Common use of Abrechnung und Zahlungen Clause in Contracts

Abrechnung und Zahlungen. Soweit die Parteien keinen Zahlungsplan vereinbart haben, erfolgen Zahlungen nach den nachfol- genden Vorgaben, es sei denn, die Parteien haben eine Vorauszahlung vereinbart. Abschlagszahlungen kann der AN in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Ver- trag geschuldeten Leistungen verlangen. Diese Abschlagszahlungen werden 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung nebst Aufstellung beim AG fällig. Die Abschlagsrechnung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen und ihres Wertes ermöglichen. Sofern ein Zahlungsplan vereinbart wird, setzt die Fälligkeit zusätzlich einen entspre- chenden Leistungsstand voraus. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines ange- messenen Teils des Abschlags verweigern, wobei die Beweislast beim AN verbleibt. Die Schlusszahlung wird 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, es sei denn, die Parteien haben eine längere Prüffrist vereinbart. Die Zahlung der Schlussrechnung schließt Rückforderungen des AG wegen unberechtigter oder fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Der AN hat im Falle einer Überzah- lung den zu viel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag abzüglich der darin enthaltenen Um- satzsteuer vom Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Allgemeine Anforderungen an Rechnungen 23.7.1 Rechnungen sind ihrer Art nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und in prüffä- higer Form beim AG und bei dem objektüberwachenden Architekten einzureichen. 23.7.2 Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren, kumuliert aufzustellen und richten sich nach dem jeweils aktuellen Bauzeitenplan und Zahlungsplan, soweit diese zwischen den Vertragsparteien in Abhängigkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Baufortschritt vereinbart sind. Der vereinbarte Zahlungsplan steht in Abhängigkeit zu den vertraglich vereinbarten Terminen und dem nachgewie- senen Bauleistungsstand. 23.7.3 Bei Abrechnung nach Aufmaß hat der AN hat dem AG mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Werktagen einen Termin zur Erstellung eines Aufmaßes zu benennen.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge, Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge

Abrechnung und Zahlungen. Soweit die Parteien keinen Zahlungsplan vereinbart haben, erfolgen Zahlungen nach den nachfol- genden Vorgaben, es sei denn, die Parteien haben eine Vorauszahlung vereinbart. Abschlagszahlungen kann der AN in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Ver- trag geschuldeten Leistungen verlangen. Diese 9.1 Abschlagszahlungen werden 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung nebst Aufstellung beim AG Zahlungsplan gemäß Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Leistungsstandes fällig. Die Abschlagsrechnung muss eine rasche Fälligkeitszeit- punkte im Zahlungsplan sind rein leistungsbezogen; kalendarische Angaben im Zah- lungsplan sind ohne Bedeutung. 9.2 Es wird vereinbart, dass – unbeschadet der Fälligkeitsregelungen nach Ziffer 9.1 – vor Abschlagsrechnungslegung der Leistungsstand zwischen der Bauleitung des AG und sichere Beurteilung des AN jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende gemeinsam unter Zugrundele- gung des nach dem Terminplan vorgesehenen Leistungsstandes (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt werden. Diese Leistungsfeststellung erfolgt möglichst im Rahmen der Bau- stellen-Jour-Fixe. 9.3 Leistungen, welche nach tatsächlicher Ausführung und Aufmaß vergütet werden, sind vom AN und dem AG gemeinsam aufzumessen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der AG auf Antrag des AN. Eine Abrechnung nach Plan kann nur mit schriftlichem Einver- ständnis des AG erfolgen. Bauteile, deren Aufmaß nach dem Baufortschritt nicht mehr möglich ist, sind sofort gemeinsam mit dem AG nach vorheriger Absprache aufzumes- sen. Den Parteien sind Einwendungen gegen die Aufmaße bei der Schlussrechnungs- prüfung auch im Hinblick auf die Massenangaben unbenommen. Die Erstellung des