Abschlagsrechnungen. Abschlagsrechnungen können in Abständen von mindestens 4 Wochen, jedoch erst ab einer Höhe des Zahlbetrages von 2.500,00 EUR gestellt werden. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Im Übrigen wird auf §16 (1) VOB/B und §632a BGB verwiesen. Zahlungsziel für Abschlagsrechnungen ist jedoch 30 Tage, sofern nicht etwas anders vereinbart wird.
Abschlagsrechnungen. In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Lieferungen/Leistun- gen und die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummern- folge anzugeben. Die Abschlagsrechnungen sind mit den Vertragspreisen (Einheits- preise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) zu bewerten. Der Abschlagsbetrag hat mindestens 3.000,- EURO zu betragen. Abschlagsrechnungen sind grundsätzlich mit der darauf entfallenden Mehrwertsteuer einzureichen.
Abschlagsrechnungen. 14.3.1. Abschlagsrechnungen können nur gelegt werden, wenn die Überweisungs- summe EUR 10.000,00 übersteigt.
14.3.2. Für jeden Monat kann max. eine Abschlagsrechnung eingereicht werden. Jede Abschlagsrechnung hat summengemäß auch die Leistung zu enthalten, die in vorhergegangenen Abschlagsrechnungen bereits verrechnet wurde.
14.3.3. Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung müssen in ihrem Aufbau ge- nau nach dem Leistungsverzeichnis verfasst werden.
14.3.4. Zahlungen erfolgen grundsätzlich nur im Ausmaß der mängelfrei erbrach- ten Leistungen entsprechend dem quantitativen und qualitativen Baufortschritt.
14.3.5. Anerkannte Massen und Einheitspreise sowie Nachträge in Abschlagsrech- nungen gelten nicht für die Schlussrechnung.
14.3.6. Abschlagsrechnungen werden von der Projektleitung zur Zahlung nicht frei- gegeben, wenn der AN vereinbarte Leistungen nicht erfüllt bzw. vereinbarte Ter- mine nicht einhält.
14.3.7. Alle unter einem Auftrag zusammengefassten Leistungen sind gemeinsam in einer Schlussrechnung nach Abnahme sämtlicher Arbeiten abzurechnen. Even- tuell notwendig gewordene und schriftlich beauftrage Zusatzarbeiten (z. B.: Re- gien, Nachträge) dürfen unabhängig vom Leistungszeitraum erst in der Schluss- rechnung fakturiert werden.
14.3.8. Abschlagsrechnungen werden bis zu einer max. Höhe von 75 % der zu erwartenden Schlussrechnungssumme zur Zahlung freigegeben und können nur bis zur Fertigstellung des Gewerkes gelegt werden. Später gelegte Abschlagsrech- nungen werden nicht anerkannt.
14.3.9. Ein eventuell vereinbarter Nachlass wird bei allen Abschlagsrechnungen berücksichtigt.
Abschlagsrechnungen. Auf Basis des letzten, gültigen, schriftlichen Angebotes erstellen wir nach der Beauftragung durch den Kunden eine Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung ist die Basis einer Rechnung zum Material-Abschlag. Damit stellen wir sicher, dass die Wunschkeramik sofort beschafft wird und der Lieferant zeitnah bezahlt wird. In der Schlussrechnung d.h. am Ende der Arbeiten im Gewerk Fliesen werden wir diese Gesamtsumme anrechnen / in Abzug bringen.
Abschlagsrechnungen. Für die Leistungsabgrenzung bei Abschlagsrechnungen werden ausschließlich die an der Baustelle bereits fix eingebauten Bauteile, Geräte, Materialien etc. herangezogen; lediglich an die Baustelle angelieferte Bauteile, Geräte, Materialien etc. sowie Vorfertigungen in der Werkstätte des „AN“ finden keine Berücksichtigung. Bei Pauschalaufträgen sind die Teilrechnungen durch einen positionsweisen prozentuellen Nachweis zu belegen.
a) Rechnungsbetrag (netto)
b) vereinbarter Nachlass (von a)
c) Einbehalt f. Allgemeinkosten für, Baustrom, Bauwasser, Versicherung etc. gem. Pkt. 4.1 (von a-b)
d) Einbehalte (z.B. Einbehalt für allgemeinen bzw. direkten Bauschaden usw (von a-b)
e) sonstige Abzüge (Gegenforderungen des AG; z.B., Pönalen etc.) (von a-b)
f) Zwischensumme (netto) -> PROJEKTKOSTEN NETTO
g) + 20% MwSt.
