Abrechnung und Auszahlung Musterklauseln

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, e) Sonderzahlungen, f) Entgeltleistung bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub etc. g) Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze), h) die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorge-Kasse und den geleisteten Beitrag, i) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, j) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern. 3. Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit und bei Zeitausgleich für geleistete Grundstunden von Überstunden ist der Arbeitnehmer monatlich über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (+/– Stunden) schriftlich zu informieren. 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
Abrechnung und Auszahlung. Verrechnungsperiode Abrechnung
Abrechnung und Auszahlung. Die Entschädigung wird in der Regel Ende Monat zusammen mit dem Gehalt aufgrund einer Abrechnung ausbezahlt, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Direktion zustellt.
Abrechnung und Auszahlung. Vergütung der Fahrkosten / Grundsatz 9.6 Benützung eines Privatfahrzeuges
Abrechnung und Auszahlung. Ab 1.11.1998 1. Die Verrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Für variable Entgeltbestandteile kann ein abweichender Erfassungszeitraum beibehalten beziehungsweise vereinbart werden. Eine bargeldlose Lohnzahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen a) den Verrechnungsmonat b) den Monatslohn bzw. Akkord- oder Prämienverdienste c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, sowie Provisionen, e) Entgeltleistungen bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub, etc f) Sonderzahlungen, g) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage. h) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen beziehungsweise Codenummern. 3. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt.
Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. (Absatz) 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, e) Sonderzahlungen,
Abrechnung und Auszahlung. 2.1 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Inbetriebnahme der Anlage muss der Ökostromerzeuger (Anlagenbetreiber) die Endabrechnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einreichen. Die Einreichung hat ausschließlich über das elektronische Abwicklungssystem der Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die Unterlagen können nur einmal über das elektronische Abwicklungssystem vorgelegt werden. Hierfür müssen die jeweiligen Kosten auf dem von Ökostromabwicklungsstelle veröffentlichten Formular gesammelt eingetragen werden. 2.2 Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert in Kopie oder elektronisch gescannt beigefügt werden. Die Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung und/oder Zahlungsbeleg sowie auch Raten- und/oder Barzahlungen sind ausgeschlossen. Bei Rechnungen über Pauschalbeträge ist eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Anlagenkomponenten beizulegen. Auf den Rechnungen ist der Ökostromerzeuger als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesem Fall ist der Leasing- oder Pachtgeber als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing- oder Pachtverträge der Ökostromabwicklungsstelle vorzulegen sind. Weiters muss das für die Inbetriebnahme erforderliche Prüfprotokoll nach ÖVE/ÖNORM E- 8001 eines befugten Unternehmers (beinhaltet Befund, Anlagenbuch, Messung und Prüfung) beigefügt werden. 2.3 Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, zusätzliche Unterlagen anzufordern und Vor-Ort Kontrollen durchzuführen. 2.4 Die Auszahlung des Investitionszuschusses erfolgt nach Inbetriebnahme der Anlage und Kontrolle der eingereichten Rechnungen ausschließlich an den Anlagenbetreiber. 2.5 Die Auszahlung erfolgt auf die im Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom angeführte Bankverbindung. 2.6 Eine getrennte Zession von Investförderanteil und Tarifförderung ist nicht möglich.
Abrechnung und Auszahlung. Die Abrechnung der Rückvergütungen erfolgt einmal jährlich jeweils auf Ende eines Kalenderjahres. Basis für die Abrechnung bilden ausschliesslich die der MG vorlie- genden Umsatzzahlen des Getränkelieferanten für die eingangs genannten Betriebe. Die Auszahlung der Rückvergütungen erfolgt jeweils bis zum 30. April des folgenden Jahres an den Kunden. Die MG ist berechtigt, den Rückvergütungsanspruch des Kunden mit allfälligen Ausständen des Kunden aus erfolgten Getränkelieferungen und/oder fälligen Darlehensrückzahlungen zu verrechnen.
Abrechnung und Auszahlung. Der Auftraggeber erhält die Abrechnung sechs bis acht Wochen nach der Versteigerung, frühestens jedoch nach erfolgter Bezahlung der bebotenen Objekte. Das Guthaben wird entweder in bar, per Verrechnungsscheck oder per Banküberweisung avisiert. Für die Einbringlichkeit des Zuschlagpreises wird nicht gehaftet. Im Falle folgerechtspflichtiger Verkäufe nach dem Urheberrechtsgesetz wird dem Einlieferer mit der Abrechnung der durch das Folgerecht festgelegte Anteil des Verkaufserlöses abgezogen.
Abrechnung und Auszahlung. 1. Die Fördersumme wird erst nach der Genehmigung durch das beschlussfassende Gremium und nach Überprüfung der Endabrechnung, also nach Abschluss sämtlicher Arbeiten, ausbezahlt. Das Bauende ist der Kulturabteilung schriftlich bekannt zu geben. 2. Spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten ist eine Endabrechnung zu übermitteln. Die Rechnungen müssen den eingereichten und überprüften Kostenunterlagen entsprechen. Wenn die Fördernehmenden diese Frist nicht einhalten können, müssen sie schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Wenn keine Fristverlängerung beantragt wird, tritt die Förderzusage außer Kraft. 3. Wenn das geförderte Objekt in Privateigentum ist, wird zur Sicherstellung des Veräußerungsverbots ab einer Gesamtförderung von 29.000 EUR eine Vereinbarung zwischen Eigentümer*in und der Stadt Wien getroffen, die das grundbücherliche Vorkaufsrecht zu Gunsten der Stadt Wien veranlasst. Diese Vereinbarung ist von der*dem Eigentümer*in beglaubigt zu unterfertigen und beim zuständigen Grundbuch eintragen zu lassen. Der damit erwirkte Grundbuchsbeschluss ist unter anderem Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel. 4. Für die volle Auszahlung der Förderung sind alle denkmalpflegerischen Arbeiten in der vereinbarten Weise und Qualität durchzuführen und und die von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung ermittelten und laut Finanzierungsplan genannten denkmalpflegerischen Kosten abzurechnen. 5. Bei Feststellung von Mängeln in der Ausführung werden von der genehmigten Förderung entsprechende Abzüge vorgenommen, das heißt: Die genehmigte Förderung wird nicht in voller Höhe ausbezahlt. 6. Die Fördernehmenden müssen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Kulturabteilung zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist. 7. Die Förderung wird nur an die im Fördervertrag ausdrücklich genannten natürlichen oder juristischen Personen ausbezahlt 8. Die Kulturabteilung kann die Fördersumme als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen auszahlen.