gemeinsamen Aufmaßes hat jeweils vor Rechnungslegung (Ab- schlagsrechnungen und Schlussrechnungen) zu erfolgen. Die Aufmaßblätter zur Fest- stellung der Leistungen hat der AN aufzustellen (2-fach), fortlaufend zu nummerieren und ihres Wertes ermöglichenvon der Bauaufsicht des AG bestätigen zu lassen. Sofern ein Zahlungsplan vereinbart wirdUnterlässt der AN den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, setzt die Fälligkeit zusätzlich einen entspre- chenden Leistungsstand voraus. Sind die erbrachten Leistungen deren Auf- maß später nicht vertragsgemäßmehr oder unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, oder be- teiligt er sich nicht oder nur unzureichend am Aufmaß, so kann der Besteller AG die Zahlung eines ange- messenen Teils des Abschlags verweigern, wobei die Beweislast beim AN verbleibtFeststellun- gen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB treffen. Die Schlusszahlung wird 30 Kalendertage Feststellungen des AG bilden in diesem Fall die Abrechnungsgrundlage, soweit nicht der AN deren Unrichtigkeit be- weist. Vom Baubeginn an müssen vom AN laufend nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, es sei denn, die Parteien haben eine längere Prüffrist vereinbartdem Baufortschritt und entspre- chend den Aufmaßen Abrechnungszeichnungen und Massenermittlungen mit den er- forderlichen Erläuterungen angefertigt werden. Die Zahlung Anfertigung aller für die Abrech- nung erforderlichen Unterlagen wird nicht gesondert vergütet. 9.4 Der AN hat unverzüglich nach Vertragsschluss dem AG eine Freistellungsbescheini- gung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen und bei Ablauf der Schlussrechnung schließt Rückforderungen des AG wegen unberechtigter oder fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht auszeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der AN hat im Falle verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen. Bis zur Vorlage einer Überzah- lung jeweils aktuellen Freistellungsbescheinigung ist der AG zur Vor- nahme des gesetzlichen Steuerabzugs nach § 48 EStG berechtigt. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen der Finanzbehörden, die der AN aus die- sem Vertragsverhältnis zu viel erhaltenen Betrag verantworten hat, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (z. B. Widerruf der Freistellungsbescheinigung), frei. 9.5 Aufgrund der besonderen Natur und Merkmale der Beauftragung, insbesondere dem Umfang des Vertrages und der Baumaßnahme vereinbaren die Parteien, dass Ab- schlagszahlungen 30 Tage und die aus diesem Betrag abzüglich Schlusszahlung 60 Tage nach Zugang der darin enthaltenen Um- satzsteuer vom Empfang prüffä- higen Abschlags-/Schlussrechnung fällig wird. 9.6 Die Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingang der Zahlung vollständigen prüffähigen Rechnun- gen inkl. der dazugehörigen Leistungsnachweise, Aufmaße und Abrechnungsunterla- gen bei folgenden Stellen: 1-fach an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf ….und 1-fach an S…. 9.7 Ansonsten verbleibt es für die Abrechnung und Zahlungen bei den Wegfall der Bereicherung gem. Regelungen nach §§ 818 Abs. 3 BGB berufen. Allgemeine Anforderungen an Rechnungen14 und 16 VOB/B. § 353 HGB findet keine Anwendung. 23.7.1 9.8 Alle Rechnungen sind ihrer Art nach als Abschlags- oder Schlussrechnung entsprechend der Preisaufgliederung der Leistungsbeschrei- bung zu bezeichnen und in prüffä- higer Form beim AG und bei dem objektüberwachenden Architekten einzureichenuntergliedern. 23.7.2 Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren, kumuliert aufzustellen und richten sich nach dem jeweils aktuellen Bauzeitenplan und Zahlungsplan, soweit diese zwischen den Vertragsparteien in Abhängigkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Baufortschritt vereinbart sind. Der vereinbarte Zahlungsplan steht in Abhängigkeit zu den vertraglich vereinbarten Terminen und dem nachgewie- senen Bauleistungsstand. 23.7.3 Bei Abrechnung nach Aufmaß hat der AN hat dem AG mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Werktagen einen Termin zur Erstellung eines Aufmaßes zu benennen.

