Abrechnung und Auszahlung Musterklauseln

Abrechnung und Auszahlung. 1. Verrechnungsperiode ist das Kalendermonat. Der Zahlungstermin ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – wenn ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Ziffer 9 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)), wobei spätestens am 15. des Folgemonates die Auszahlung bzw. Überweisung vorgenommen werden muss. Eine allfällige einmalige Akontierung (Vorschuss) der Monatszahlung, ist gebühren- und spesenfrei. Ausgenommen sind Spesen und Gebühren des Geldverkehrs.
Abrechnung und Auszahlung. 9.5 Vergütung der Fahrkosten / Grundsatz 9.6 Benützung eines Privatfahrzeuges 9.7 Vergütung bei Gebrauch des Privatfahrzeuges 9.8 Entschädigung im Schadensfall des Fahrzeuges
Abrechnung und Auszahlung. Verrechnungsperiode Abrechnung
Abrechnung und Auszahlung. Die Entschädigung wird in der Regel Ende Monat zusammen mit dem Gehalt aufgrund einer Abrechnung ausbezahlt, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Direktion zustellt.
Abrechnung und Auszahlung. 1. Die Verrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Für variable Entgeltbestandteile kann ein abweichender Erfassungszeitraum beibehalten beziehungsweise vereinbart werden. Eine bargeldlose Lohnzahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
Abrechnung und Auszahlung. 1. Die Fördersumme wird erst nach der Genehmigung durch das beschlussfassende Gremium und nach Überprüfung der Endabrechnung, also nach Abschluss sämtlicher Arbeiten, ausbezahlt. Das Bauende ist der Kulturabteilung schriftlich bekannt zu geben.
Abrechnung und Auszahlung. 5.1 Nach diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln Berechtigte haben gegen die sie jeweils beauftragende Produzentin Anspruch auf Berechnung und Auszahlung der in der Vergütungsregel bestimmten Vergütung. Alle Vergütungen sind an Berechtigte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten, soweit diese der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Zahlungen durch die Produzentinnen sind nach Leistungserbringung der Berechtigten fällig und erfolgen spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang einer Rechnung der Berechtigten bei der Produzentin.
Abrechnung und Auszahlung a) Die Verrechnungsperiode wird mit dem Betriebsrat vereinbart. Für Unternehmungen entsprechend Artikel I. b) ist die Verrechnungsperiode gleich dem Kalendermonat. Der Auszahlungstag ist der 15. des Folgemonates.
Abrechnung und Auszahlung. Ab 1.11.1998 Ab 1.11.2001 Ab 1.11.2001 Ab 1.11.2000
Abrechnung und Auszahlung. 2.1 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Inbetriebnahme der Anlage muss der Ökostromerzeuger (Anlagenbetreiber) die Endabrechnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einreichen. Die Einreichung hat ausschließlich über das elektronische Abwicklungssystem der Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die Unterlagen können nur einmal über das elektronische Abwicklungssystem vorgelegt werden. Hierfür müssen die jeweiligen Kosten auf dem von Ökostromabwicklungsstelle veröffentlichten Formular gesammelt eingetragen werden.