll zu vermerken und berechtigen den Besteller zur Geltendmachung der ihm vertraglich zustehenden Mängel- rechte. Der Besteller kann bei unwesentlichen Mängeln und Nacharbeiten die Wiederholung der Abnahmeprüfung nicht verlangen. 5. Der Lieferer erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird Verhindert der Besteller die Vornahme der Abnahmeprüfung pflichtwidrig oder ist diese aus anderen von uns nicht bei den Abnahmeprüfungen vertretenzu ver- tretenden Umständen nicht durchführbar, nachdem er eine Mitteilung so gilt die Abnahme der Anlage nach Ziffer IX.1 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreitenAblauf von zwei Wochen seit Anzeige der Be- endigung der Montage als erfolgt. 6. Erweist sich das Werk bei Die Inbetriebnahme der fertig gestellten Anlage zur Herstel- lung von Waren, die zum Verkauf durch den Abnahmeprüfungen Besteller geeignet sind, gilt in jedem Falle als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß der Ziffern IX.1 - 5 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher MängelAbnahme.

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Samples: Montage Und Reparaturarbeiten

Abnahmeprüfungen. 16.1. Nach (Zweck und Verfahrensweise für Abnahme bei dem Verkäufer) - Die eventuelle Abnahme bei dem Verkäufer betrifft die Prüfung, dass die Maschine entsprechend Art. 7 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen konform ist, und wird auf die eventuell von den Vertragsparteien vereinbarte Art und Weise abgewickelt; sollten diesbezüglich keine Abmachungen bestehen, wird die Abnahme so vorgenommen, wie dies normalerweise vom Verkäufer getan wird. Die Abnahme findet im Werk des Verkäufers statt, es sei denn, dieser zieht einen anderen Ort für die Abnahme vor. Das für die Abnahme vorgesehene Datum wird dem Käufer rechtzeitig mitgeteilt, und zwar derart, dass das Personal des Käufers bei der Abnahme anwesend sein kann. Der Käufer kann auf eigene Kosten bei der Abnahme anwesend sein. Der Verlauf der Abnahme wird als positiv erachtet: a) bei Anwesenheit des Käufers, wenn in dem Abnahmeprotokoll keine schriftliche Reklamation eventueller Konformitätsfehler der Maschine gemacht werden, und zwar während oder sofort nach Beendigung der Abnahme, oder b) falls der Käufer erklärt, nicht an der Abnahme teilnehmen zu wollen, oder auf jeden Fall nicht teilnimmt: wenn aus dem eventuellen Abnahmeprotokoll des Verkäufers keine eventuellen Konformitätsmangel der Maschine hervorgehen. Falls das Ergebnis der Abnahme dagegen negativ ist, muss der Verkäufer die aus dem Abnahmeprotokoll hervorgehenden Mängel beheben. Sollten die Änderungen, die zur Behebung der Mängel vorgenommen werden, ein bedeutendes Ausmass haben, kann die Abnahme wiederholt werden, falls sich der Verkäufer damit einverstanden erklärt. Diese zweite Abnahme erfolgt auf die gleiche Weise und mit den gleichen Auswirkungen wie die Erstabnahme. Die Lieferzeiten werden um die für die Ausführung erforderliche Frist verlängert, das heisst, im Falle einer zweiten Abnahme, um den Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Abnahme. Bei der eventuellen zweiten Abnahme wird lediglich der in dem ersten Abnahmeprotokoll bemängelte Punkt geprüft; der Käufer hat nicht das Recht, eventuelle Fehler zu bemängeln, die über den Gegenstand der Abnahme, wie soeben definiert, hinausgehen. Bei den eventuellen Abnahmen oder Prüfungen, die nach der zweiten Abnahme erfolgen, werden die gleichen Normen wie oben vorgesehen angewendet, wobei aber der Prüfungsgegenstand jeweils auf den im vorhergehenden Prüfbericht bemängelten Punkt beschränkt ist. 6.2. (Inbetriebnahme beim Käufer) - Falls dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, wird die Inbetriebnahme der Maschine beim Käufer vorgenommen. Die Inbetriebnahme beim Käufer betrifft: a) die Prüfung, dass die eventuellen Konformitätsmängel der Maschine behoben wurden, die aus dem Protokoll der letzten Abnahme beim Verkäufer hervorgegangen sind; b) die Feststellung, dass die Montage und Installation wie vereinbart durchgeführt wurden, falls diese Leistungen vom Verkäufer erbracht werden. Die Inbetriebnahme der Maschine gilt