Abschleppen. A.2.5.3.2 Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Repara- tur geeigneten Werkstatt. Wir ersetzen die Kosten nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegen- über verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.3.12.2 gilt entsprechend. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeuges nach A.2.5.3.1 die Obergrenze nach A.2.5.3.1a oder A.2.5.3.1b nicht überschritten wird. A.2.5.3.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder wird das Fahr- zeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir ab dem vierten Jahr nach der Erst- zulassung von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Pkw, Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und Campingfahrzeugen ist der Abzug neu für alt auf Akkus beschränkt. Die Entschädigungsleistung für Akkus von Elektrofahrzeugen richtet sich nach der An- zahl der Betriebsjahre des Akkus. Wir ziehen für jedes angefangene Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug neu für alt in Höhe von 10 % ab. Haben Sie einen Pkw versichert und mit uns den Werkstattservice vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist. A.2.5.4.1 Sie informieren uns im Schadenfall und wir wählen die Werkstatt aus, in der das Fahr- zeug repariert wird und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur. Den Reparaturauf- trag müssen Sie der Werkstatt erteilen.
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Abschleppen. A.2.5.3.2 Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, Bei Beschädigungen des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Repara- tur Reparatur geeigneten Werkstatt. Wir ersetzen die Kosten nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegen- über verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.3.12.2 gilt entsprechend. Das gilt nur, soweit Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeuges Fahrzeugs nach A.2.5.3.1 die Obergrenze nach A.2.5.3.1a A.2.5.3.1.a oder A.2.5.3.1b A.2.5.3.1.b nicht überschritten wirdwerden. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der Beschädigung nicht mehr fahrbereit ist. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. A.2.5.3.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder wird das Fahr- zeug ganz oder teilweise neu lackiert, Wir ziehen wir ab dem vierten Jahr nach der Erst- zulassung von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn • bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder • das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, die Batterie, den Antriebsakkumulator und die Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis • bei Krafträdern und Kraftomnibussen bis zum Schluss des vierten • bei den übrigen Fahrzeugarten bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres eintritt. Bei Pkw, Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und Campingfahrzeugen Pkw ist der Abzug neu für alt auf Akkus Antriebsakkumulatoren beschränkt. Die Entschädigungsleistung für Akkus Akkumulatoren von Elektrofahrzeugen richtet sich nach der An- zahl Anzahl der Betriebsjahre des Akkus. Wir ziehen für jedes angefangene Betriebsjahr vom Kaufpreis Jahr einen Abzug „neu für alt alt“ in Höhe von 10 10% vom Kaufpreis bzw. vom Neuwert laut Mietvertrag ab. Haben A.2.5.3.4 Wir erstatten auch die Kosten für den reparaturbedingt notwendigen Ersatz von Betriebsstoffen wie Bremsflüssigkeit, Fetten, Kühl- und Frostschutz, Reinigungsmitteln sowie Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen. Dies gilt nicht für Treibstoff. Der entsprechende Ausschluss unter A.2.5.9.1 findet keine Anwendung. Wenn Sie einen Pkw versichert und eine Kaskoversicherung mit uns den Werkstattservice vereinbartvereinbart haben, gelten hierfür die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart bestimmt ist. A.2.5.4.1 Im Falle einer Reparatur sind Sie informieren jedoch verpflichtet, sich zunächst mit unserem Schaden-Service-Kraftfahrt (Telefon-Nr. 0000 000-0000) in Verbindung zu setzen und die Reparatur in einer von uns im Schadenfall und wir wählen die ausgewählten Werkstatt aus, in der das Fahr- zeug repariert wird und durchführen zu lassen. Wir tragen dann die Kosten der FahrzeugreparaturReparatur nach A.2.5.3. Den Reparaturauf- trag müssen Hinweis: Wegen der Folgen einer Verletzung der Pflichten (siehe auch E.1.3.4) beachten Sie den Abschnitt E.2.3. Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, lassen wir auf unsere Kosten die Schadenhöhe feststellen und ersetzen die nach A.2.5.3 berechnete Leistung (ohne Mehrwertsteuer) so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch eine Werkstatt aus unserem Werkstattnetz entstanden wäre. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der Werkstatt erteilenvon Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.5.7.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform erfolgten Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.5.7.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mindestens 50 km aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. A.2.5.7.3 Sind Sie nicht nach A.2.5.7.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.5.7.