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Samples: Construction Contract

Abrechnung und Zahlungen. Soweit die Parteien keinen Zahlungsplan vereinbart habenDer Auftraggeber kommt in Verzug, erfolgen Zahlungen nach den nachfol- genden Vorgaben, es sei dennwenn er auf eine Mahnung des Bestattungsinstitutes, die Parteien haben eine Vorauszahlung vereinbartnach Eintritt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages erfolgt, nicht zahlt. Abschlagszahlungen kann Unabhängig davon kommt der AN Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug ist das Bestattungsinstitut berechtigt, für weitere Mahnungen pauschale Mahnkosten zu berechnen, und zwar für jedes Mahnschreiben Euro 5. Außerdem ist das Bestattungsinstitut berechtigt, von dem Tage des Verzuges an Verzugszinsen zu berechnen in Höhe des Wertes der vom Bestattungsinstitut in Anspruch genommenen Banküberziehungskredites, mindestens jedoch in Höhe von 7% über dem Basiszinssatz. Bei Überführungen und Auslandsaufträgen ist das Bestattungsinstitut berechtigt, Anzahlungen in von ihm erbrachten und festgelegter Höhe oder auch Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages (Vorkasse) zu verlangen. Für diese Zahlungen gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass An- oder Vorkassezahlungen binnen zwei Tagen seit Anforderung fällig sind. Soweit für Leistungen des Bestattungsinstitutes Zahlungen durch Dritte an dieses erfolgen (z.B. Krankenkassen, Sterbekassen, Versicherungen) ist dieses befugt, diese Zahlungen mit den ihm zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Zahlungseingang erteilt, bei mehreren Drittzahlungen binnen 30 Tagen nach dem Ver- trag geschuldeten Leistungen verlangenletzten Zahlungseingang. Diese Abschlagszahlungen werden 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung nebst Aufstellung beim AG fälligZahlungen des Bestattungsinstitutes an Behörden, Friedhofsämter usw. Die Abschlagsrechnung muss eine rasche und sichere Beurteilung erfolgen ausdrücklich unter Vorbehalt. Bei Zahlungsverzug der Leistungen und ihres Wertes ermöglichen. Sofern ein Zahlungsplan vereinbart wird, setzt die Fälligkeit zusätzlich einen entspre- chenden Leistungsstand voraus. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines ange- messenen Teils des Abschlags verweigern, wobei die Beweislast beim AN verbleibt. Die Schlusszahlung wird 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, es sei dennAuftraggeber ist das Bestattungsinstitut berechtigt, die Parteien haben eine längere Prüffrist vereinbartgeleisteten Zahlungen zurückzufordern. Die Zahlung Gegenüber den Behörden bzw. Ämtern ist der Schlussrechnung schließt Rückforderungen des AG wegen unberechtigter oder fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Der AN hat im Falle einer Überzah- lung den zu viel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag abzüglich der darin enthaltenen Um- satzsteuer vom Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Allgemeine Anforderungen an Rechnungen 23.7.1 Rechnungen sind ihrer Art nach Auftraggeber als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und in prüffä- higer Form beim AG und bei dem objektüberwachenden Architekten einzureichenGebührenschuldner unmittelbar zahlungspflichtig. 23.7.2 Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren, kumuliert aufzustellen und richten sich nach dem jeweils aktuellen Bauzeitenplan und Zahlungsplan, soweit diese zwischen den Vertragsparteien in Abhängigkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Baufortschritt vereinbart sind. Der vereinbarte Zahlungsplan steht in Abhängigkeit zu den vertraglich vereinbarten Terminen und dem nachgewie- senen Bauleistungsstand. 23.7.3 Bei Abrechnung nach Aufmaß hat der AN hat dem AG mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Werktagen einen Termin zur Erstellung eines Aufmaßes zu benennen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung und Zahlungen. Soweit 14.1. Vorauszahlungen werden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und stets nur nach Stellung einer auf erstes Anfordern zahlbaren Bürgschaft über den in Rechnung gestellten Brutto- Gesamtwert des Vorauszahlungsbetrags. