Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den Anbieter dürfen ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten oder verpfändet werden, es sei denn der Kunde hat ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachgewiesen.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Die der Firma zustehenden Forderungen dür- fen ohne schriftliche Zustimmung der SBB AG weder abgetreten noch verpfändet wer- den.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Guthaben auf Renault-Bank-direkt-Konten können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Die Abtretung, Übertragung oder Verpfändung von Eigentumsrechten an Wertpapieren im Sinne dieser Sonderbedingungen an Dritte ist ausgeschlossen. Sonderbedingungen für DekaBank Depots betreffend Exchange Traded Funds
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten nicht berechtigt, vertragliche Rechte oder Pflichten zu belasten oder zu übertragen.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Der Lieferant darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STÄUBLI weder abtreten noch verpfänden. Dies gilt nicht für Geldforderungen. STÄUBLI kann jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Dem Subunternehmer ist es untersagt, Forderungen oder den Vertrag ganz oder teilweise ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Bouygues ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, abzutreten oder zu verpfänden.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Die der Firma zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der BVZ HOLDING AG weder abgetreten noch verpfändet werden.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Die der Firma zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Emmi Gruppe weder abgetreten noch verpfändet werden.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot. Ansprüche auf Versicherungsschutz dürfen vor ihrer rechtsverbindlichen Feststellung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten oder verpfändet werden.