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z.B. nach D.1.1, D.1.2, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.11. A.2.5.9.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. A.2.5.9.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.5.10.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.5.10.2 Abweichend von A.2.5.10.1 verzichten wir in der Teilkasko bei Glasbruchschäden auf die vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn • die Beschädigung nicht durch einen Austausch der Scheibe, sondern durch eine fachgerechte Reparatur (Ausbesserung) durch einen unserer Glas-Partnerbetriebe beseitigt wird und • die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Teilkasko 150 Euro nicht übersteigt. Unsere Glas-Partnerbetriebe nennt Ihnen unser Schaden-Service-Kraftfahrt. A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. A.2.6.5 Das Sachverständigenverfahren kann nicht für Leistungen aus der GAP-Versicherung nach A.2.5.2 angewandt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die KFZ Versicherung
Abschleppen. A.2.5.3.2 Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer A.2.7.2 Bei Beschädigung nicht mehr fahrbereit, Ihres Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Repara- tur Reparatur geeigneten Werkstatt. Wir ersetzen die Kosten nichtWerk- statt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegen- über verpflichtet gegenüber verpflich- tet ist, die Kosten zu übernehmen. A.3.12.2 gilt entsprechend. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung Beschä- digung des Fahrzeuges Fahrzeugs nach A.2.5.3.1 A.2.7.1 die Obergrenze nach A.2.5.3.1a A.2.7.1.a oder A.2.5.3.1b A.2.7.1.b nicht überschritten wird. A.2.5.3.3 A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder wird das Fahr- zeug Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir ab dem vierten Jahr nach der Erst- zulassung von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung Abnut- zung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Pkw, Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen vereinbartem Komfortschutz erfolgt dieser Abzug bei Pkw nicht. Bei Krafträdern und Campingfahrzeugen Omnibussen ist der Abzug neu für alt auf Akkus beschränkt. Die Entschädigungsleistung für Akkus von Elektrofahrzeugen richtet sich die Bereifung, Batterie und Lackierung be- schränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten vier Jahren nach der An- zahl der Betriebsjahre Erstzulassung des AkkusFahrzeugs eintritt. Bei den übrigen Fahrzeugarten gilt dies in den ersten drei Jahren. A.2.7 gilt bei Werkstattbindung: A.2.8.1 Wir ziehen für jedes angefangene Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug neu für alt in Höhe von 10 % ab. Haben Sie einen Pkw versichert und mit uns den Werkstattservice vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist. A.2.5.4.1 Sie informieren uns wählen im Schadenfall die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus. A.2.8.2 Wir erbringen folgende Zusatzleistungen: – das Fahrzeug wird vom Schadenort oder von ihrem Wohnsitz in die gewählte Werkstatt transportiert – für die Dauer der Reparatur wird Ihnen ein Ersatz- Pkw der kleinsten Klasse zur Verfügung gestellt – das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt – der Rücktransport des Fahrzeuges erfolgt kosten- frei innerhalb eines Umkreises von 50 km. Diese Zusatzleistungen entfallen, – bei reinen Glasbruchschäden – bei Entwendung von Fahrzeugteilen – wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten nach dem von Ihnen geschilderten Schadenbild den Betrag von 500 Euro unterschreiten. A.2.8.3 Wir übernehmen nur 85 Prozent der nach A.2.7 und A.2.12 berechneten Ersatzleistung, wenn – Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen und wir wählen deshalb die Werkstatt ausnicht auswählen können und die Reparatur in einer ande- ren Werkstatt durchgeführt wird oder – das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht in einer von uns bestimmten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt. Die Zusatzleistungen gemäß A.2.8.2 entfallen in die- sen Fällen. A.2.8.4 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch nicht repariert, zahlen wir den Betrag (ohne Mehrwertsteuer), der sich bei Reparatur des Fahrzeugs nach A.2.7 und A.2.12 in der das Fahr- zeug repariert wird von uns gewählten Werkstatt ergeben hätte. Werden Kostenvoranschläge anderer Werkstätten oder Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverstän- digen eingereicht, übernehmen wir nur 85 Prozent des sich nach A.2.7 und tragen A.2.12 ergebenden Betrags (ohne Mehrwertsteuer). Die Zusatzleistungen gemäß A.2.8.2 entfallen in die- sen Fällen A.2.8.5 Die Ersatzleistung richtet sich ausschließlich nach A.2.7 und A.2.12, wenn – ein Totalschaden im Sinne von A.2.6.6 vorliegt – sich der Schadenfall außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat und die Kosten Reparatur nicht in der Fahrzeugreparatur. Den Reparaturauf- trag müssen Sie der Werkstatt erteilenBundesrepublik Deutschland erfolgt.
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