Abruf. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten in der Abrufphase (Abruftermin) vor- zuverlegen, wenn die jährliche Rente zum Abruftermin min- destens 120 Euro beträgt. Die Erklärung hierzu muss uns spä- testens vier Wochen vor dem Abruftermin in Textform zuge- gangen sein. Die Vorverlegung des Rentenbeginns wird ge- bührenfrei durchgeführt. Mit dem Beginn der Rentenphase enden die Ansparphase und bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen die Beitrags- zahlung. Eine Kombination von lebenslanger Rentenzahlung und ein- maliger Kapitalleistung ist durch eine Entnahme vor Renten- beginn nach Abschnitt G Nummer 2 und anschließendem Ab- ruf möglich. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Abruf länger zu zahlen. Daher muss der garantierte Rentenfaktor aufgrund des niedrigeren Alters bei Abruf – mit unveränderten Rechnungs- grundlagen – nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik neu ermittelt werden. Ergibt sich zum Abruftermin ein höherer Rentenfaktor aus den bei uns für dann neu abzuschlie- ßende vergleichbare sofort beginnende Rentenversicherungen geltenden Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbe- tafel), wenden wir diesen für die Berechnung der garantierten Rente an.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung
Abruf. Der Sofern vertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht entge- genstehen, ist der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Rentenbeginn Ren- tenbeginn auf jeden Monatsersten in der Abrufphase (AbrufterminAbrufter- min) vor- zuverlegen, wenn die jährliche Rente zum Abruftermin min- destens 120 Euro beträgtvorzuverlegen. Die Erklärung hierzu muss uns spä- testens spätes- tens vier Wochen vor dem Abruftermin in Textform zuge- gangen zugegan- gen sein. Die Vorverlegung des Rentenbeginns wird ge- bührenfrei gebüh- renfrei durchgeführt. Mit dem Beginn der Rentenphase enden die Ansparphase und bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen die Beitrags- zahlung. Anstelle der lebenslangen Rentenzahlung können Sie eine einmalige Kapitalzahlung (Kapitalabfindung der Verrentung) erhalten, wenn uns der Auftrag hierzu spätestens vier Wochen vor dem Abruftermin in Textform zugegangen ist. Erreicht die Rente bei Abruf den jährlichen Mindestbetrag von 120 Euro nicht, erfolgt eine einmalige Kapitalzahlung (Kapitalabfindung der Verrentung). Bei der Kapitalabfindung der Verrentung er- folgt keine Schlusszuweisung (siehe Abschnitt C Nummer 2.2). Eine Kombination von lebenslanger Rentenzahlung und ein- maliger Kapitalleistung Ka- pitalabfindung der Verrentung ist durch eine Entnahme vor Renten- beginn nach Abschnitt G möglich; Nummer 2 und anschließendem Ab- ruf möglich2.4 gilt entsprechend. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Abruf länger zu zahlen. Daher muss der garantierte Rentenfaktor aufgrund des niedrigeren Alters bei Abruf – mit unveränderten Rechnungs- grundlagen Rech- nungsgrundlagen – nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Ergibt sich zum Abruftermin Ab- ruftermin ein höherer Rentenfaktor aus den bei uns für dann neu abzuschlie- ßende abzuschließende vergleichbare sofort beginnende Rentenversicherungen Ren- tenversicherungen geltenden Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins Rech- nungszins und Sterbe- tafelSterbetafel), wenden wir diesen für die Berechnung Berech- nung der garantierten Rente an.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung
Abruf. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten Mo- natsersten in der Abrufphase (Abruftermin) vor- zuverlegenvorzuverlegen, wenn die jährliche Höhe der garantierten monatlichen Rente zum Abruftermin min- destens 120 bei klassischem Rentenbezug mindestens 30 Euro bzw. bei investmentorientiertem Ren- tenbezug mindestens 22,50 Euro beträgt. Die Erklärung hierzu muss uns spä- testens spätestens vier Wochen vor dem Abruftermin in Textform zuge- gangen zugegangen sein. Bei investmentorientiertem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthalten. Die Vorverlegung des Rentenbeginns wird ge- bührenfrei kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Abschnitt I Nummer 6 bleiben hier- von unberührt. Für den Abruf ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente (siehe Num- mer 2.1) ausgeschlossen. Mit dem Beginn der Rentenphase enden die Ansparphase und bei beitragspflichtigen bei- tragspflichtigen Versicherungsverträgen die Beitrags- zahlung. Eine Kombination von lebenslanger Rentenzahlung und ein- maliger Kapitalleistung ist durch eine Entnahme vor Renten- beginn nach Abschnitt G Nummer 2 und anschließendem Ab- ruf möglichBeitragszahlung. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Abruf länger zu zahlen. Daher Da- her muss der garantierte Rentenfaktor aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Abruf – mit unveränderten Rechnungs- grundlagen – nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Ergibt sich zum Abruftermin ein höherer Rentenfaktor aus den bei uns für dann neu abzuschlie- ßende vergleichbare sofort beginnende Rentenversicherungen geltenden Die Neuermittlung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbe- tafelSterbetafel). Die Rente zum Abruftermin wird aus dem dann zur Verfügung stehenden Verrentungskapital nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Günstigerprüfung bei Rentenbeginn) gebildet. Da der Abruftermin vom Garantietermin abweicht, wenden wir diesen für findet keine Günstigerprüfung zum Garantie- termin nach Nummer 2.4 statt. Daher kann die Berechnung der garantierten Rente anzum Abruftermin wesentlich geringer sein als die garantierte Mindestrente zum Garantie- termin.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsinformationen
