Common use of Abrechnungen Clause in Contracts

Abrechnungen. 76.1. Der Nettobetrag der Einzahlung wird dem Konto des Einzahlers erst nach dem tatsächlichen Inkasso gutgeschrieben oder ausgezahlt. Der Betrag kann dem Einzahler jedoch nichtsdestotrotz unter Vorbehalt gutgeschrieben werden, nachdem das Finanzinstitut seitens des Korrespondenten eine Inkassoanzeige erhalten hat. Das Finanzinstitut verfügt dann weiterhin über die Möglichkeit, das Konto nach eigenem Gutdünken mit dem Gegenwert der Einzahlung zu belasten, falls diese unbezahlt bleibt. Sämtliche seitens des Finanzinstituts bewilligten Vorauszahlungen werden zuzüglich der Gebühren für die Nichtzahlung fälliger Beträge dem Einzahler belastet. 76.2. Effekte, die auf Devisen lauten, die nicht Teil der Länder der Eurozone sind und deren Gegenwert in Euro umgewandelt werden muss, werden im Rahmen der geltenden Vorschriften zum anwendbaren Geldkurs eingezogen. Sollte das entsprechende Dokument nicht seitens des Vermittlers des Finanzinstituts einkassiert werden können, so wird es zum besten Preis verrechnet. Eventuelle Berichtigungen aufgrund einer Kursänderung können auch noch zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto vorgenommen werden. 76.3. Das Risiko von Inkassi im Ausland liegt beim Einzahler. Das Finanzinstitut lehnt jede Haftung aufgrund von Einschränkungen oder Maßnahmen ab, welche die betroffenen Luxemburger oder ausländischen Behörden möglicherweise einleiten oder auferlegen. Gleiches gilt für Rückzahlungen, zu denen Personen, welche Schecks oder Wechsel einreichen, kraft der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen über die betrügerische Nachahmung oder die Fälschung von Unterschriften oder Angaben auf den entsprechenden Effekten möglicherweise verpflichtet sind. Der Betrag der unter derartigen Bedingungen zurückgesandten Effekten kann dem Konto des Einzahlers zuzüglich sämtlicher durch die entsprechende Einzahlung erwachsenden Gebühren ohne vorherige Genehmigung desselben belastet werden. 76.4. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, Schecks oder sonstige Zahlungsinstrumente als Zahlung für Inkassodokumente anzunehmen, ohne haftpflichtig zu werden, falls die entsprechenden Schecks oder Zahlungsinstrumente nicht eingelöst werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnungen. 76.171.1. Der Nettobetrag der Einzahlung wird dem Konto des Einzahlers erst nach dem tatsächlichen Inkasso gutgeschrieben oder ausgezahlt. Der Betrag kann dem Einzahler jedoch nichtsdestotrotz unter Vorbehalt gutgeschrieben werden, nachdem das Finanzinstitut seitens des Korrespondenten eine Inkassoanzeige erhalten hat. Das Finanzinstitut verfügt dann weiterhin über die Möglichkeit, das Konto nach eigenem Gutdünken mit dem Gegenwert der Einzahlung zu belasten, falls diese unbezahlt bleibt. Sämtliche seitens des Finanzinstituts bewilligten Vorauszahlungen werden zuzüglich der Gebühren für die Nichtzahlung fälliger Beträge dem Einzahler belastet. 76.271.2. Effekte, die auf Devisen lauten, die nicht Teil der Länder der Eurozone sind und deren Gegenwert in Euro umgewandelt werden muss, werden im Rahmen der geltenden Vorschriften zum anwendbaren Geldkurs eingezogen. Sollte das entsprechende Dokument nicht seitens des Vermittlers des Finanzinstituts einkassiert werden können, so wird es zum besten Preis verrechnet. Eventuelle Berichtigungen aufgrund einer Kursänderung können auch noch zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto vorgenommen werden. 76.371.3. Das Risiko von Inkassi im Ausland liegt beim Einzahler. Das Finanzinstitut lehnt jede Haftung aufgrund von Einschränkungen oder Maßnahmen ab, welche die betroffenen Luxemburger oder ausländischen Behörden möglicherweise einleiten oder auferlegen. Gleiches gilt für Rückzahlungen, zu denen Personen, welche Schecks oder Wechsel einreichen, kraft der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen über die betrügerische Nachahmung oder die Fälschung von Unterschriften oder Angaben auf den entsprechenden Effekten möglicherweise verpflichtet sind. Der Betrag der unter derartigen Bedingungen zurückgesandten Effekten kann dem Konto des Einzahlers zuzüglich sämtlicher durch die entsprechende Einzahlung erwachsenden Gebühren ohne vorherige Genehmigung desselben belastet werden. 76.471.4. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, Schecks oder sonstige Zahlungsinstrumente als Zahlung für Inkassodokumente anzunehmen, ohne haftpflichtig zu werden, falls die entsprechenden Schecks oder Zahlungsinstrumente nicht eingelöst werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnungen. 76.175.1. Der Nettobetrag der Einzahlung wird dem Konto des Einzahlers erst nach dem tatsächlichen Inkasso gutgeschrieben oder ausgezahlt. Der Betrag kann dem Einzahler jedoch nichtsdestotrotz unter Vorbehalt gutgeschrieben werden, nachdem das Finanzinstitut seitens des Korrespondenten eine Inkassoanzeige erhalten hat. Das Finanzinstitut verfügt dann weiterhin über die Möglichkeit, das Konto nach eigenem Gutdünken mit dem Gegenwert der Einzahlung zu belasten, falls diese unbezahlt bleibt. Sämtliche seitens des Finanzinstituts bewilligten Vorauszahlungen werden zuzüglich der Gebühren für die Nichtzahlung fälliger Beträge dem Einzahler belastet. 76.275.2. Effekte, die auf Devisen lauten, die nicht Teil der Länder der Eurozone sind und deren Gegenwert in Euro umgewandelt werden muss, werden im Rahmen der geltenden Vorschriften zum anwendbaren Geldkurs eingezogen. Sollte das entsprechende Dokument nicht seitens des Vermittlers des Finanzinstituts einkassiert werden können, so wird es zum besten Preis verrechnet. Eventuelle Berichtigungen aufgrund einer Kursänderung können auch noch zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto vorgenommen werden. 76.375.3. Das Risiko von Inkassi im Ausland liegt beim Einzahler. Das Finanzinstitut lehnt jede Haftung aufgrund von Einschränkungen oder Maßnahmen ab, welche die betroffenen Luxemburger oder ausländischen Behörden möglicherweise einleiten oder auferlegen. Gleiches gilt für Rückzahlungen, zu denen Personen, welche Schecks oder Wechsel einreichen, kraft der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen über die betrügerische Nachahmung oder die Fälschung von Unterschriften oder Angaben auf den entsprechenden Effekten möglicherweise verpflichtet sind. Der Betrag der unter derartigen Bedingungen zurückgesandten Effekten kann dem Konto des Einzahlers zuzüglich sämtlicher durch die entsprechende Einzahlung erwachsenden Gebühren ohne vorherige Genehmigung desselben belastet werden. 76.475.4. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, Schecks oder sonstige Zahlungsinstrumente als Zahlung für Inkassodokumente anzunehmen, ohne haftpflichtig zu werden, falls die entsprechenden Schecks oder Zahlungsinstrumente nicht eingelöst werden.

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