Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot Musterklauseln

Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abonnementvertrag durch den Abonnenten ist ausgeschlossen. Der Abonnent darf mit einer Forderung aus dem Abonnementvertrag nur aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt ist.
Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Jobticket-Vertrag durch den Abonnenten oder einen Jobticket-Inhaber ist ausge- schlossen. Der Abonnent oder ein Jobticket-Inhaber darf mit einer Forderung aus dem Jobticket-Vertrag nur aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot. Ist der Kunde Unternehmer gilt: Der Kunde ist nicht berechtigt, seine aus einem Rechtsgeschäft mit dem Verkäufer resultierenden Ansprüche abzutreten. Der Kunde ist zur Aufrechnung des Kaufpreises nicht berechtigt, es sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung.
Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem FirmenAbo-Vertrag durch den Abonnenten oder einen GVH MobilCard-Inhaber ist ausgeschlossen. Der Abonnent oder ein GVH MobilCard-Inhaber darf mit einer Forderung aus dem FirmenAbo-Vertrag nur aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem SB-Abo-Vertrag durch den SammelBesteller oder einen GVH MobilCard-Inhaber ist ausgeschlossen. Der SammelBesteller oder ein GVH MobilCard-Inhaber darf mit einer Forderung aus dem SB-Abo-Vertrag nur aufrech- nen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 354 a HGB bleibt unberührt.
Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abonnementvertrag durch die Studierendenschaft oder einen SemesterCard- Inhaber ist ausgeschlossen. Die Studierendenschaft oder ein SemesterCard-Inhaber darf mit einer Forderung aus dem Abonnementvertrag nur aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot. 5.1 Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

Related to Abtretungsverbot, Aufrechnungsverbot

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.