Abrechnung und Auszahlung Musterklauseln

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen: a) das Verrechnungsmonat, b) einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren Entlohnung, c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, e) Sonderzahlungen, f) Entgeltleistung bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub etc. g) Aufwandsentschädigungen (Taggelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze), h) die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorge-Kasse und den geleisteten Beitrag, i) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, j) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern. 3. Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit und bei Zeitausgleich für geleistete Grundstunden von Überstunden ist der Arbeitnehmer monatlich über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (+/– Stunden) schriftlich zu informieren. 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
Abrechnung und Auszahlung. Verrechnungsperiode Abrechnung
Abrechnung und Auszahlung. Die Entschädigung wird in der Regel Ende Monat zusammen mit dem Gehalt aufgrund einer Abrechnung ausbezahlt, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Direktion zustellt.
Abrechnung und Auszahlung. Vergütung der Fahrkosten / Grundsatz 9.6 Benützung eines Privatfahrzeuges
Abrechnung und Auszahlung. Ab 1.11.1998 1. Die Verrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Für variable Entgeltbestandteile kann ein abweichender Erfassungszeitraum beibehalten beziehungsweise vereinbart werden. Eine bargeldlose Lohnzahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen a) den Verrechnungsmonat b) den Monatslohn bzw. Akkord- oder Prämienverdienste c) Überstunden, d) Zulagen bzw. Zuschläge, sowie Provisionen, e) Entgeltleistungen bei Arbeitsverhinderungen, Urlaub, etc f) Sonderzahlungen, g) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage. h) Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen beziehungsweise Codenummern. 3. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt.
Abrechnung und Auszahlung. Vergütung der Fahrkosten / Grundsatz
Abrechnung und Auszahlung a) Die Verrechnungsperiode wird mit dem Betriebsrat vereinbart. Für Unternehmungen entsprechend Artikel I. b) ist die Verrechnungsperiode gleich dem Kalendermonat. Der Auszahlungstag ist der 15. des Folgemonates. b) Fällt der Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Lohnauszahlung am vorhergehenden Werktag. c) Überstundenvergütungen müssen bei sonstigem Verfall binnen drei Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden. Für die innerhalb dieser Frist geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.
Abrechnung und Auszahlung. Der Auftraggeber erhält die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen nach der Versteigerung, frühestens jedoch nach erfolgter Bezahlung der bebotenen Objekte. Eine Teilauszahlung bereits bezahlter Objekte ist möglich. (Über das Auktionsergebnis wird der Auftraggeber mit der Zusendung der Abrechnung informiert. Von Nachfragen über Xxxxxxxxx bitten wir während der Auktion und am Folgetag abzusehen). Das Guthaben wird entweder in bar, per Verrechnungsscheck oder per Banküberweisung avisiert. Für die Einbringlichkeit des Zuschlagpreises wird nicht gehaftet. Kommt der Ersteigerer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist Xxxxxxx & Xxxxxx berechtigt, diese im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen sowie Verzugszinsen zu berechnen.
Abrechnung und Auszahlung. 5.1 Nach diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln Berechtigte haben gegen die sie jeweils beauftragende Produzentin Anspruch auf Berechnung und Auszahlung der in der Vergütungsregel bestimmten Vergütung. Alle Vergütungen sind an Berechtigte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten, soweit diese der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Zahlungen durch die Produzentinnen sind nach Leistungserbringung der Berechtigten fällig und erfolgen spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang einer Rechnung der Berechtigten bei der Produzentin. 5.2 Kommt die Produzentin mit der Zahlung in Verzug, so haftet sie vorbehaltlich etwaiger weitergehender Rechte und Ansprüche der Berechtigten auf gesetzliche Verzugszinsen. 5.3 In auftretenden Konfliktfällen bzw. Auslegungsfragen dieser GVR können die jeweils Beteiligten des Konflikts eine Kon- fliktstelle anrufen, die die Parteien nach Abschluss dieser Vergütungsregel einrichten werden. Diese Stelle wird von den Par- teien paritätisch besetzt. Die Konfliktstelle wird versuchen, entsprechende Auseinandersetzungen einvernehmlich mit den Beteiligten zeitnah zu regeln. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten bleiben hiervon unberührt.
Abrechnung und Auszahlung. 2.1 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Inbetriebnahme der Anlage muss der Ökostromerzeuger (Anlagenbetreiber) die Endabrechnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einreichen. Die Einreichung hat ausschließlich über das elektronische Abwicklungssystem der Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die Unterlagen können nur einmal über das elektronische Abwicklungssystem vorgelegt werden. Hierfür müssen die jeweiligen Kosten auf dem von Ökostromabwicklungsstelle veröffentlichten Formular gesammelt eingetragen werden. 2.2 Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert in Kopie oder elektronisch gescannt beigefügt werden. Die Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung und/oder Zahlungsbeleg sowie auch Raten- und/oder Barzahlungen sind ausgeschlossen. Bei Rechnungen über Pauschalbeträge ist eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Anlagenkomponenten beizulegen. Auf den Rechnungen ist der Ökostromerzeuger als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesem Fall ist der Leasing- oder Pachtgeber als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing- oder Pachtverträge der Ökostromabwicklungsstelle vorzulegen sind. Weiters muss das für die Inbetriebnahme erforderliche Prüfprotokoll nach ÖVE/ÖNORM E- 8001 eines befugten Unternehmers (beinhaltet Befund, Anlagenbuch, Messung und Prüfung) beigefügt werden. 2.3 Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, zusätzliche Unterlagen anzufordern und Vor-Ort Kontrollen durchzuführen. 2.4 Die Auszahlung des Investitionszuschusses erfolgt nach Inbetriebnahme der Anlage und Kontrolle der eingereichten Rechnungen ausschließlich an den Anlagenbetreiber. 2.5 Die Auszahlung erfolgt auf die im Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom angeführte Bankverbindung. 2.6 Eine getrennte Zession von Investförderanteil und Tarifförderung ist nicht möglich.