Schlussrechnung. Die Gesamtleistung ist in der Schlussrechnung, die als solche zu bezeichnen ist, abzu- rechnen. Etwaige Abschlagsrechnungen und -zahlungen sowie Haftungsrücklass, Ver- tragsstrafe, Prämie u. dgl. sind anzuführen.
Schlussrechnung. Die Schlusszahlung wird fällig nach Fertigstellung sowie Abnahme der Leistung durch den AG, nach Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung in 1-facher Ausfertigung und nach Ablauf der Prüffrist gemäß §16 (3), Nr. 1 VOB/B von 30 Tagen bei Pauschalfestpreisaufträgen und 60 Tagen bei Einheitspreisverträgen. Die Schlussrechnung muss zusätzlich zu den Inhalten einer Abschlagsrechnung insbesondere enthalten:
Schlussrechnung. Sie wird innert 30 Tagen nach Bauabnah- me erstellt. Zahlungfrist. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezah- len. Die Rechnungsprüfung und -administrierung der Baulei- tung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.
Schlussrechnung. Nach dem Anlass wird eine detaillierte Gesamtabrechnung erstellt und die entsprechende Restsumme (Differenz zwischen dem Rechnungstotal und der Akontozahlungen) verrechnet. Zahlungsfrist: 20 Tage ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen haben jeweils innert 20 Tagen zu erfolgen. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.
Schlussrechnung. 1. In der Schlussrechnung müssen die erbrachten Lieferungen/ Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses stets einzeln aufgeführt werden. Sie sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrech- nungssätze, Stundenlohnzuschläge) ohne Umsatzsteuer zu bewerten. Die Umsatz- steuer für die gesamte vertragliche Lieferung/Leistung ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 13 UStG) geltenden Steuersat- zes am Schluss gesondert auszuweisen. Spätestens mit der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Nachweise (Liefer- scheine etc.) im Original vorzulegen. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Xxxxxx- schuld durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Be- rechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. Wird aus Anlass der Ände- rung des Umsatzsteuergesetzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung be- stehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen Regelung die ge- setzliche Regelung.
2. Von der Rechnungssumme sind die einzeln aufzuführenden Abschlagszahlungen in Abzug zu bringen.
Schlussrechnung. Die Freigabe der letzten Zahlung erfolgt nur bei Vorliegen der Schlussrechnung über alle gemäß Bestellung erbrachten Lieferungen und Leistungen und damit zusammenhängenden Forderungen. Durch die Vorlage der Schlussrechnung erklärt der AN, dass er damit sämtliche Forderungen aus dem betreffenden Geschäftsfall geltend gemacht hat und keine weiteren Forderungen gestellt werden.
Schlussrechnung. Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung auf Basis der Auftrags- bestätigung oder/und des Aufmasses (1.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergan- genen Abschlagsrechnungen (1.8.) und Zahlungen auf.
Schlussrechnung. Bei Projekten mit Teilzahlungen erfolgt die Zahlung der Schlussrechnung nach Erhalt aller relevanten Abrechnungsunterlagen wie z.B. Abrechnungspläne, Massenermittlungen, Regiescheine, etc. innerhalb einer Prüffrist von 90 Tagen.
Schlussrechnung. Die DDO erstellt innerhalb von 30 Tagen nach der Veranstaltung die Schlussrechnung über einen allfälligen Restanteil des Mietpreises sowie über sämtliche durch den Kunden beanspruchten Zusatzleistungen. Rechnungen der DDO sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Schlussrechnung. 9.6.1 Die gesamte Lieferung bzw. die Gesamtleistung des AN ist jedenfalls in einer Schlussrechnung abzurechnen. Die Schlussrechnung ist als solche zu bezeichnen. Sind ihr Teilrechnungen vorangegangen, so sind die darauf erfolgten Abschlagszahlungen anzuführen.
9.6.2 Die Schlussrechnung darf erst nach vollständiger, vertragsgemäßer Lieferung oder Leistungserbringung und Übernahme der Lieferung oder Leistung nach Punkt 8.3 gelegt werden. Sie ist spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu legen.
9.6.3 Wird die Schlussrechnung vom AN vor der Übernahme vorgelegt, so beginnt die Prüffrist und die Zahlungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung oder Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme nach Punkt 8.2 stattgefunden hat.
9.6.4 Unterlässt es der AN, innerhalb der Frist nach Punkt 9.6.2 eine überprüfbare Schlussrechnung vorzulegen, so ist der AG berechtigt, selbst eine Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen; hiefür kann er eine angemessene Vergütung verlangen.