Abruf. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten Mo- natsersten in der Abrufphase (Abruftermin) vor- zuverlegenvorzuverlegen, wenn die jährliche Höhe der garantierten monatlichen Rente zum Abruftermin min- destens 120 bei klassischem Rentenbezug mindestens 10 Euro bzw. bei investmentorientiertem Ren- tenbezug mindestens 7,50 Euro beträgt. Die Erklärung hierzu muss uns spä- testens spätestens vier Wochen vor dem Abruftermin in Textform zuge- gangen zugegangen sein. Bei investmentorientiertem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthalten. Die Vorverlegung des Rentenbeginns wird ge- bührenfrei kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Abschnitt I Nummer 6 bleiben hier- von unberührt. Für den Abruf ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente (siehe Num- mer 2.1) ausgeschlossen. Mit dem Beginn der Rentenphase enden die Ansparphase und bei beitragspflichtigen bei- tragspflichtigen Versicherungsverträgen die Beitrags- zahlung. Eine Kombination von lebenslanger Rentenzahlung und ein- maliger Kapitalleistung ist durch eine Entnahme vor Renten- beginn nach Abschnitt G Nummer 2 und anschließendem Ab- ruf möglichBeitragszahlung. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Abruf länger zu zahlen. Daher Da- her muss der garantierte Rentenfaktor aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Abruf – mit unveränderten Rechnungs- grundlagen – nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Ergibt sich zum Abruftermin ein höherer Rentenfaktor aus den bei uns für dann neu abzuschlie- ßende vergleichbare sofort beginnende Rentenversicherungen geltenden Die Neuermittlung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbe- tafelSterbetafel). Die Rente zum Abruftermin wird aus dem dann zur Verfügung stehenden Verrentungskapital nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Günstigerprüfung bei Rentenbeginn) gebildet. Da der Abruftermin vom Garantietermin abweicht, wenden wir diesen für findet keine Günstigerprüfung zum Garantie- termin nach Nummer 2.4 statt. Daher kann die Berechnung der garantierten Rente anzum Abruftermin wesentlich geringer sein als die garantierte Mindestrente zum Garantie- termin.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsinformationen
Abruf. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten Mo- natsersten in der Abrufphase (Abruftermin) vor- zuverlegenvorzuverlegen, wenn die jährliche Höhe der garantierten jährlichen Rente zum Abruftermin min- destens 120 bei klassischem Ren- tenbezug mindestens 360 Euro bzw. bei investmentorientiertem Renten- bezug mindestens 270 Euro beträgt. Die Erklärung hierzu muss uns spä- testens vier Wochen vor dem Abruftermin in Textform zuge- gangen zugegangen sein. Bei investmentorientiertem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthalten. Die Vorverlegung des Rentenbeginns wird ge- bührenfrei durchgeführt. Mit dem Beginn der Rentenphase enden die Ansparphase und bei beitragspflichtigen bei- tragspflichtigen Versicherungsverträgen die Beitrags- zahlungBeitragszahlung. Eine Kombination von lebenslanger Rentenzahlung und ein- maliger Kapitalleistung einmaliger Kapi- talleistung ist durch eine Entnahme vor Renten- beginn Rentenbeginn nach Abschnitt G Nummer 2 und anschließendem Ab- ruf Abruf möglich. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Abruf länger zu zahlen. Daher Da- her muss der garantierte Rentenfaktor aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Abruf – mit unveränderten Rechnungs- grundlagen – nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Ergibt sich zum Abruftermin ein höherer Rentenfaktor aus den bei uns für dann neu abzuschlie- ßende vergleichbare sofort beginnende Rentenversicherungen geltenden Die Neuermittlung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbe- tafelSterbetafel). Die Rente zum Abruftermin wird aus dem dann zur Verfügung stehenden Verrentungskapital nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Günstigerprüfung bei Rentenbeginn) gebildet. Da der Abruftermin vom Garantietermin abweicht, wenden wir diesen für findet keine Günstigerprüfung zum Garantie- termin nach Nummer 2.4 statt. Daher kann die Berechnung der garantierten Rente anzum Abruftermin wesentlich geringer sein als die garantierte Mindestrente zum Garantie- termin.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsinformationen