Reise-Haftpflichtversicherung. § 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet der versicherten Person Versicherungsschutz auf der Reise für den Fall, dass sie wegen eines eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschä- digung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person als Privatperson bezüglich der auf Reisen auftretenden Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens, insbesondere:
a) als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
b) als Radfahrer (Fahrrad ohne Kraftantrieb);
c) aus der Ausübung von Sport (ausgenommen die in § 3, Absatz 3 genannten Sportarten);
d) als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sind nicht versichert);
e) durch den Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder mit Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine Versicherungspflicht besteht;
f) durch den Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Ruder- und Tretbooten sowie fremden Segelbooten, die weder mit Motoren (auch Außenbordmotoren) sowie Treibsätzen angetrieben werden und für die keine Versicherungspflicht besteht;
g) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen von eigenen oder fremden Surfbrettern zu Sportzwecken; Ausgeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus Vermietung, Verleih oder Gebrauchsüberlassung an Dritte.
(3) Sofern die versicherte Person aufgrund eines schriftlichen Vertrages eine Tätigkeit als Au-Pair ausübt, schließt die Reisehaftpflicht- versicherung auch deren Berufshaftpflicht ein. Als versichert gelten dabei nur Haftpflichtansprüche aufgrund von Tätigkeiten, die die versicherte Person aufgrund ihres Ausbildungsstandes ausüben darf. Dieser Versicherungsschutz tritt aber nur dann ein, wenn gegen die versicherte Person selbst Ansprüche erhoben werden und für die versicherte Person kein anderweitiger Versicherungs- schutz bzw. kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, z. B. im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung der Gastfamilie. Ausge...
Reise-Haftpflichtversicherung. 1. Deckungssumme: 2.500.000,– €
2. Einschluss unbeweglicher Gegenstände in den Versicherungsschutz gemäß Teil B II. § 1 (4) VB-RS 2008 (CHU)
3. Einschluss des Schlüsselrisikos in den Versicherungsschutz gemäß Teil B II. § 1 (5) VB-RS 2008 (CHU)
Reise-Haftpflichtversicherung. Ist eine Reise-Haftpflichtversicherung in Ihrem Reiseversicherungs- umfang enthalten, sind Sie während Ihrer Reise gegen die Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens, für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen, versichert. Wir regu- lieren nicht nur den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in wel- cher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Unbe- gründete Schadensersatzansprüche wehren wir für Sie ab und bie- ten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprü- chen.
Reise-Haftpflichtversicherung. 1. Deckungssumme: 2.000.000,– €
2. Einschluss unbeweglicher Gegenstände in den Versicherungsschutz gemäß Teil B II. § 1 (4) VB-RS 2008 (CHU) Die Deckungssumme beträgt je Schadenereignis 25.000,– €. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse innerhalb eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der dort genannten Deckungssummen begrenzt. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten gerechnet vom Versicherungsbeginn an einschließlich aller Vertragsverlängerungen.
Reise-Haftpflichtversicherung. 1. Bei Haftpflichtschäden bitte dem Geschädigten gegenüber keine Schuld anzuerkennen.
2. Bitte notieren Sie Namen und Anschriften von Anspruchstellern und Xxxxxx.
3. Bei Sachschäden reichen Sie uns bitte die Anschaffungsrechnung der beschädigten Sache(n) und einen unverbindlichen Kostenvoranschlag ein. Bei Notfällen auf Reisen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service. Zu jeder Zeit, weltweit, rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen. Wir helfen Ihnen in dringenden Notfällen während Ihrer Reise. Notrufnummer: Identität des Versicherers (Name, Anschrift): HanseMerkur Reiseversicherung AG (Rechtsform: Aktiengesellschaft), Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, Telefon 000 0000–1000, Fax 000 0000–3030 Eintragung im Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB 19768 Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigte der HanseMerkur Reiseversicherung AG: HanseMerkur Reiseversicherung AG, Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Vorstand: Xxxxxxxx Xxxxxxx (Vors.), Xxxx Xxxxxxx, Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxxx Hauptgeschäftstätigkeit der HanseMerkur Reiseversicherung AG, im Folgenden „HanseMerkur“ genannt: Die HanseMerkur betreibt die Versicherung von Risiken, die sich auf Reisen beziehen. Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen: Es bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird vom Versicherungsnehmer bestimmt. Xxxxxxxx Angaben über Art und Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes sind der Leistungsbe- schreibung und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Ist die Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfung des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert ist. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen: Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zeitlich unbefristet gültig. Der Vertrag kommt mit dem Zahlungseingang der geschuldeten Prämie zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vom Versicherungsnehmer bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung der Prämie. In der Reise-Krankenversicherung beginnt der Versicherungsschutz darüber hinaus nicht vor dem Übertreten der Staatsgrenze in den versicherten Geltungsbereich. Näheres hierzu ist den beigefügten Versicherungsbe- dingungen zu ent...
Reise-Haftpflichtversicherung. Deckungssumme: Premiumschutz für Klassenfahrten Reisepreis bis EUR Einzelpers. EUR Code KV-Anteil* EUR enthaltene Vers.-Steuer 1 2 3 4 5 6 7 Versicherungssteuer: Der Steuersatz beträgt 19 %, jedoch ist die Reise-Krankenversicherung gemäß §4 Nr. 5 VersStG steuerfrei. Lieber ruf Jugendreisen-Kunde, ruf Jugendreisen und HanseMerkur wünschen Ihnen eine schöne Klassenfahrt!
Reise-Haftpflichtversicherung. Wird ein Anspruch gegen Sie geltend gemacht, müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche mitteilen. Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, ist uns die Prozessführung zu überlassen und dem Anwalt Xxxxxxxxx zu geben. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung der Versicherungspolice mit der gewählten Zahlungsart zu zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt - innerhalb der vereinbarten Laufzeit, frühestens mit dem Grenzübertritt in den Geltungsbereich, und endet mit der Ausreise aus dem Geltungsbereich, spätestens jedoch mit dem vereinbarten Zeitpunkt. - bei Versicherungsverträgen, die nach Einreise in den Geltungsbereich oder die nicht vor Ablauf eines Versicherungsvertrages mit Geltung ab Einreise als Folgeversicherung vereinbart werden, nach einer Wartezeit von 7 Tagen – ab 0:00 Uhr am achten Tag – ab Versicherungsbeginn. Bei Unfall besteht Versicherungsschutz ab Versicherungsbeginn. Höchstversicherungsdauer: 365 Tage Der Versicherungsvertrag endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Sie müssen nicht kündigen.
Reise-Haftpflichtversicherung. AVB RH 20 MR § 1 Welches Risiko übernimmt der Versicherer? Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Haftpflichtri- siken des täglichen Lebens, wenn die versicherte Person während der Reise wegen eines Schadenereignisses, das während des Auf- enthalts im vereinbarten Geltungsbereich eingetreten ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignisse sind Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädi- gung von Menschen (Personenschaden) oder Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden). § 2 In welcher Weise schützt der Versicherer die versicherte Person vor Haftpflichtansprüchen, und in welchem Um- fang leistet er Entschädigung?
Reise-Haftpflichtversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung § 2 Umfang des Versicherungsschutzes
Reise-Haftpflichtversicherung. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?