Abstimmungen und Wahlen Musterklauseln

Abstimmungen und Wahlen. Folgende Regeln gelten bei Abstimmungen und Wahlen:
Abstimmungen und Wahlen. Für Wahlen und Abstimmungen gilt: Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Gang mit dem relativem Mehr. Die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich: - zum Ausschluss von Mitgliedern (Art. 8) - für Statutenänderungen (Art. 30) - für einen Auflösungsbeschluss (Art. 31) Bei den übrigen Abstimmungen gilt das Einfache Mehr der Stimmenden. Wahlen und Abstimmungen werden ohne gegenteiligen Beschluss der HV offen vorgenommen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. (Zahl, Zusammensetzung) Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen.
Abstimmungen und Wahlen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Schriftliche Abstimmungen und Wahlen finden statt, wenn der Vorsitzende dies anordnet oder die Mehrheit der anwesenden Aktionäre dies verlangt. Der Vorsitzende kann die schriftlichen Abstimmungen und Wahlen durch ein elektronisches Verfahren ersetzen. An den unabhängigen Stimmrechtsvertreter kann die Vollmachts- und Weisungserteilung elektronisch erfolgen. Der Verwaltungsrat kann dazu ein entsprechendes Reglement erlassen.
Abstimmungen und Wahlen. 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, ohne Rück- sicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und vertretenen Aktien, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Abstimmungen und Wahlen. (1) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und vertretenen Aktien, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. (2) Der Vorsitzende bestimmt das Abstimmungsverfahren. (3) Namentlich kann eine Abstimmung durch elektronische oder schriftliche Stimm- abgabe oder durch Handzeichen erfolgen. Um die Stimmenzählung zu beschleunigen, kann der Vorsitzende im Falle von schriftlichen Abstimmungen festlegen, dass nur die Stimmen der Aktionäre gezählt werden, die sich der Stimme enthalten oder eine Nein-Stimme abgeben, und dass die its duties. (4) If the Independent Proxy is not able to continue to hold office, if the Board of Directors lawfully suspends the Independent Proxy from its office, or if the Company does not have an Independent Proxy capable of acting for other reasons, then the Board of Directors shall appoint an Independent Proxy for the next General Meeting. Proxies and voting instructions that were already issued remain valid for the new Independent Proxy as long as a shareholder does not explicitly direct otherwise. (5) The Board of Directors shall make arrangements for shareholders to have the possibility of issuing authorizations and instructions to the Independent Proxy by electronic means and it has the power to deviate from the requirement of the qualified electronic signature. The Board may determine the details. Art. 17 Voting and Elections (1) Unless otherwise stipulated by law or by these Articles of Association, the General Meeting shall pass resolutions and conduct elections by a simple majority of share votes cast, regardless of the number of shareholders present or the number of shares represented. Abstentions and invalid votes shall not be counted as votes cast. (2) The Chairman decides on the voting procedure. (3) In particular, a vote may be conducted by electronic or written ballot or by a show of hands. In the case of written ballots, the Chairman may rule that only the ballots of those shareholders shall be collected who chose to abstain or to cast a negative vote, and that all other shares represented at the General Meeting at the time of the vote shall be counted in favour, in order to