Common use of Abschiebekosten Clause in Contracts

Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, die gegen den Versicherungs- nehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten PersonPerson , die gegen den Versicherungs- nehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.0001.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, die gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.0003.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.. Die Versicherungsbedingungen VB-RS 2008 (CHU-G) werden wie folgt geändert/ergänzt/ bzw. näher ausgeführt: A: § 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit § 1 wird wie folgt näher ausgeführt:

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, die gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.0003.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Personversicher- ten Person , die gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen nach- gewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.0001.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung Aufenthaltsgenehmi- gung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten versicher- ten Person, die gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen nach- gewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung Aufenthaltsgenehmi- gung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, Person die gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung Selbst- beteiligung von 10 % , mindestens 250,– EUR bis zu maximal 2.0001.000,– EUR. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, die gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten PersonPerson , die gegen den Versicherungs- nehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 250,– € bis zu maximal 2.0001.000,– €. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb inner- halb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, Person die gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung Selbst- beteiligung von 10 % %, mindestens 250,– EUR bis zu maximal 2.0003.000,– EUR. Der Versicherungsschutz für die hinsichtlich der Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.

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Abschiebekosten. Der Versicherer erstattet bei einer behördlich angeordneten Abschiebung der versicherten Person, Person die gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten – nach Abzug einer Selbstbeteiligung Selbst- beteiligung von 10 % , mindestens 250,– EUR bis zu maximal 2.000,– EUR. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeord- net angeordnet wurde.

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