ABTRETUNG DES VERTRAGES Musterklauseln

ABTRETUNG DES VERTRAGES. Dieser Vertrag und die nach diesem Vertrag an den Kunden gewährten Lizenzen dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Stoneridge nicht vom Kunden abgetreten, unterlizenziert oder anderweitig an einen Dritten übertragen werden. Stoneridge kann seine Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag an ein Tochterunternehmen von Stoneridge übertragen.
ABTRETUNG DES VERTRAGES. Im Fall der Abtretung des Vertragsverhältnisses des Vertragshändlers und der Kundendienststelle für TEXA-Produkte zwischen TEXA S.p.A. und dem TEXA-Händler hat TEXA das Recht, einen anderen TEXA-Vertragshändler ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung des Kunden einzusetzen. Zuvor vereinbarte Rechte und Pflichten bleiben dabei zulasten des vorausgehenden Händlers bestehen. Der Kunde akzeptiert hiermit die Abtretung des vorliegenden TEXA-Vertragshändlervertrags an einen anderen von TEXA S.p.A. ernannten Ver- tragshändler.
ABTRETUNG DES VERTRAGES. Der Tourist kann verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wenn: a) Der Reiseveranstalter mindestens 4 Werkstage vor Reiseantritt darüber informiert wird, unter Xxxxxx der Gründe für die Vertragsübertragung und der Daten des Übernehmers (Art. 39 Cod. Tur.); b) Der Übernehmer allen Reiseerfordernissen und den Anforderungen der AGBs zur Vermietung, sollte dieser als Fahrer eintreten, entspricht; c) Gleiche Dienstleistungen oder Ersatzleistungen an Ort und Stelle nach dem Eintritt zur Verfügung gestellt werden können; d) Dem Reiseveranstalter durch die Vertragsübertragung entstehende Mehrkosten, im Umfang der vor der Vertragsübertragung quantifiziert wird, ersetzt werden. Xxxxx ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Überträger und Übernehmer des Vertrages dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler als Gesamtschuldner für den Gesamtpreis des Reisepaketes sowie die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten aus Absatz d) dieses Punktes.
ABTRETUNG DES VERTRAGES. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TeleCare an Dritte abzutreten. TeleCare ist berechtigt, den Vertrag ganz oder in Teilen abzutreten. TeleCare oder der Abtretungsempfänger informiert den Kunden über die Abtretung. TeleCare hat das Recht, die Forderungen aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Nachdem der Kunde über die Abtretung von Forderungen informiert wurde, kann er gültige Zahlungen nur an den Abtretungsempfänger leisten.
ABTRETUNG DES VERTRAGES. 21.1 Der Kunde kann den Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Alperia Energy GmbH abtreten. 21.2 Alperia Energy GmbH kann den Vertrag und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Gänze oder teilweise abtreten bzw. übertragen. Zu diesem Zweck ist eine einfache Mitteilung an den Kunden ausreichend, der dies von Vornherein annimmt. In diesem Fall ist Alperia Energy GmbH -abweichend vom Artikel 1408 (22) des Zivilgesetzbuches - ab Mitteilung der Vertragsabtretung von jeglicher Verantwortung gegenüber dem Kunden für die Erfüllung des Vertrages freigestellt. 21.3 Die Abtretung des Vertrages seitens Alperia Energy GmbH darf auf keinen Fall eine Minderung des Schutzes der Kundenrechte zur Folge haben.
ABTRETUNG DES VERTRAGES. XYZ kann den vorliegenden Vertrag weder ganz noch teilweise abtreten oder auf einen Dritten übertragen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ABC einzuholen.
ABTRETUNG DES VERTRAGES. Es wird ausdrücklich verein-bart, dass der Kunde seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zu-stimmung von Systrade abtreten oder übertragen darf.
ABTRETUNG DES VERTRAGES. 3.10.1 Der Kunde kann den Vertrag nicht an Dritte abtreten, weil er laut Gesetz dennoch weiterhin für die Einhaltung der Vertragsbedingungen haftet. 3.10.2 Dolomitinetworks kann den Vertrag an andere Betreiber abgeben, sofern die Vertragsbedingungen sich nicht ändern. Für die Einhaltung der bisherigen Vertragsbedingungen ist der neue Betreiber haftbar.

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  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Dauer des Vertrages 12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.