h) Rechnungssumme (brutto) -> PROJEKTKOSTEN BRUTTO
i) 10% Deckungsrücklass (von h)
j) geleistete Akontozahlungen vor Skonto
k) Bruttobetrag TR
l) vereinbarter Skonto (von k)
m) Anweisbare Akontozahlung
Abschlagsrechnungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen einschließlich etwaiger Nachtragsleistungen zu stellen. Abschlagszahlungen erfolgen bis zur Höhe von 90 % der Auftragssumme, ggfs. jeweils zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern diese an den AN zu bezahlen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat zuvor eine entsprechende Vertragserfüllungsbürgschaft (Ziffer 16.1.) übergeben. Nach Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 10 % vorzunehmen. Bei nachträglicher Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft sind etwaige Einbehalte des Auftraggebers Zug um Zug an den Auftragnehmer bis zur durch die Bürgschaftssumme abgesicherten Höhe auszuzahlen. Die Abschlagszahlungen erfolgen nach dem vereinbarten Zahlungsplan oder gemäß Baufortschritt bei termin- und ordnungsgemäßer Erfüllung der im Bauzeitenplan beschriebenen Leistungsstände. Der Auftragnehmer hat des Weiteren ⮚ einen prüffähigen Nachweis des jeweiligen Leistungsstandes, ⮚ Versicherungsnachweise, Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Sozialkassen, ⮚ ggf. Entsorgungsnachweise, ⮚ ggf. die Bauleitererklärung im Sinne des einschlägigen Bauordnungsrechts, ⮚ und eine Rechnungstellung mit Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ⮚ sowie zusätzlich die Verwendbarkeitsnachweise der von ihm eingesetzten und berechneten Bauprodukte jeweils mit vorzulegen. Die bereits erbrachten Zahlungen des Auftraggebers sind aufzuführen. Der jeweils maßgebliche Bautenstand muss, um den Auftragnehmer zur Stellung einer Abschlagsrechnung zu berechtigen, vollständig und frei von wesentlichen Mängeln sein. Die Abschlagszahlung stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Bautenstandes noch eine Abnahme der erbrachten Leistung dar.
Abschlagsrechnungen. 14 . 2 . 1 In jeder Abschlagsrechnung s ind Umfang und W ert aller bisherigen Baul eistungen sowie Lieferungen/ Leistungen und die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben. Die Abschl agsrechnungen s ind mit den Vertrags- preisen ( Einhei tspreise, Pauschalprei se, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) zu bewerten. Der Abschlagsbetrag hat mindestens 3 . 000 , - EURO zu betragen. Abschlags- rechnungen s ind grunds ätzlich mit der darauf entfallenden Mehrwertsteuer einzureichen ( vgl. Ziffer 14 . 3 . 1 ) .
Abschlagsrechnungen. Die Verrechnung erfolgt monatlich, entsprechend dem Baufortschritt, wobei in jeder Teilrechnung die Leistungen vorherigen Rechnungen enthalten sind (Rechnungsbetrag steigend). Die Prüffrist für Abschlags- bzw. Teilrechnungen beträgt 14 Tage ab der Vorlage der vollständigen Unterlagen beim AG (Eingangsdatum AG).
Abschlagsrechnungen. Anstatt Punkt 8.3.2.1. und Punkt 8.3.2.3. der ÖNORM A 2060:
22.1 Die Legung von Abschlagsrechnungen ist grundsätzlich nicht zulässig, sofern nicht in höherrangigen Vertragsgrundlagen ausdrücklich Abweichendes vorge- sehen ist. In diesem Fall gilt Folgendes: Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren, als "wachsende Teilrechnungen" aufzustellen und mit leicht prüffähigen Abrechnungsunterlagen, Mengenberechnungen etc. zu belegen. Jede Abschlagsrechnung ist "schlussrechnungsmäßig" aufzustellen und hat neben den im UStG vorgesehenen Rechnungsinhalten folgende Angaben zu enthalten:
a) die gesamten seit Beginn der Ausführung erbrachten Lieferungen und Leistungen im ermittelten Umfang;
b) die vereinbarten Preise der Leistung;
c) allfällige Preisänderungen, aufgegliedert nach den einzelnen Preisanteilen und den jeweiligen Preisperioden;
d) die Beträge der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und verlangten Abschlagszahlungen;
e) den allenfalls vereinbarten Deckungsrücklass.
Abschlagsrechnungen. 2.1 Abschlagsrechnungen sind in Ergänzung zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B nur zulässig, wenn der Gesamtauftragswert Euro 50.000,00 netto und die durchgeführten Leistungen Euro 10.000,00 netto überschreiten.
2.2 Weitere Voraussetzungen für Zahlungen auf Abschlagsrechnungen sind wie folgt: Die vom AN vorbehaltlos unterzeichnete Bestellannahme und andere zwischen den Parteien als Zahlungsvoraussetzung vereinbarte Unterlagen müssen dem AG vorliegen, die berechneten Leistungen wurden beauftragt, die Arbeiten sind im Wesentlichen mängelfrei ausgeführt und die zugehörigen Leistungsaufstellungen sind vom AG nicht mangels Nachprüfbarkeit zurückgewiesen.
2.3 Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren und in nachstehender Form aufzustellen und einzureichen: - Wert der für den Einzelauftrag insgesamt bisher erbrachten Leistungen (Hauptauftrag, zugehörige Nachträge und Stundenlohnarbeiten) ohne USt., detailliert nach Positionen, Bezeichnungen, Menge/Masse, Einzelpreis, Gesamtpreis - abzüglich eines vereinbarten Preisnachlasses - abzüglich 10 % Sicherheitseinbehalt, sofern nicht eine Vertragserfüllungsbürgschaft geleistet wurde - abzüglich bereits angeforderter bzw. geleisteter Abschlagszahlungen ohne USt. - Restwert = neue Abschlagszahlung zuzüglich USt., die gesondert auszuweisen ist
2.4 die Beträge vor USt. müssen auf volle tausend Euro gerundet sein. Abschlagszahlungen werden 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim AG fällig.