als erfolgreich verlaufen, wenn in dem Protokoll der Inbetriebnahme keine schriftlichen Mängelrügen, Konformitätsabweichungen, Montage- oder Installationsfehler während oder sofort nach der Beendigung der Inbetriebnahme vermerkt sind. Der Käufer hat in keinem Falle das Recht, andere Punkte zu bemängeln als diejenigen, welche Gegenstand der unter den vorstehenden Punkten a) und b) angeführten Prüfungen sind. Falls die Montage oder die Installation der Maschine nicht vom Verkäufer durchgeführt werden, muss der Käufer diese vor dem für die Inbetriebnahme vorgesehenen Datum zu Ende bringen. Der Käufer muss dem Verkäufer das Datum für die Inbetriebnahme rechtzeitig ankündigen, sodass das Personal des Verkäufers anwesend sein kann. Falls keine anderslautenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien vorhanden sind, muss der Käufer die Inbetriebnahme so organisieren, dass diese nicht später als 30 Tage nach Eintreffen der Maschine am Bestimmungsort stattfindet: andernfalls wird die Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt als mit positivem Ergebnis erfolgt angesehen. Falls die Montage oder die Installation der Maschine vom Verkäufer durchgeführt werden, muss die Inbetriebnahme der Maschine nach Beendigung von Montage und Installation vorgenommen werden. Wenn der Käufer die Durchführung der Inbetriebnahme nicht ermöglicht, oder falls diese Inbetriebnahme nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführenund der Installation stattfinden kann (entweder wegen verspäteter Organisation der Inbetriebnahme durch den Käufer, um zu ermittelnoder weil der Verkäufer der Meinung ist, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Lieferer teilt dem Besteller schriftlich dass die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin notwendigen Anschlüsse und was sonst noch erforderlich ist für die AbnahmeprüfungenInbetriebnahme, nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurden, oder aus beliebigen anderen Gründen, die keiner schwerwiegenden Nichterfüllung seitens des Verkäufers zuzuschreiben sind) so gilt die Inbetriebnahme als erfolgreich ausgeführt. In jedem Fall muss der dem Besteller genügend Zeit gibtKäufer rechtzeitig alles Notwendige oder Nützliche vorbereiten, sich auf damit die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten Inbetriebnahme reibungslos zum vereinbarten Termin erfolgen kann. Alle für die Ausführung der Inbetriebnahme beim Käufer erforderlichen Kosten gehen zu lassen. Der Besteller trägt alle dessen Lasten, mit der alleinigen Ausnahme der Kosten für die AbnahmeprüfungenTeilnahme der Techniker des Verkäufers an der Inbetriebnahme. 6.3. (Auswirkungen der Abnahme und der Inbetriebnahme) - Der Lieferer trägt hingegen alle KostenKäufer verwirkt jedwedes Recht, Garantie, Handhabe und Einwendung bezüglich eventueller Konformitätsfehler und Mängel der Maschine, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. 2. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung. 3. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer IX.1 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IX.2 nicht nach oder verhindert er sonstwie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Lieferers angegeben ist. 4. Die Abnahmeprüfungen werden entsprechender Sorgfalt vom Käufer während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält Abnahme oder der Vertrag keine Bestimmungen über technische AnforderungenInbetriebnahme der Maschine hätten erkannt werden können, so ist für die Prüfungen die wenn diese Konformitätsfehler oder Mängel während oder sofort nach der Abnahme oder der Inbetriebnahme nicht schriftlich im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. 5. Der Lieferer erstellt ein Abnahmeprotokoll oder dem Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer IX.1 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreitenInbetriebnahme festgehalten wurden,. 6. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß der Ziffern IX.1 - 5 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

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Samples: General Terms and Conditions for Sales of Machinery