Abschiebekosten. Versicherungsschutz besteht bei einer in der Bundesrepublik Deutschland behördlich angeordneten Abschiebung einer versicherten Person in ihr Heimatland. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und des Zeitraumes des Vertrages mit der Gastfamilie und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Im Versicherungsfall erstatten wir die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten (Abschiebekosten) bis zur Höhe des im Abschnitt I. genannten Betrages.
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Abschiebekosten. Versicherungsschutz besteht bei einer Ihrer in der Bundesrepublik Deutschland behördlich angeordneten Abschiebung einer versicherten Person in ihr Ihr Heimatland. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und des Zeitraumes des Vertrages mit der Gastfamilie und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Im Versicherungsfall erstatten wir erstattet die HanseMerkur die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten (Abschiebekosten) bis zur Höhe des im Abschnitt I. genannten Betrages).
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