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben oder enthaftet, wenn der AN Leistungen in einem Umfang mangelfrei erbracht hat, deren Wert dem Betrag der Bürgschaft unter Berücksichtigung gegebenenfalls durch den AG zwischenzeitlich geleisteter weiterer Teilzahlungen entspricht. 14.2. Ist zwischen den Parteien keinen kein Zahlungsplan vereinbart habenvereinbart, erfolgen Zahlungen nach den nachfol- genden Vorgaben, es sei denn, die Parteien haben eine Vorauszahlung vereinbart. Abschlagszahlungen kann der AN vom AG Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Ver- trag Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. 14.3. Im Zahlungsplan vereinbarte Anzahlungen und/oder Abschlagszahlungen sind nach Baufortschritt vereinbart. 14.4. Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen verlangenbeizufügen. Diese Sind erbrachte Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AG gemäß § 632a BGB die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Abschlagszahlungen werden 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung nebst Aufstellung beim AG fällig. 14.5. Nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme der Leistungen ist der AN berechtigt, eine Schlussrechnung zu stellen, in der die vom AG bereits geleisteten Abschlagszahlungen detailliert aufgeführt und abgerechnet werden. Die Abschlagsrechnung muss eine rasche Schlussrechnung ist vom AN spätestens sechs (6) Monate nach vollständiger Fertigstellung und sichere Beurteilung Abnahme der Leistungen und ihres Wertes ermöglicheneinzureichen. 14.6. Sofern ein Zahlungsplan vereinbart wird, setzt die Fälligkeit zusätzlich einen entspre- chenden Leistungsstand vorausRechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines ange- messenen Teils des Abschlags verweigern, wobei die Beweislast beim AN verbleibtAbschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Schlusszahlung wird 30 Kalendertage Rechnungsstellung hat stets kumuliert zu erfolgen. 14.7. Eine Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle zur Prüfung der Rechnung notwendigen Maße unmittelbar ersichtlich sein. Die Reihenfolge und Bezeichnung der Posten aus der Beauftragung sind einzuhalten. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften, Kopien oder ähnliches der AN. 14.8. Im Falle einer Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, es sei denn, die Parteien haben eine längere Prüffrist vereinbartdes Rückforderungsschreibens zu zahlen. Die Zahlung Nach Ablauf dieser Frist ist der Schlussrechnung schließt Überzahlungsbetrag mit jährlich 9 v. H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Bei Rückforderungen des AG wegen unberechtigter oder fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Der AN hat im Falle einer Überzah- lung den zu viel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag abzüglich der darin enthaltenen Um- satzsteuer vom Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er Überzahlungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. (§ 818 Abs. 3 BGB BGB) berufen. Allgemeine Anforderungen an Rechnungen 23.7.1 Rechnungen sind ihrer Art nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und in prüffä- higer Form beim AG und bei dem objektüberwachenden Architekten einzureichen. 23.7.2 Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren14.9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AN nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur geltend machen, kumuliert aufzustellen und richten sich nach dem jeweils aktuellen Bauzeitenplan und Zahlungsplan, soweit diese zwischen den Vertragsparteien in Abhängigkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Baufortschritt vereinbart sind. Der vereinbarte Zahlungsplan steht in Abhängigkeit zu den vertraglich vereinbarten Terminen und dem nachgewie- senen Bauleistungsstandwenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 23.7.3 Bei Abrechnung nach Aufmaß hat 14.10. Forderungen des ANs gegen den AG können ohne vorherige Zustimmung des AG nicht abgetreten werden. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt, d. h. die Abtretung ist gleichwohl wirksam, der AG kann jedoch mit befreiender Wirkung an den AN hat dem AG mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Werktagen einen Termin zur Erstellung eines Aufmaßes zu benennenleisten.

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Samples: Bauvertrag