Common use of Abschiebekosten Clause in Contracts

Abschiebekosten. Versicherungsschutz besteht bei Ihrer in der Bundesrepublik Deutschland behördlich angeordneten Abschiebung in Ihr Hei- matland. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten be- steht nur, wenn die Abschiebung – innerhalb des versicherten Zeitraumes und des Zeitrau- mes des Vertrages mit der Gastfamilie und – innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Vi- sum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz gel- tend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten (Abschiebekos- ten).

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Abschiebekosten. Versicherungsschutz besteht bei Ihrer in der Bundesrepublik Deutschland behördlich angeordneten Abschiebung in Ihr Hei- matlandHeimatland. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten be- steht Abschiebekos- ten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten versi- cherten Zeitraumes und des Zeitrau- mes Zeitraumes des Vertrages mit der Gastfamilie und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung Aufenthaltsgeneh- migung bzw. im Vi- sum Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz gel- tend Ausländerge- setz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten (Abschiebekos- tenAb- schiebekosten).

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Abschiebekosten. Versicherungsschutz besteht bei Ihrer in der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land behördlich angeordneten Abschiebung in Ihr Hei- matlandHeimatland. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten be- steht besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes und des Zeitrau- mes des Vertrages mit der Gastfamilie und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung Auf- enthaltsgenehmigung bzw. im Vi- sum Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die gegen den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz gel- tend geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten (Abschiebekos- tenAbschiebekosten).

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